Allgemeine Ermächtigung zu § 1907 III BGB?

  • Hallo zusammen,

    folgender Sachverhalt:
    Die Betroffene wohnt im Pflegeheim. Sie hat ein großes Haus, in der sie mehrere Zimmer/Wohnungen vermietet.
    Die Mieter wechseln sehr häufig, da die meisten immer nur auf kurze Zeit vermietet werden.
    In der 1. Rechnungslegung ist mir das aber erst aufgefallen, da die Betreuerin die Neuvermietungen nie mitgeteilt hat. Von einem Genehmigungsbedürfnis war ihr nichts bewusst, da sie als Grund aufführt, die Betroffene hat nie dort gewohnt (was auch stimmt) und der Zweck des § 1907 III BGB ist damit nicht erfüllt.

    Ich persönlich gehe davon aus, dass die Vermietung von Wohnraum des Betroffenen in jedem Fall genehmigungspflichtig ist, unabhängig davon, ob der Betroffene diese bewohnt hat (so auch MüKo)

    Die Vorbetreuerin ist mittlerweile entlassen und eine neue Betreuerin bestellt.
    Diese beantragt jetzt die betreuungsgerichtliche Genehmigung für eine Neuvermietung.


    Meine Fragen:
    1. Die Verträge der Vorbetreuerin sind alle schwebend unwirksam. Was muss die neue Betreuerin oder das Gericht machen (außer alle nachgenehmigen:D) machen?
    2. Es ist ungeheurerer Aufwand, jede Neuvermietung einzeln zu genehmigen und die Betroffene jedes Mal persönlich anzuhören. Meine Idee war es, eine allgemeine Genehmigung für Vermietung der Zimmer/Wohnungen des Hauses zu erteilen (damit wären m.E. alle vorher geschlossenen wirksam und bei allen zukünftigen deutlich weniger Aufwand).
    MüKo sagt, dass dies jedoch nicht möglich ist.

    Gibt es keine anderen Möglichkeiten?:gruebel:


    Vielen Dank für eure Hilfe

  • § 1908i BGB verweist auf § 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, § 1907 Abs. 3 BGB wäre aber (teilweise) § 1822 Nr. 5, der fehlt ja sinnigerweise.
    Da für die Genehmigungen gem. § 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13 BGB eine Verweisung besteht, kann die Einschränkung aus Abs. 1 von § 1825 allenfalls für diese Tatbestände gelten.
    Auf originäre Betreuungsvorschriften ist dann sinngemäß anzuwenden und unter Berücksichtigung von Abs. 2 wird's dann auch schon klarer, dass eine allgemeine Ermächtigung zur gewerblichen Vermietung möglich ist.

  • Ich bin der Meinung, dass der Kreis der Geschäfte, für die nach § 1825 BGB eine allgemeine Ermächtigung erteilt werden kann, nicht erweitert werden kann. Insoweit wäre auch keine allgemeine Ermächtigung für § 1907 Abs. 3 möglich. Die sinngemäße Anwendung im Betreuungsrecht bedeutet nur, dass ich auch im Betreuungsverfahren eine Ermächtigung in den geregelten Fällen erteilen kann, nicht aber, dass ich für nur im Betreuungsrecht geregelte Genehmigungen plötzlich auch allgemeine Ermächtigungen erteilen kann.

  • Ich bin der Meinung, dass der Kreis der Geschäfte, für die nach § 1825 BGB eine allgemeine Ermächtigung erteilt werden kann, nicht erweitert werden kann. Insoweit wäre auch keine allgemeine Ermächtigung für § 1907 Abs. 3 möglich. Die sinngemäße Anwendung im Betreuungsrecht bedeutet nur, dass ich auch im Betreuungsverfahren eine Ermächtigung in den geregelten Fällen erteilen kann, nicht aber, dass ich für nur im Betreuungsrecht geregelte Genehmigungen plötzlich auch allgemeine Ermächtigungen erteilen kann.

    :daumenrau Hört sich erst mal gut an .
    Werde den Feiertag nutzen;) , ob ich mich dem anschließen möchte.

  • Dein Link führt aber zum LG Aachen und hat eher was mit Inso zu tun .
    Ja muss man jetzt auch noch die Links hier überprüfen , oder was ?;)

  • Ich bin der Meinung, dass der Kreis der Geschäfte, für die nach § 1825 BGB eine allgemeine Ermächtigung erteilt werden kann, nicht erweitert werden kann. Insoweit wäre auch keine allgemeine Ermächtigung für § 1907 Abs. 3 möglich. Die sinngemäße Anwendung im Betreuungsrecht bedeutet nur, dass ich auch im Betreuungsverfahren eine Ermächtigung in den geregelten Fällen erteilen kann, nicht aber, dass ich für nur im Betreuungsrecht geregelte Genehmigungen plötzlich auch allgemeine Ermächtigungen erteilen kann.

    :daumenrau Hört sich erst mal gut an .
    Werde den Feiertag nutzen;) , ob ich mich dem anschließen möchte.


    Lieber Steinkauz,
    hast du den Feiertag nutzen können, um mir deine Meinung zu präsentieren:)?

