Betreuer zieht in Haus seiner von ihm betreuten Eltern

  • X ist Kind und Betreuer von A und B. A und B leben im Heim. Nach Anordnung der Betreuungen zieht X in das im Eigentum von A und B stehende Haus.

    Muss X jetzt Miete an A und B zahlen und die Nebenkosten übernehmen? Muss eventuell ein Mietvertrag geschlossen werden?

    Wenn ja, wie weist X die Zahlungen dem Betreuungsgericht nach, als befreiter Betreuer muss er ja nur eine Vermögensübersicht vorlegen.

  • X ist Kind und Betreuer von A und B. A und B leben im Heim. Nach Anordnung der Betreuungen zieht X in das im Eigentum von A und B stehende Haus.

    Muss X jetzt Miete an A und B zahlen und die Nebenkosten übernehmen? Muss eventuell ein Mietvertrag geschlossen werden?

    Natürlich und das meiner Meinung nach unabhängig von den Vermögensverhältnissen von A und B. Ansonsten läge eine unentgeltliche Nutzung des Eigenheims = Schenkung vor.


    Wenn ja, wie weist X die Zahlungen dem Betreuungsgericht nach, als befreiter Betreuer muss er ja nur eine Vermögensübersicht vorlegen.


    durch Einreichung der entsprechenden Kontoauszüge der Betreuten, auf denen der Geldeingang zu erkennen ist

  • Ich würde die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers anregen,damit er mit dem Sohn einen Miet-oder Nutzungsvertrag abschließt und die monatlichen Zahlungen vereinbart.


  • :daumenrau:daumenrau:daumenrau

    PS: Für die Schließung des Mietvertrages ist ein Ergänzungsbetreuer notwendig, sofern die Betroffenen nicht selbst handeln bzw. schenken

  • Vermögenssituation /Einkommen von A und B, nicht X. Können sie Heimkosten aus Einkommen decken? Wie lange stand das Haus leer, ist es vermietbar, wollen A und B das überhaupt, dass ein Fremder einzieht, wie äußern sie sich zum Einzug.

    (Btw. Schenkung, § 1908i, 1804 ist technisch nach § 516 zu verstehen, vorübergehende Gebrauchsüberlassung ist Leihe, weil das Vermögen nicht gemindert wird, vgl. BGH, V ZR 247/80.)

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn A und B nicht voll geschäftsfähig sind, dann brauchts hier einen Ergänzungsbetreuer. Ansonsten Vereinbarung zwischen A, B und X über die Nutzung vorlegen lassen.

  • Vermögenssituation /Einkommen von A und B, nicht X. Können sie Heimkosten aus Einkommen decken? Wie lange stand das Haus leer, ist es vermietbar, wollen A und B das überhaupt, dass ein Fremder einzieht, wie äußern sie sich zum Einzug.

    (Btw. Schenkung, § 1908i, 1804 ist technisch nach § 516 zu verstehen, vorübergehende Gebrauchsüberlassung ist Leihe, weil das Vermögen nicht gemindert wird, vgl. BGH, V ZR 247/80.)


    Mag sein, dass Vermögen der Betroffenen wird durch das (kostenlose) Wohnen des Sohnes im Eigenheim aber auch nicht erhöht bzw. gar gemindert, wenn sie als Eigentümer Instandhaltung usw. bezahlen.

    Sollte es dem Betreuer daher möglich sein, bis zum Tod der Betroffenen kostenlos im Haus zu wohnen und ggf. - aus eigenem Interesse - auch den möglicherweise sinnvollen Verkauf des Hauses nicht zu betreiben? :gruebel:

  • Anhörung von A und B persönlich ist nicht möglich, hierfür müsste denke ich ein Verfahrenspfleger bestellt werden.

    Habe festgestellt, dass X bereits vor Anordnung der Betreuungen in einer Wohnung die ebenfalls im Eigentum von A und B steht gewohnt hat (wahrscheinlich unentgeltlich).

    Vielleicht sollte ich zuerst X hören, ob er eventuell Miete an seine Eltern zahlt oder es bereits bezüglich der Wohnung eine Vereinbarung gibt.

    Sollte dies nicht der Fall sein, könne man eventuell eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass X die Nebenkosten trägt und für die Instandhaltung aufkommt.

  • Wär gut gewäjn , wenn man das vorher gewusst hätte .
    Ansonsten gibt's Vereinbarungen nur über einen Ergänzungsbetreuer und nicht über das Gericht selbst .

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