§§ 317, 329 ZPO

  • Nach der Änderung des § 317 ZPO ist nach Abs. 2 jetzt ein Antrag auf Erteilung der Ausfertigung nötig. Mich würde mal interessieren, wie Ihr es handhabt bzw. Eure Geschäftsstelle, wenn keine vollstreckbare Ausfertigung beantragt wird. Erteilt Ihr trotzdem (i.S.d. Antragsauslegung) oder schickt Ihr nur eine begl. Abschrift raus?
    Bei uns gibt es noch keinen elektronischen Schriftverkehr.
    Für die Geschäftsstelle bedeutet es ja einen Mehraufwand, wenn die vollstreckbare Ausfertigung erst später erteilt wird.

  • Egal ob wir eine beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung rausschicken: Vollstreckbare Ausfertigungen gibt's nur auf Antrag: Kein Antrag, keine vollstreckbare.

    (und wir schicken weiter Ausfertigungen raus...:oops:)

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