Festsetzung pauschale Aufwandsentschädigung gegen Miterben

  • Hallo,

    ich habe in einer Akte ein Problem, dass der ehrenamtliche Betreuer seine Aufwandspauschale vom vermögenden Betreuten nicht entnehmen konnte, da dieser kurz vor Ablauf des ersten Betreuungsjahres starb.

    Der Betreuer hat daher nun die Festsetzung gegen die Erben beantragt, soweit ja eigentlich unproblematisch.

    Allerdings sind Erben der Betreuer selbst und seine zwei Geschwister. Bei der Erbauseinandersetzung gibt es nach Auskunft des ehemaligen Betreuers auch Probleme.

    Wie würdet ihr - nach Anhörung der anderen Erben - den Festsetzungsbeschluss fassen?

    Festsetzung gegen die anderen zwei Erben als Gesamtschuldner zugunsten des ehemaligen Betreuers oder muss dieser ebenfalls als Festsetzungsgegner angegeben werden? :gruebel:

  • Wie uschi. Aus der Auseinandersetzung halte Dich schön raus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Anspruch richtet sich gegen alle Erben, also muss auch der Betreuer mitaufgeführt werden, wenn er zu den Erben gehört.

    Wie uschi. Aus der Auseinandersetzung halte Dich schön raus.

    :daumenrau

  • Wie uschi. Aus der Auseinandersetzung halte Dich schön raus.


    Das hatte ich auch vor.

    Danke für die bisherigen Antworten.

    Also setzte ich tatsächlich gegen alle drei Erben (inklusive des ehemaligen Betreuers) fest. Wirkt irgendwie ungewöhnlich.

    Allerdings werde ich darauf verzichten, vor der Festsetzung auch den ehemaligen Betreuer anzuhören. ;)

  • Wirkt irgendwie ungewöhnlich.

    Ja, aber du kannst hier doch sinnvoll nur gegen die Erbengemeinschaft / alle Miterben festsetzen.

    Theoretische, bei Streit ums Erbe allerdings recht sinnlose und juristisch fragwürdige Alternative: Gegen jeden Miterben in Höhe seines Erbteils festsetzen,

  • Wirkt irgendwie ungewöhnlich.

    Ja, aber du kannst hier doch sinnvoll nur gegen die Erbengemeinschaft / alle Miterben festsetzen.


    Ja, natürlich letztlich gegen alle Erben als Gesamtschuldner. Dann könnte der ehemalige Betreuer den Anspruch auch gegen sich selbst geltend machen. :)

    Theoretische, bei Streit ums Erbe allerdings recht sinnlose und juristisch fragwürdige Alternative: Gegen jeden Miterben in Höhe seines Erbteils festsetzen,


    Das halte ich rechtlich nicht für möglich, da die Erben als Gesamtschuldner für die Aufwandsentschädigung haften.

  • Sehe ich auch so.

    In meinem "Rechtsbereich" würde die Festsetzung gegen die Erben erfolgen. Die Festsetzung müsste dann an jeden Erben zugestellt werden mit dem Vermerk "Festsetzung gegen Sie als Erbe nach XY".

  • So, mein Fall geht nun weiter:


    Der Antrag des ehemaligen Betreuers wurde an die beiden anderen Miterben zur Anhörung gesandt.

    Einer der Miterben hat mitgeteilt, dass ein Anspruch von x € (x größer als die beantragte Aufwandspauschale) der Erbengemeinschaft gegen den Miterben bestünde. Begründet wird dies mit Abhebungen von Beträgen vom Konto der Betreuten, die diese Gelder nicht erhalten habe.

    Unabhängig davon, dass mir der ehemalige Betreuer plausibel vorgetragen hat, dass eine Ausgabe der Beträge für Lebensmittel und andere Ausgaben zu Gunsten der Mutter (Betreuten) erfolgte, stellt sich für mich folgende Frage:


    Können die Erben gegen den Anspruch des ehemaligen Betreuers auf die Aufwandspauschale mit (vermeintlichen) Forderungen gegen diesen aufrechnen mit dem Ergebnis, dass eine Festsetzung nicht mehr (in voller Höhe) möglich wäre?

    Spielt es dabei eine Rolle, ob der ehemalige Betreuer - wie hier - ebenfalls Miterbe ist?

  • Rückfrage zum Sachverhalt:
    Was wird zur Festsetzung beantragt? Die tatsächlichen Auslagen des Betreuers nach §§ 1908i, 1835 BGB oder die Auslagenpauschale nach §§ 1908i, 1835a BGB?

    Die Festsetzung der Aufwandspauschale erfolgt über §§ 1908i, 1835a BGB und damit unabhängig von der Frage, ob der Schuldner der Aufwandspauschale eine Gegenforderung gegen den ehemaligen Betreuer hat und somit ggf. aufrechnen kann.

    Im Festsetzungsverfahren nach §§ 1908i, 1835 BGB wird man nur Einwendungen gegen die vorgetragenen Auslagen des ehemaligen Betreuers (bei Geltendmachung der tatsächlichen Auslagen des Betreuers) berücksichtigen können, die sich auf die Auslagenverwendung für die Person des ehemaligen Betroffenen beziehen. Ansonsten wird die Pauschale (ggf. anteilig) gegen die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers festzusetzen sein.

    Sind die Erben anderer Meinung, können und müssen sie ins Rechtsmittel gehen. M.E. aber ohne Aussicht auf Erfolg.

  • Da es hier um die Pauschale geht. Festsetzen (gegen die Erben).
    Aufrechnungen etc. p.p. können die dann gerne untereinander erledigen, aber nicht hier.
    Wer zum Betreuer bestellt wurde kriegt zumindest die Pauschale. Mehr Vorrausetzung ist da erstmal nicht.

  • Besser spät als nie von mir auch: Festsetzen!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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