Eintragung eines gelöschten Rechtes aufgrund Berichtigung Flurbereinigungsplan?

  • Es wurde mir ein Ersuchen (Siegel) des Amtes f. Ländl. Entwicklung vorgelegt, aufgrund einer Berichtigung des Flurbereinigungsplans (§ 132 FlurbG) das Grundbuch entsprechend zu berichtigen (§ 83 FlurbG).

    Ursprünglich war in Abt. II/1 eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Grundstücks Flst. XY eingetragen. Lt. der Veränderungsspalte waren aufgrund Teilung des berechtigten Grundstücks Flst. XY auch die Grundstücke Flst. XY/1 und XY/2 berechtigt. Das Recht II/1 wurde lt. dem ursprünglich hier vorgelegtem Flurbereinigungsplan aufgehoben nach § 49 Abs. 1 FlurbG - und von einer Vorgängerin im Grundbuch gelöscht (auch Eintrag in der Veränderungsspalte wurde gerötet) - im Jahr 2012. Es war im Belastungsnachweis des ursprünglichen Flurbereinigungplan bei diesem Recht vermerkt: Berechtigte: Flurstück XY. Es wurde weder vom ALE noch vom GBA bemerkt (oder bemängelt), dass weitere Berechtigte (Flst. XY/1 und XY/2) da waren ... . Das Flurbereinigungsverfahren ist hier bereits abgeschlossen, Mitteil. an ALE ist erfolgt.
    Nun soll lt. dem Ersuchen des ALE das Recht "wie bisher für den jeweiligen Eigentümer von Flst. XY/1 und Flst. XY/2", "aufgehoben nach § 49 Abs. 1 FlurbG für den jeweiligen Eigentümer von Flst. XY" eingetragen werden. :(
    Geht das so einfach??? Mein erfahrenster GBKollege würde eintragen. :gruebel:

    Aber: Rang ist weg, das (alte) Recht war wirklich alt - heißt, es gibt Dienstbarkeiten und Grundpfandrechte die im Rang vorgehen würden, wenn ich das Recht "wieder" eintrage/neu eintrage. Es wären zwei Berechtigte, ein Berechtigungsverhältnis (§ 47 GBO) wird vom ALE nicht angegeben (entstand evtl. automatisch aufgrund der Teilung ein "gesetzliches" Berechtigungsverhältnis?). Aufgrund Nachfrage beim ALE weiß ich inzwischen, dass wohl ein Rechtsstreit (wie und wo auch immer) bzgl. dieser Angelegenheit anhängig ist. Darf das ALE einfach so den Flurbereinigungsplan berichtigen? Jetzt noch (Das Flurbereinigungsverfahren ist hier bereits abgeschlossen, Mitteil. an ALE ist erfolgt)? § 132 FlurbG spricht nur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlich offenbaren Unrichtigkeiten nur solche Berichtigungen werden ins GB übernommen, § 83 FlurbG) ... . Natürlich drängt auch noch der Eigentümer auf schnelle Erledigung ... . Ich bin inzwischen ganz wirr ... kann jemand helfen?

    Alle Menschen sind klug – die einen vorher, die anderen nachher. Voltaire


  • Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat nach dem Verfahren nicht mehr gewechselt? Ein Nachtrag gemäß §§ 83, 64 FlurbG (das öffentliche Interesse besteht in der Berichtigung des Grundbuchs) wäre vermutlich richtiger gewesen, weil der Plan/Belastungsnachweis hinsichtlich der Flurnummern XY/1 und XY/2 unvollständig war und sich die Auslassung nicht bereits aus diesem selbst ergibt. Da entgegen dem Plan die dort nicht erwähnten Berechtigungen gelöscht wurden, ist das Grundbuch unrichtig (§ 68 FlurbG; Surrogation). Sie könnten auch auf einfachen Antrag von Eigentümer oder den Berechtigten wieder eingetragen werden. Unrichtigkeitsnachweis wäre wiederum der Plan. Der Rang ist dabei gutgläubig an die zwischenzeitlich eingetragenen Rechte verloren gegangen. Wahrscheinlich würde ich auch aufgrund des Ersuchens nach §§ 83, 132 FlurbG eintragen. Nach einer Ansicht gilt bei Teilung des herrschenden Grundstücks die Gesamtberechtigung nach §§ 428, 432 BGB (vgl. BeckOK GBO/Wilsch GBO § 9 Rn. 58). Da es dazu aber auch andere Meinungen gibt, würde ich mir das Gemeinschaftsverhältnis entweder noch im Plan ergänzen lassen oder bei der Eintragung lediglich auf die Grundstücksteilung hinweisen.

