Hälftige Geschäftsgebühr im Urteil aufgeführt

  • Es ist Klage eingereicht worden. Die Geschwister streiten um den Ausgleich anteiliger Beerdigungskosten in Höhe von 1.611,49 EUR sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 114,78 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach einem Wert von 1.611,49 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer = 229,55 EUR). Die außergerichtlichen Kosten werden in hälftiger Höhe, in Höhe von 114,78 EUR als Nebenforderung geltend gemacht. Es ergeht ein Anerkenntnisurteil mit folgender Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 114,78 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.611,49 EUR zu zahlen.

    Meine Frage dazu: Wird eine Geschäftsgebühr angerechnet oder nicht.

    Ich habe dazu im Forum gefunden:

    Wenn nur die halbe Geschäftsgebühr tituliert ist, nicht anrechnen.
    Wenn die ganze Geschäftsgebühr tituliert ist, anrechnen.

    Benötige für die Anwaltschaft unbedingt eine Fundstelle. Habe in meinen Kommentaren und im Internet leider nichts entsprechendes gefunden. Vielen Dank für eure Bemühungen.

  • Die Nichtanrechnung in Deinem Fall ergibt sich doch schon direkt aus dem Gesetz: § 15a Abs. 1 RVG. Der RA darf beide Gebühren (GG und VG) fordern, aber nicht mehr als den Gesamtbetrag, der sich aufgrund der Anrechnung ergibt (GG und VG abzgl. hälftige GG). Und hier wird doch insgesamt nicht mehr als dieser Gesamtbetrag gefordert. Ob ich nun eine 1,3 GG einklage und danach dann die VG um die Hälfte der GG reduziere oder ich gleich nur die hälftige GG einklage und dann die VG ungeschmälert fordere, macht da keinen Unterschied.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • wieso beziehst du dich nicht auf Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG und § 15a RVG?
    Nach Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG ist die hälftige Geschäftsgebühr auf die nachfolgende Verfahrensgebühr anzurechnen.
    Nach § 15a Abs. 2 RVG kann sich ein Dritter auf die Anrechnung berufen, wenn eine der Forderungen gegen ihn tituliert ist.
    Wenn aber ohnehin nur die halbe Forderung - also die halbe Geschäftsgebühr - tituliert ist, kann ja nix mehr angerechnet werden.

  • Hier ist es Usus, dass die RAe am Ende der Klageschrift explizit die geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten aufführen, so dass ein Blick in die Klageschrift immer zu empfehlen ist. Dort kann man dann bei der GG den Satz 1,3 oder 0,65 direkt ablesen.

  • Zudem steht auch in der Urteilsbegründung - meist am Ende - etwas zur GG, wenn diese - wie auch immer - tituliert wurde - das ist der Vorteil eines Urteils gegenüber einem Vergleich...

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