Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift?

  • Ich weiß jetzt nicht, ob sich darüber woanders schonmal ausgelassen wurde,

    Bei uns gab es jetzt ein neues Programmupdate von forumSTAR
    und auf einmal -ohne Vorwarnung (so wie man es gewohnt ist)- sieht forumSTAR bei Beschlüssen nur noch die Herausgabe einer beglaubigten Abschrift vor.
    Das schlimme ist, es ist nicht konsequent.
    Bei den Richterbeschlüssen (Anordnung etc.) wird weiterhin die Ausfertigung vorgesehen.
    Bei uns Rpfl-Beschlüssen (Vergütung, Genehmigung, Zwangsgeld....) nur noch die Herausgabe einer beglaubigten Abschrift. Eine Ausnahme gibt es: Die rechtskräftige Genehmigung geht per Ausfertigung raus.

    Ist das alles so möglich und zulässig und vor allem ausreichend mit der beglaubigten Abschrift?
    Der neue § 317 ZPO ist mir bekannt, ist der jedoch auch für uns maßgebend?

    Sorry für die vielleicht doofen Fragen!

  • Als "unhilfreich" würde ích das jetzt nicht sehen.
    Die Spezialisten der Fam-Abteilung wissen, dass für sie der § 317 ZPO gilt.
    Die Profis der Betreuungsabteilung wissen aber auch, dass sie den § 317 ZPO nicht zu beachten haben.

    Daher bleibt es für mich zunächst beim Grundsatz: Entscheidungen, die der Betreuer Dritten gegenüber nachweisen muss, ergehen in Ausfertigung.
    Für den Rest genügt die begl. Abschrift.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Daher bleibt es für mich zunächst beim Grundsatz: Entscheidungen, die der Betreuer Dritten gegenüber nachweisen muss, ergehen in Ausfertigung.
    Für den Rest genügt die begl. Abschrift.

    :daumenrau Ist nicht weit weg davon, wie ich das handhabe.

  • Praktisch bin ich da noch flexibel mit meiner Handhabung. Das Umgewöhnen fällt schwer.

    Rechtlich bin ich überzeugt, dass sowohl nach ZPO als auch FamFG in jedem Fall eine begl. Abschrift genügt und die RM-frist auslöst. Nach § 113 FamFG, § 317 ZPO ist es klar. Ausf. nur auf Antrag.

    Alle anderen Fälle des FamFG werden nach § 15 bekannt gegeben, also ZU nach §§ 166 ff. ZPO, wenn gegen den erklärten Willen erlassen oder AzP. Über die Form, also Ausfert. oder begl. Ab. regelt das FamFG nichts. Ist dies der Fall, genügt eine beglaub. Abschrift, vgl. Zöller, ZPO, § 166 Rdn. 5, BGH a.a.O. im Link.

    Richtig ist, dass eine Berichtigung nicht auf der beglaub. Abschrift vermerkt wird, § 42, dies besagt aber noch nichts darüber, ob diese überhaupt für den Beginn der RM-frist notwendig ist. Das war und ist auch in der ZPO so. Allein § 317 ZPO a.F. war der Grund für eine notwendige ZU der Ausfertigung.

    Fragl. ist für mich allein, ob das RK-Zeugnis auch auf einer begl. Abschrift erteilt werden kann. Dagegen spricht, dass nach § 46 FamFG in bestimmten Fällen das RK-Zeugn. v.A,w. erteilt wird und zwar auf einer Ausfert.. Das könnte darauf hindeuten, dass auch in allen anderen Fällen zur Gewährleistung der Übereinstimmung zwischen Entscheid. und RKZ eine Aufert. notwendig ist. Dagegen spricht, dass das RKZ auch isoliert, also ganz ohne Entscheidung mgl. ist, folglich kann auch eine nur begl. Abschrift nicht schaden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Pragmatischer Lösungsvorschlag: Verschickt -nur- Aufertigungen, dann habt ihr kein Problem damit, ob die Übersendung einer beglaubigten Abschrift ausreichend ist. :)

  • :daumenrau Danke.

