Was bedeutet "konkret bezifferter" Antrag

  • Habe folgenden Fall bereits mehrfach gehabt:

    - Anwalt schickt KFA
    - ich fertige ZwVfg. da die Gebühren aus zu hohem Streitwert berechnet wurde
    - Anwalt schreibt zurück: Er korrigiert seinen Antrag dahingehend, dass die Gebühren nur aus dem richtigen Streitwert berechnet werden und bittet um Hinzusetzung einer Erhöhungsgebühr. Eine Berechnung liegt nicht bei. Auf meine Bitte, eine konkret bezifferte Kostennote einzureichen, reagiert er nicht.

    Bin mir nicht sicher, ob ich die verlangen kann oder die Kostenrechnung nun selbst erstellen muss nach Maßgabe seiner Stellungnahme. Was meint ihr?

  • Wenn er ursprünglich mehr angesetzt hat, würde ich den nach meiner Auffassung richtigen Betrag festsetzen.

    Ansonsten würde ich ihn unter Fristsetzung auffordern, eine Berechnung gem. § 10 RVG einzureichen. Macht er dat nicht, würde ich nur den ursprünglichen Betrag festsetzen.

  • ich hoffe mal, dass er die neue Gebühr beziffert hat ("hinzusetzen einer Erhöhungsgebühr" reicht nicht) ;) Ärgerlich finde ich nur, dass du jetzt eigentlich den Betrag festsetzen müsstest, der deiner Meinung nach zulässig ist und den Rest zurückweisen. Da machst du dann die Berechnung für ihn, schließlich muss er den festgesetzten Betrag ja nachvollziehen können :mad:

  • Gebührenreduzierungen aufgrund zu hoch angesetzten Streitwertes mache ich von Amts wegen, rechnen kann sich selber - da höre ich nicht mal an, wenn der SW klar ist z.B. durch Streitwertfestsetzung oder bezifferte Klage.

  • Die 'neuen' Gebühren sind auch mit Erhöhungsgebühr insgesamt niedriger als die bisher berechneten Gebühren aus dem falschen hohen Streitwert.

    Problem ist aber auch, dass im ursprünglichen Antrag eine GG angerechnet wurde. In Höhe der Hälfte der Verfahrensgebühr. Soll ich mir jetzt ausdenken, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr in der berichtigten Variante angerechnet werden soll, also in Höhe des gleichen Nominalwertes oder wieder in Höhe der Hälfte der nun geringeren Verfahrensgebühr?

    Wenn eine konkrete Berechnung vorliegen muss, er das aber nicht macht, was ist dann die Konsequenz?

    Alles zurückweisen, da im Ganzen unklar ist, was festgesetzt werden soll?

  • Gebührenreduzierungen aufgrund zu hoch angesetzten Streitwertes mache ich von Amts wegen, rechnen kann sich selber - da höre ich nicht mal an, wenn der SW klar ist z.B. durch Streitwertfestsetzung oder bezifferte Klage.

    Damit hätte ich auch kein Problem, was aber ist mit den hinzusetzenden Kosten und der ( eben erst erwähnten - sorry ) Geschäftsgebühr?

  • Du meinst Erhöhungsgebühr ;). Wenn es nur darum geht, bestehe ich im allgemeinen nicht auf eine Bezifferung, wenn diese nicht vorliegt (wie im vorliegenden Fall). Das mag formal nicht korrekt sein, aber dafür bekomme ich die Akte schneller vom Tisch und mit einer Beschwerde deswegen rechne ich nicht - habe ich bislang wegen solcher oder ähnlicher Fälle auch nie bekommen.

  • Ja, hinzuzusetzen wäre natürlich die Erhöhunsgebühr. Insoweit gebe ich dir recht, geht einfach schneller.

    Was aber würdest du mit der Geschäftsgebühr machen, also in welcher Höhe anrechnen?

    Und die Frage ist für mich eben auch, ob ich theoretisch auf eine bezifferte Berechnung bestehen könnte, finde dazu nämlich leider nichts. Und wenn sowas öfter vorkommt, ist es doch ärgerlich.