  • Ein Flurbereinigungsverfahren ist erst abgeschlossen wenn die Schlussfeststellung (SFS) bestandskräftig ist (nicht schon nach erfolgter Berichtigungsersuchen und Mitteilung an das ALE). Wenn es abgeschlossen ist, greift § 83 FlurbG nicht mehr, auch eine Planänderung nach § 64 FlurbG kann nicht mehr erfolgen. Ist die SFS noch nicht bestandskräftig, kann berichtigt werden, wenn der Fehler klar erkennbar (offensichtlicher Fehler) ist. Es müsste aber eigentlich so berichtigt werden, dass der Rechtszustand zum damaligem Zeitpunkt eintritt und das scheint mir wegen der möglichen gutgläubigen Nacheintragungen schwierig zu sein. Eine Planänderung nach § 64 FlurbG sind sehr enge Grenzen gesetzt und ob die hier greifen könnten, kann ich aufgrund der Darstellungen nicht beurteilen. Das ALE sollte darauf hingewiesen werden, wie Du berichtigen willst, also als Neueintrag im Rang nach den anderen Belastungen.

  • ... klar erkennbar (offensichtlicher Fehler) ... .

    Dass der Plan fehlerhaft ist, ist m.E. eindeutig, weil der Belastungsnachweis zu der Dienstbarkeit, die zwischenzeitlich den Grundstücken FlNrn. XY, XY/1 und XY/2 zusteht, nur hinsichtlich FlNr. XY eine Aussage trifft. Die Frage ist, in welcher Weise er falsch ist. Wenn die Dienstbarkeit nur in Bezug auf FlNr. XY aufgehoben wurde, was rechtlich möglich ist, besteht sie grds für die beiden anderen Flurnummern fort. So ist wohl auch die nun nachgereichte Berichtigung zu verstehen. Im Ergebnis ist die Dienstbarkeit ohne entsprechende Aufgabeerklärung auch wegen der Flurnummern XY/1 und XY/2 gelöscht worden, womit das Grundbch insoweit unrichtig ist. Stichwort: Wiedereintragung.

  • Das sollte das ALE wissen. Wenn es beispielsweise ein Wegerecht ist, was dann durch eine Zwangsversteigerung wegfallen könnte, würde ich dann doch eher eine § 64 FlurbG-Planänderung mit Rangänderungen machen.

  • [quote='45','RE: Eintragung eines gelöschten Rechtes aufgrund Berichtigung Flurbereinigungsplan? Eigentümer des belasteten Grundstücks hat nach dem Verfahren nicht mehr gewechselt? ....

    Nein, hat er (zum Glück) nicht.

    Nach einer Ansicht gilt bei Teilung des herrschenden Grundstücks die Gesamtberechtigung nach §§ 428, 432 BGB (vgl. BeckOK GBO/Wilsch GBO § 9 Rn. 58). Da es dazu aber auch andere Meinungen gibt, würde ich mir das Gemeinschaftsverhältnis entweder noch im Plan ergänzen lassen oder bei der Eintragung lediglich auf die Grundstücksteilung hinweisen.

    Das ALE will eben kein Gemeinschaftsverhältnis angeben, da habe ich schon nachgefragt. Es stellt sich auf den Standpunkt, dass ja beide Grundstücke berechtigt waren (was im ursprünglichen Flurbereinigungsplan übersehen wurde - und ebenso beim GBA) - und sie genauso wie gehabt - wieder als Berechtigte eingetragen werden sollen.

    [/QUOTE]

    Danke für die bisherige Hilfe :-)!

    Ich hatte noch überlegt, die Beteiligten anzuhören -gerade im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit-?

