Wirksamkeitsvermerk bei befreiter Vorerbschaft

  • Fall:
    Eigentümer A ist zu 2/3 befreiter Vorerbe, Nacherben sind seine aus der Ehe mit X geborenen Kinder (ohne genauere Bestimmung). Nacherbenvermerk ist soeingetragen.
    Es soll nun eingetragen werden eine Grundschuld mit dem Vermerk, dass diese den Nacherben gegenüber wirksam ist.
    A und X haben die Bewilligungen entsprechend erklärt, nicht jedoch auch im Namen der Nacherben.

    Es dürfte hier doch erstmal eine nicht zustimmungspflichtige Verfügung (Grundschuldbestellung) des befreiten Vorerben vorliegen, oder?
    Dann müsste aber die Eintragung der Grundschuld von Gesetzes wegen den Nacherben gegenüber wirksam sein, so dass es des Wirksamkeitsvermerks gar nicht bedürfte?
    Anderenfalls würde mir wohl die Zustimmung zur Eintragung des Vermerks durch die Nacherben fehlen...

  • Die durch einen befreiten Vorerben erfolgende Grundpfandrechtsbestellung an einem Nachlassgrundstück ist nur entgeltlich, wenn die Kreditaufnahme zu Zwecken der Nachlassverwaltung dient und die Darlehensvaluta tatsächlich dem Nachlass zusteht (Staudinger/Avenarius § 2113 Rn. 76 m. w. N.). Dies lässt sich im Grundbuchverfahren praktisch nicht belegen und daher kommt kein Wirksamkeitsvermerk ohne Zustimmung der Nacherben in Betracht. Damit entsteht das Folgeproblem, ob die Nacherben im vorliegenden Fall insgesamt bekannt, teilweise bekannt und teilweise unbekannt oder insgesamt unbekannt sind -> § 1913 BGB mit allen negativen Folgen.

  • Guten Morgen,
    ich hänge mich hier mal ran, habe allerdings eine eher grundsätzliche Frage: Ich habe mit vorliegender Zustimmungserklärung des eingetragenen Nacherben eine Grundschuld eingetragen vor ca. zwei Wochen. Nun bekomme ich einen Antrag des Notars, in dem er schreibt, er hätte "versehentlich vergessen, die Eintragung des Wirksamkeitsvermerks zu beantragen". Dies tut er nun in besagtem Antrag.

    Aber um den Wirksamkeitsvermerk eintragen zu können, benötige ich doch eine ausdrückliche formelle Bewilligung des Nacherben oder sehe ich das falsch???

    Danke schon jetzt für eure Hilfe!

  • Aus der Zustimmung des Nacherben (sofern er der einzige Nacherbe ist) ergibt sich, dass die Grundschuld ungeachtet der angeordneten Nacherbfolge in jedem Fall materiell wirksam ist. Ob man den Wirksamkeitsvermerk gleichzeitig oder erst nachträglich einträgt, ist dafür ohne Belang.

    Ich halte diese Wirksamkeitsvermerke ohnehin für sinn- und zwecklos. Denn wenn materiell keine Wirksamkeit vorliegt, hilft auch der Vermerk nichts und wenn Wirksamkeit vorliegt, ist der Vermerk überflüssig, weil er lediglich deklaratorisch verlautbart, was sich ohnehin so verhält. Die Leute fühlen sich mit diesem Humbug aber offenbar besser, nach dem Gesagten allerdings völlig zu Unrecht, weil es sich nur um eine trügerische und vermeintliche Sicherheit handelt.

    Der gleiche Unsinn wäre, bei einem Recht einen Wirksamkeitsvermerk einzutragen, das mit Zustimmung eines Vormerkungsberechtigten eingetragen wurde. Aber auch dieser Unsinn wird mitunter - wenn auch seltener - praktiziert.

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