Folgendes Problem (zwar noch fiktiv aber nicht undenkbar in nächster Zeit)
PKH-Bewilligung unter Beiordnung des RA X am 01.09.2013.
RA X wird aus der Staatskasse (Betragsrahmengebühren) vergütet. Beklagter hat laut Kostengrundentscheidung die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Übergang der Ansprüche des RA X auf die Staatskasse gemäß § 59 RVG. Kosten wurden dem Prozessgegner zum Soll gestellt. Der Prozessgegner legt Rechtsmittel gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten ein. Den Verweis auf § 66 GKG in § 59 Abs. 2 RVG gibt es seit dem 2.KostRMoG zum 01.08.2013 nicht mehr. Stellt sich die Frage, welches Verfahrensrecht nunmehr Anwendung findet... § 66 GKG analog?
Was meint ihr?