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Ist m.E. nicht von der Gebührenbefreiung aus Vorbem. 1.4 erfasst, da das InsO-Gericht nicht um Löschung der Rechte ersuchen könnte.
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Darf ich mal nur so Interesse halber nachfragen, wie denn der Unrichtigkeitsnachweis (Zeitpunkt des Eintritts der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre) geführt wurde ? Wie der BGH im B. v. 12.07.2012, V ZB 219/11 ausführt, reicht dazu eine Bescheinigung des InsolvenzG, in der das Eingangsdatum des Antrages mitgeteilt wurde, auf den hin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht aus.
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Darf ich mal nur so Interesse halber nachfragen, wie denn der Unrichtigkeitsnachweis (Zeitpunkt des Eintritts der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre) geführt wurde ? Wie der BGH im B. v. 12.07.2012, V ZB 219/11 ausführt, reicht dazu eine Bescheinigung des InsolvenzG, in der das Eingangsdatum des Antrages mitgeteilt wurde, auf den hin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nicht aus.
Ich habe ein VerbraucherinsoVerfahren (§ 88 Abs. 2 InsO). Der Eröffnungsbeschluss ist in der Akte (Eintragung des InsoVermerks). Zwischen der Eintragung der ZwHypo und der Eröffnung lag weniger als 4 Wochen. Damit ist die Unrichtigkeit offenkundig (BGH a.a.O., R.-Nr. 17).
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Auf der SE kam eben die Frage auf, ob die Erteilung von GB-Ausdrucken an den Inso-Verwalter des/der Eigentümers/in gebührenpflichtig ist.
Ich tendiere zu ja, da es sich bei der Erteilung von Abschriften nicht um eine unter die Vorbem. 1.4 Abs. 3 Nrn. 2 u. 3 KV-GNotKG fallende Eintragung oder Löschung handelt.
Was meint Ihr und gibt es evtl. dazu schon irgendwo Aussagen der Revisoren?
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Ich sehe es auch so, gefunden habe ich aber nichts dazu.
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Auf 45 ist mal wieder Verlass!!!
Danke für Deine Einschätzung!
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Wer hat denn die GB-Ausdrucke beantragt? Der Insolvenzverwalter? In dem Fall würde ich sagen: Kostenschuldner ist der IV (Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO).
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Ich wäre nicht auf die Idee gekommen, dass diese Auszüge kostenfrei sein könnten.
Ggf. kann eine Vorschussanforderung nach § 13 GNotKG in Betracht kommen.
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Bela:
Ja, es geht um den Fall, dass der IV einen GB-Auszug anfordert. Manche Verwalter sehen sich bei so etwas gern als "verlängerten Arm" des Insolvenzgerichts in meinen daher, sie seien gebührenbefreit. -
Manche Verwalter sehen sich bei so etwas gern als "verlängerten Arm" des Insolvenzgerichts in meinen daher, sie seien gebührenbefreit.
Interessanter Ansatz - aber wohl leicht daneben.
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