    Da wird es also am hiesigen Gericht wohl bei der bisherigen Handhabung bleiben, da diese offenbar zumindest nicht schädlich ist.

    Ist klar, Ausfert. ist "mehr wert". Das Ganze soll nur der (angebl.) Vereinfachung und Erleichterung dienen. Klick S. 30.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mal eine andere Herangehensweise: Ist die Entscheidung zur Abschriftsart Rpfl.-Aufgabe?

    "Entscheidung bekanntmachen an Beteiligte" genügt als Vfg. - der Rest fällt in die Gst.
    Denn nicht ohne Grund: Die hat das gelernt und kennt die Milisekunden, die es kostet, anstatt einer begl. Abschrift eine Ausfertigung aus dem Drucker zu zaubern.

    *bevorichwiederhauebekomme,machtdochdenfredeinfachzu*

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Soweit ich das mitbekommen habe, geht es nicht um die Millisekunden des Ausdrucks, sondern um die Sekunden insbes. der Unterschrift. Bei den vielen Dokumenten täglich summiert sich das dann.


    Das wird, wenn die elektronische Akte kommt, künftig auch der Rechtspfleger und Richter nachvollziehen können. Nach momentanem Informationsstand sind das 30 Sekunden pro erforderlicher Signatur je Unterschrift.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Soweit ich das mitbekommen habe, geht es nicht um die Millisekunden des Ausdrucks, sondern um die Sekunden insbes. der Unterschrift. Bei den vielen Dokumenten täglich summiert sich das dann.


    Das wird, wenn die elektronische Akte kommt, künftig auch der Rechtspfleger und Richter nachvollziehen können. Nach momentanem Informationsstand sind das 30 Sekunden pro erforderlicher Signatur je Unterschrift.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Macht es für die Geschäftsstelle einen Unterschied, ob die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte eine Ausfertigung siegelt und unterschreibt oder eine beglaubigte Abschrift siegelt und unterschreibt? Ich glaube nicht. Bei der Versendung einfache Abschriften dürfe dies sich auswirken. Aber ob die Versendung einfacher Abschriften ausreichend ist, mag ich zu bezweifeln.

  • Soweit ich das mitbekommen habe, geht es nicht um die Millisekunden des Ausdrucks, sondern um die Sekunden insbes. der Unterschrift. Bei den vielen Dokumenten täglich summiert sich das dann.


    Das wird, wenn die elektronische Akte kommt, künftig auch der Rechtspfleger und Richter nachvollziehen können. Nach momentanem Informationsstand sind das 30 Sekunden pro erforderlicher Signatur je Unterschrift.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Macht es für die Geschäftsstelle einen Unterschied, ob die Urkundsbeamtin bzw. der Urkundsbeamte eine Ausfertigung siegelt und unterschreibt oder eine beglaubigte Abschrift siegelt und unterschreibt? Ich glaube nicht.


    Das denke ich auch.

  • Ich habe dazu mittlerweile meine Geschäftsstelle nochmal befragt:

    Es macht einen Unterschied, weil bei einer Ausfertigung eine Unterschrift erforderlich ist, bei einer beglaubigten Abschrift eine solche nicht mehr erforderlich ist (Siegel und Unterschriftszeile sind vom System vorgedruckt, siehe auch § 169 Abs. 3 ZPO n.F.)

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Einziger Unterschied zwischen einer beglaubigten Abschrift und einer Ausfertigung ist, dass die beglaubigte Abschrift nicht mehr zusammengesiegelt werden muss. Unterschrift und Gerichtssiegel müssen auf beide drauf. Und im elektronischen Rechtsverkehr müssen auch beide signiert werden - und das kostet die meiste Zeit, weil man da immer warten muss (hier jedenfalls, weil das immer so lange läd). Gerade im elektronischen Rechtsverkehr gibt es überhaupt keinen Unterschied - also auch keine Arbeitserleichterung.

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