  • Du darfst der Partei nicht mehr zusprechen, als sie beantragt, § 308 I ZPO. Um das ausschließen zu können (insbesondere unter Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr) würde ich, wie oben schon gesagt, auf eine konkrete Bezifferung bestehen und - wenn diese nicht kommt - den Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit zurückweisen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Geschäftsgebühr: Anrechnung entsprechend der Titulierung bzw. Zahlung. Da brauche ich keine Bezifferung. Wenn z.B. im Urteil eine 1,3 GG aus einem bestimmten SW tituliert wurde, rechne ich entsprechend an und kürze von Amts wegen.
    Wo das mit der Bezifferung der Anträge steht, kann ich leider auch nicht sagen. Bislang haben es die Anwälte immer gemacht, wenn ich sie dazu aufgefordert habe.

  • Du darfst der Partei nicht mehr zusprechen, als sie beantragt, § 308 I ZPO. Um das ausschließen zu können (insbesondere unter Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr) würde ich, wie oben schon gesagt, auf eine konkrete Bezifferung bestehen und - wenn diese nicht kommt - den Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit zurückweisen.


    So halte ich es auch. Wenn man - so wie P. - nicht selbst tätig werden kann, weil es einfach an der notwendigen Klarheit des Antrags fehlt und sich der Ast. stur stellt erfolgt Zurückweisung wegen Unschlüssigkeit und nicht ordnungsgemäßer Stellung des Antrags.

  • Ich habe auch schon Anträge gehabt, die komplett nicht beziffert waren. Da lass ich mir natürlich auch einen bezifferten Antrag übertsenden, was dann auch immer geschah. Sollte es einer nicht tun, werde ich auch zurückweisen.

  • Praktisch habe ich auch noch keinen KFA wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen. Dafür sind ja die Zwischenverfügungen da und wenn es ums Geld geht, ist man auch so gut wie immer bereit, nachzubessern. :teufel:

  • :cool: Ich würde an meine Aufforderung zur Bezifferung festhalten (wenn ich mir die Mühe gemacht hätte aufzufordern und nicht wie P. einfach korrekt festgesetzt hätte). Es wirkt halt blöde, wenn man in einer Zwischenverfügung an eine Bezifferung erinnert und dann doch irgendwann ohne festsetzt. Also würde ich erinnern, Frist 1 Monat und nach 2 Monaten WV. etc..... Es ist schließlich der Anwalt der Geld will........... Zurückweisen kann man später immer noch.... Da die Zurückweisung nur als unzulässig erfolgen könnte, macht es kaum einen Unterschied ob man einfach eine späte WV setzt oder zurückweist, denn er kann in beiden Fällen durch einen korrekten späteren Antrag einen entsprechenden KFB erreichen. Für mich ist das ganze Geschmacksache, denn wenn er begründet Beschwerde einlegt, kann man ja auch abhelfen......

  • Widerspreche ich ja gar nicht. Wenn ich einen bezifferten Antrag haben will, ziehe ich das auch durch. An eine Bezifferung erinnern und dann doch festsetzen macht wirklich keinen Sinn.
    Allerdings geht es nicht um das Geld des Anwalts, sondern der Partei, zu deren Gunsten der Kfb ergeht.

  • Ich bin auch kein Fan davon, das ganze künstlich in die Länge zu ziehen, aber die GG ist halt tatsächlich ein Problem. Sie ist nicht tituliert, das heißt ich kann den Anrechnungsbetrag nicht aus der Akte ermitteln. Wenn ich jetzt selbst was bastele, wird hinterher noch Rechtsmittel eingelegt, mit der Begründung, ich hätte eine falsche Kostenaufstellung aufgestellt.

    Und das Nichtreagieren ärgert mich obendrein.

  • Eine Entscheidung muss gleichwohl her. Mein Vorschlag: Es bleibt bei dem ursprünglich gestellten Antrag. Dieser ist wegen Unbegründetheit teilweise zurückzuweisen, nämlich in Höhe der überzogenen Gebühren (auf den falschen streitwert bezogen). Das muss man alles selber berechnen. Bezüglich der Erhöhungsgebühr kann ich nichts sagen, da müsste man die Akte kennen. Eine Hinzusetzen würde ich jedoch - auf den unbezifferten Zuruf - machen, wenn die Erhöhungsgebühr zusteht.

  • Wie war die Rechnung?
    Nichtzahlung + Nichttitulierung = Nichtanrechnung... :D

  • Die Geschäftsgebühr ist nicht tiutliert, ob sie gezahlt ist weiß ich nicht. Das heißt ihr würdet einfach die Anrechnung rausnehmen und ihm im Endeffekt doch mehr zusprechen, als ursprünglich beantragt war?

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