Welche Verfahrensgebühr?

  • Hallo.

    Gegen diverse Bescheide des jobcenters wird Widerspruch eingelegt. Diesen Widersprüchen wird nach einigem Hinundher stattgegeben. Das jobcenter weigert sich aber die Kosten des hinzugekommenen Anwaltes zu zahlen. Dieser klagt gegen die Widerspruchsbescheide mit dem Ziel der Kostenübernahme. Es stellt sich die Frage nach der VG 3102 oder 3103?

  • Wenn den Widersprüchen stattgegeben wurde, dann ist der vermeintliche Kläger nicht mehr beschwert. Wogegen richtet sich also die Klage? Oder ist die Kostenentscheidung Teil der Widerspruchsentscheidung? Hat der Anwalt seine Gebühren (VV 2302) ggü. dem Jobcenter geltend gemacht?

    Ps.: Es handelt sich offensichtlich um ein Altverfahren?

  • Die Klage richtet sich gegen die verweigerte Kostenübernahme. Der Kreis wurde verurteilt die Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten anzuerkennen und die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Das Verfahren stammt aus 2011.

  • Nach der Auffassung der Kostenkammern des SG Berlin (Beschluss vom 20.09.2013 - S 133 SF 8306/11 E) greift hier die VV-RVG Nr. 3102, da der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthält. Der o.g. Beschluss ist leider nicht veröffentlicht, bei Bedarf eine PN, dann übersende ich eine anonymisierte pdf-Datei.

  • Nach der Auffassung der Kostenkammern des SG Berlin (Beschluss vom 20.09.2013 - S 133 SF 8306/11 E) greift hier die VV-RVG Nr. 3102, ... .

    Nach meiner Auffassung auch ;), da ja nicht Klagegegenstand die Überprüfung der Bescheide sind, sondern die daraus erwachsen Kosten der Partei innerhalb des geführten Verwaltungsverfahrens, ergo kein Tatbestand des vv 3103 RVG.

    Spannend wird die Frage nach der Beurteilung der angemessenen Höhe gemäß § 14 RVG sein, die Widerspruchsbescheide selbst dürften demnach jedenfalls nicht Gegenstand sein. Wieviel setzt der RA denn an?

  • Ohne die Sachakte zu kennen, halte ich in solchen Fällen den Ansatz der Mittelgebühr für unbillig, wenn tatsächlich nur Klärungsbedarf bestand, ob es für das Verwaltungsverfahren notwendig war, einen Rechtsanwalt beizuziehen, aber es scheint ja kein Fall der Vergütung nach § 55 RVG zu sein oder? :D

  • Es stellt sich die Frage nach der VG 3102 oder 3103?

    Ich sehe es wie die Vorredner. Die "Kostengrundentscheidung" ist zwar regelmäßig ein Teil des Widerspruchsbescheides, aber ein dennoch eigener Verwaltungsakt. Da er von Amts wegen zu erlassen ist, wäre in diesem Zusammenhang wahrscheinlich auch ein zusammen mit dem Widerspruch gestellter Antrag auf Erlass einer solchen Kostengrundentscheidung unbeachtlich.

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