Sitzungsniederschrift - Vorgabe für Anzahl Mehrfertigungen?

  • Hallo.

    Gibt es am SG vielleicht eine Verwaltungs-Vorgabe, wie viele Ausfertigungen bzw. Mehrfertigungen einer Sitzungsniederschrift an den Prozessbevollmächtigen versandt werden müssen?

    Hintergrund ist folgender Sachverhalt:
    Der Prozessbevollmächtigte hat drei volljährige Kläger mit unterschiedlichem Wohnsitz (ehemalige BG) in insgesamt fünf Verfahren vertreten. Im Erörterungstermin wurden in den fünf Verfahren jeweils verfahrensbeendigende Erklärungen (Anerkenntnis / Vergleich) aufgenommen. Beklagter ist in allen Verfahren identisch.
    Übersandt wird vom SG nun eine einzige Ausfertigung des Sitzungsprotokolls über den Termin an den Prozessbevollmächtigten.

    Ich stelle mir die Frage, ob nicht alle Beteiligten jeweils Anspruch auf die Aushändigung einer Ausfertigung / Mehrfertigung hinsichtlich der sie betreffenden Regelungen (Anerkenntnis / Vergleich) haben.
    Weiter, ob wegen der evt. erforderlichen ZV-Maßnahmen nicht auch für jedes Verfahren gesondert eine Ausfertigung der Niederschrift erfolgen muss? 101, 199 SGG? oder wie kann man das begründen?
    Daneben finde ich es natürlich auch ein wenig befremdlich, dass der RA hier zum Copy-Shop wird...

  • Hallo,

    eine Verwaltungsvorschrift hierzu ist mir nicht bekannt. Das wäre im Zweifel aber wohl bundeslandabhängig.

    Ich denke nicht, dass das Gericht hier die Rechtsanwaltskanzlei als Copy-Shop zweckentfremden will. Vielmehr kenne ich es so, dass in der Praxis ganz überwiegend offenbar kein Bedarf an einer x-fachen Übersendung von Sitzungsniederschriften bei x Streitgenossen besteht. Wobei Streitgenossen am SG ja in den allermeisten Fällen auch eine BG darstellen, die eh ein- und dieselbe Adresse haben. Jedenfalls ist mir keine einzige entsprechende Anfrage bekannt.

    Wegen der Einleitung der Zwangsvollstreckung benötigt man eine Sitzungsniederschrift auch so gut wie nie. Meistens hat ein Anerkenntnis doch eh keinen vollstreckbaren Inhalt. Und für einen Antrag nach § 201 SGG benötigt man keine vollstreckbare Ausfertigung.

    Wenn du mehrfache Ausfertigungen benötigst oder denkst, dass deine Mandanten Anspruch darauf haben (warum auch nicht), dann bitte das SG doch einfach um Übersendung entsprechender Mehrausfertigungen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das abgelehnt werden würde.

    Aber wie gesagt: In der mir bekannten Praxis scheint da regelmäßig kein Bedarf zu bestehen.

    Viele Grüße!
    Garfield

  • § 62 GAbRZwIns:

    1Den Rechtsanwälten werden Ausfertigungen oder Abschriften in dem in Abs. 2 der Anmerkung zu Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) bezeichneten Umfang ohne ausdrücklichen Antrag erteilt; insoweit gilt ein Antrag auf Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften als stillschweigend gestellt. 2Vertritt ein Prozessbevollmächtigter mehr als zwei Streitgenossen, so sind ohne ausdrücklichen Antrag nur je drei Ausfertigungen oder Abschriften (für den Prozessbevollmächtigten und zwei Streitgenossen) zu erteilen. 3Sätze 1 und 2 gelten für eine Ausfertigung (Abschrift) einer Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe nur in den Fällen, in denen die Entscheidung bei ihrer Verkündung noch nicht vollständig vorliegt.

  • Ich kenne es aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit wie unter #3 beschrieben und dort wurde es auch immer so gemacht. Hier bei uns am SG werden von den gerichtlichen Entscheidungen und Sitzungsniederschriften immer 2 Ausfertigungen/Abschriften an den RA geschickt - 1x für den RA und 1x für die Mandantschaft. Wenn mehr Ausfertigungen/Abschriften benötigt werden, können diese beim Gericht angefordert werden. Generell nur eine an den RA zu schicken finde ich nicht in Ordnung.

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