Genehmigung Darlehen Jobcenter

  • Es werden immer wieder unterschiedliche Auffassungen vertreten, ob nun für die Jobcenter-Darlehen eine gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Wie seht Ihr das? M.E. ist es doch eine Zahlungsverpflichtung, für die eine Gen. erforderlich ist.

  • Für mich gibt's nur die Auffassung nach dem gesetzt § 1822 Nr. 8 BGB.
    Und wenn der Betreuer einen Vertrag mit dem Jobcementer unterschreibt , muss er ihn genehmigen lassen.

    Ich bin mir nicht sicher:
    liegt in solchen Fällen wirklich ein "Darlehen" vor?
    Oder wird nicht vielmehr die Sozialhilfe unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet?
    Klar: wenn die Rückzahlung durch eine Hypothek/Grundschuld auf einem evtl. vorhandenen Grundstück gesichert werden soll, braucht der Betreuer die Genehmigung nach § 1821 BGB.

  • Ja, Genehmigung ist erforderlich.

    Aaber ;) ich leite in den Fällen, in denen ich "zufällig" davon erfahre, nicht sofort das Genehmigungsverfahren ein. Vielmehr kläre ich den (Berufs-)Betreuer darüber auf, dass das Darlehen schwebend unwirksam ist. Und dass er bitte prüfen möge, ob zum Wohle des Betroffenen eine Genehmigung erfordert werden soll.

    Falls er das nicht tut, ist die Sache halt schwebend unwirksam,:wayne:.

    Eine kurze formlose Prüfung mache ich allerdings schon, wenn es mir spanisch vorkommt, würde ich von Amts wegen einschreiten.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Ich bin mir nicht sicher:
    liegt in solchen Fällen wirklich ein "Darlehen" vor?
    Oder wird nicht vielmehr die Sozialhilfe unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet?

    Das sind 2 Paar Schuhe:

    Leistungen nach SGB II können, wenn sie zu Unrecht geleistet wurden, natürlich zurück gefordert werden - wollte man hier eine Genehmigungspflicht unterstellen, müsste in der Praxis schon der eigentliche Antrag genehmigungspflichtig sein. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage und das würde wohl auch keinen Sinn machen.

    Die Möglichkeit zur Gewährung eines Darlehns sieht das SGB II in insgesamt 10 Fällen vor. Die grundsätzlichen Bestimmungen dazu, die m.E. auch bei der Genehmigung zu beachten sind, finden sich in § 42a SGB II.

    Einmal editiert, zuletzt von BWL'er (29. September 2014 um 12:42)

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