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  • ... und sie genauso wie gehabt - wieder als Berechtigte eingetragen werden sollen.

    Aber was war denn eingetragen? Dass infolge der Teilung nun die FlNrn. XY, XY/1 und XY/2 herrschend sind. Welches Gemeinschaftsverhältnis durch die Teilung automatisch (!) entsteht, konnte man dabei außen vor lassen. Irgendwie muß das jetzt halt wieder - wie gehabt - zum Ausdruck kommen. Nach einer Ansicht entstünden durch die Teilung tatsächlich drei Einzelrechte.

    Ich hatte noch überlegt, die Beteiligten anzuhören -gerade im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit-?

    Kann, wenn man keine ausdrückliche Erklärung des von der Eintragung Betroffenen hat, nie schaden (Art. 103 I GG).

  • ... und sie genauso wie gehabt - wieder als Berechtigte eingetragen werden sollen.

    Aber was war denn eingetragen? Dass infolge der Teilung nun die FlNrn. XY, XY/1 und XY/2 herrschend sind. Welches Gemeinschaftsverhältnis durch die Teilung automatisch (!) entsteht, konnte man dabei außen vor lassen. Irgendwie muß das jetzt halt wieder - wie gehabt - zum Ausdruck kommen. Nach einer Ansicht entstünden durch die Teilung tatsächlich drei Einzelrechte.

    Richtig - so war es eingetragen. Wenn ich folgendermaßen eintragen würde: "Fahrtrecht -nach Teilung des herrschenden Flst. XY (eingetragen am ... , Sp. 4,5) und Löschung hinsichtlich des herrschenden Flst. XY aufgrund Flurbereinigungsverfahren ... (eingetragen am ... , Sp. 6,7) - für die Eigentümer der Grundstücke Flst. XY/1 und XY/2 ..." , müsste doch alles enthalten sein?

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  • Neuer Fall - neues Glück :gruebel: ...
    Ich habe ein Berichtigungsersuchen des Amtes für ländliche Entwicklung nach § 83 FlurbG (aufgrund einer Änderung des Flurbereinigungsplans nach § 64 FlurbG) und soll danach anstelle der Teilnehmergemeinschaft XY Frau M als Eigentümerin eintragen. Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Plans werden auf Ersuchen ins GB übernommen - aber lt. RdNr. 4049 HRP, Grundbuchrecht, 15. Aufl. erstreckt sich das Ersuchen nicht auf etwaige Unrichtigkeiten in den Eigentumsverhältnissen ... . Ist das hier nicht der Fall?
    Leider gibt es vor Ort keinen FlurbKommentar, der mir weiterhelfen könnte. Und flurbereinigungserfahrene Kollegen gibt´s auch nicht (mehr) ... .

    Welche engen Grenzen? Eigentum?

    ... Eine Planänderung nach § 64 FlurbG sind sehr enge Grenzen gesetzt und ob die hier greifen könnten, kann ich aufgrund der Darstellungen nicht beurteilen. ...

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    Einmal editiert, zuletzt von Alias (29. März 2017 um 11:09) aus folgendem Grund: Schreibfehler

  • Ich denke das passt und du kannst eintragen. Es ist im öffentlichen Interesse, dass die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn die Schlussfeststellung erlassen wird. Hat die Teilnehmergemeinschaft noch Eigentum, müsste sie bestehen bleiben.

  • Erstmal Danke :blumen: für die Einschätzung.
    Aber zum Verstehen für mich: Was könnte dann mit der RdNr. im HRP gemeint sein?

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  • M.E. ist damit gemeint, dass wir nicht Änderungen aufgrund Erbschein usw. eintragen lassen können. Wobei ich mich da auch ab und zu darüber hinwegsetze, weil wir irgendwo auch einen öffentlichen Auftrag (neben dem reinen privatnützigen Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens) haben. Nach der Flurbereinigung sollten m.E. auch die Grundbücher in Abt. I i.O. sein.

    In deinem Fall war es ja keine Unrichtigkeit (die Teilnehmergemeinschaft war Eigentümer), es war ja nur eine Übertragung von Eigentum.

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