  • Leider nein;
    habe übers verlängerte Wochenende anderthalb Tonnen Streuobstäpfel ( alleine ! ) zusammen gelesen und den finanziellen Gewinn über das Forum gestellt.;)
    Die anstehende Fortbildung in Bad Boll will schließlich finanziert sein.:)

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (6. Oktober 2014 um 12:51) aus folgendem Grund: haarsträubende Schreibfehler

  • Ich lass mich gerne eines Besseren belehren, aber zurzeit erschließt sich mir nicht so ganz wofür man hier § 1907 III BGB benötigt!

    Das Haus steht im Eigentum der Betreuten, richtig?

    Dann wäre die Vermietung m.E. als Vermögensverwaltung i.S.v. §1825 II BGB zu sehen und eine allgemeine Ermächtigung ohne Probleme möglich. Zumal hier anschheinend wechselnde Mieter üblich sind.


  • Dann wäre die Vermietung m.E. als Vermögensverwaltung i.S.v. §1825 II BGB zu sehen und eine allgemeine Ermächtigung ohne Probleme möglich. Zumal hier anschheinend wechselnde Mieter üblich sind.

    § 1825 Abs. 2 BGB schafft keinen eigenen Genehmigungstatbestand. Für die Vermögensverwaltung als solche kann keine allgemeine Ermächtigung erteilt werden. § 1825 Abs. 2 BGB ist vielmehr in Verbindung mit Abs. 1 zu sehen.
    Eine Befreiung von einem dort genannten Genehmigungstatbestand kann nach Abs. 2 insbesondere dann erteilt werden, wenn es zu einer Vermögensverwaltung erforderlich ist. Abs. 1 liefert somit die Genehmigungstatbestände von denen befreit werden kann und Abs. 2 die Voraussetzungen, wann von diesen Tatbeständen befreit werden kann.

  • Staudinger, § 1907 BGB Rn 88:

    "In Betracht kommt eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 nach Maßgabe von dessen Abs 2. Werden die §§ 1825 ff allgemein auf § 1907 angewendet, kommt die in § 1825 Abs 1 enthaltene Eingrenzung nicht zum Tragen."

    MüKo, § 1907 BGB Rn 21:

    " Freilich kann die gesetzestreue Anwendung des § 1907 Abs. 3 eine sinnvolle Vermögensverwaltung erheblich erschweren; eine allgemeine Ermächtigung des Betreuers gemäß § 1825 iVm. § 1908i Abs. 1 S. 1 ist nicht möglich."

    Also sucht Euch eines aus:cool:

  • Staudinger, § 1907 BGB Rn 88:

    "In Betracht kommt eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 nach Maßgabe von dessen Abs 2. Werden die §§ 1825 ff allgemein auf § 1907 angewendet, kommt die in § 1825 Abs 1 enthaltene Eingrenzung nicht zum Tragen."

    MüKo, § 1907 BGB Rn 21:

    " Freilich kann die gesetzestreue Anwendung des § 1907 Abs. 3 eine sinnvolle Vermögensverwaltung erheblich erschweren; eine allgemeine Ermächtigung des Betreuers gemäß § 1825 iVm. § 1908i Abs. 1 S. 1 ist nicht möglich."

    Also sucht Euch eines aus:cool:


    Genau das ist mein Problem. Hab mich jetzt für den Staudinger entschieden. Ist praxisdienlicher in meinem Fall:daumenrau

  • Staudinger, § 1907 BGB Rn 88:

    "In Betracht kommt eine allgemeine Ermächtigung nach § 1825 nach Maßgabe von dessen Abs 2. Werden die §§ 1825 ff allgemein auf § 1907 angewendet, kommt die in § 1825 Abs 1 enthaltene Eingrenzung nicht zum Tragen."


    :( Und wozu enthält § 1825 Abs. 1 BGB dann eigentlich konkrete Genehmigungstatbestände, zu denen § 1907 BGB nicht gehört?


    Weil 1825 Vormundschaftsrecht ist und 1907 Betreuungsrecht. Betreuungsrecht verweist ja nicht auf Vormundschaftsrecht um von dort wieder zurückverwiesen zu werden:gruebel:
    Daher wird 1907, 1825 BGB sinngemäß angewendet

    Ich hab selbst keine Ahnung, daher ja meine Frage:confused::oops:


  • Das verstehe ich jetzt nicht.

    § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB sagt, dass u. a. der § 1825 BGB auch für Betreuungen anwendbar ist. Dann heißt das aber natürlich, dass die Anwendung des § 1825 BGB mit dem dort niedergelegten Inhalt erfolgt.

    Eine Hin- und Herverweisung kann ich hier nicht erkennen.

  • § 1908i Abs. 1 S 1 BGB sagt, dass § 1825 BGB auf die Betreuung entsprechend anzuwenden ist, da eine entsprechende Verweisung auf § 1822 Nr. 5 fehlt ist eine entsprechende Anwendung der Einschränkung nicht möglich.
    § 1822 Nr. 5 und § 1907 sind in ihrem Anwendungsbereich auch nur teilweise Deckungsgleich § 1907 ist speziell für die Betreuung ausgelegt, daher spricht m.E. nichts gegen eine entsprechende Anwendung von § 1825 ohne die Einschränkung von Abs. 1.
    Genauso leicht ist allerdings die Gegenmeinung zu begründen, die dann eben sagt § 1822 Nr. 5 und § 1907 haben denselben Regelungszweck, daher ist auch die Einschränkung bzgl. § 1822 Nr. 5 entsprechend auf § 1907 BGB anzuwenden, soweit diese tatbestandsmäßig Deckungsgleich sind.

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