Zahlungen des Beklagten

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    Endurteil
    1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 193,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
    Basiszinssatz seit 10.11.2011 zu bezahlen.
    2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,00 €, sowie 22,75 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
    Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.07.2014 zu bezahlen.
    3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Endurteil ist rechtskräftig.

    KFA des Klägervertreters über

    132,50 Euro (RA-Kosten)
    75,00 Euro (Gerichtskosten)

    Der Beklagte meldet sich er habe 193,19 € sowie 132,50 € an die Klägerin überwiesen. Die Klägervertreterin bestätigt den Eingang dieser Beträge teilt aber mit, dass die Forderung damit nicht komplett beglichen ist.

    Was kann ich denn aufgrund des KFA noch festsetzen? Nur die Gerichtskosten, oder?

  • Woher willst du wissen, welche Zahlung worauf verrechnet wurde? Sofern keine Zahlungsbestimmung getroffen wurde, ist es doch denkbar, dass auch die weiter ausgeurteilte Forderung zunächst anteilig beglichen wurde.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Woher willst du wissen, welche Zahlung worauf verrechnet wurde? Sofern keine Zahlungsbestimmung getroffen wurde, ist es doch denkbar, dass auch die weiter ausgeurteilte Forderung zunächst anteilig beglichen wurde.

    Eine solche Tilgungsbestimmung einer Zahlung kann sich aber auch aus den Umständen ergeben, wie etwa aus einer auffälligen Betragsübereinstimmung (BGH, Urt. v. 17.09.2001, Az. II ZR 275/99; OLG Köln, Urt. v. 17.05.2001, Az. 18 U 17/01). Hier leistete der Beklagte Zahlungen, die bis auf den Cent-Betrag genau den jeweiligen Positionen entsprachen und diesen damit ohne weiteres zugeordnet werden können.

    Wichtig wäre natürlich noch die Information, wann die Zahlung auf die RA-Gebühren eingegangen ist.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • von Eicken, Die Kostenfestsetzung, 20. Auflage Rn. B 95: "Besteht trotz unstreitiger Zahlung usw. ein schutzwürdiges Interesse der Partei an Feststellung der ursprünglichen Höhe des Erstattungsanspruchs, so ist die Festsetzung durchzuführen, aber der unstreitig gezahlte Betrag als Tilgung in den Gründen zu vermerken. So insbesondere bei nur teilweiser Erfüllung, vgl. OLG München, AnwBl 1970, 103 = Rechtspfleger 1970, 98 = JurBüro 1970, 270."

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