Hallo,
ich habe eine Frage zu den in Hessen eingerichteten sogenannten Ortsgerichten.
Habe mir schon die vorherigen Threads zum Thema angeschaut, aber noch keine konkrete Antwort gefunden.
Gem. § 344 VII FamFG kann die Ausschlagung wirksam beim Nachlassgericht, aber auch beim Wohnortgericht des Ausschlagenden erklärt werden.
Dass Ortsgerichte wirksam öffentliche Beglaubigungen vornehmen können, habe ich schon herausgelesen.
Die Frage ist nun, ob die Ausschlagung fristgerecht vor einem Orstgericht erfolgen kann, also ob ein Ortsgericht im Sinne des FamFG als Wohnortgericht fungiert oder ob die Erklärung zu ihrer Wirksamkeit einer Weiterleitung an das zuständige Nachlassgericht bedarf, vergleichbar mit den vom Notar beglaubigten Ausschlagungserklärungen?
Danke.