Guten Morgen,
über folgenden Fall brüte ich zur Zeit:
Im Grundbuch sind drei Grunddienstbarkeiten (jeweils Wege-,Versorgungsleitungsrecht) eingetragen. Von den bislang vergessenen vier Flurstücken wird jeweils ein Flurstück dem belasteten Grundstück und jeweils ein Flurstück den begünstigten Grundstücken als Bestandteil zugeschrieben. Mit dem Zuschreibungsantrag wird gleichzeitig beantragt, "dass sich die vorerwähnten Grunddienstbarkeiten auch auf die blau schraffierte Fläche erstrecken und herrschendes Grundstück jeweils dasjenige ist, welches nach den vorstehend beantragten Bestandteilszuschreibungen entsteht."
Es wird somit der Belastungsgegenstand und das jeweilige herrschende Grundstück geändert. Ist das möglich?
Grundsätzlich würde ich eine Erweiterung des Belastungsgegenstandes/der Berechtigten nicht als Inhaltsänderung nach § 877 BGB sehen, sondern auf eine Neubestellung bestehen. Jedoch habe ich im Palandt, 73. Auflage, § 877, Rd-Nr. 3 als Beispiel gefunden "Erstreckung auf den neuen Bestand bei Vereinigung/Bestandteilszuschreibung".
Es würde die Sache ungemein vereinfachen, wenn ich die drei Wegerechte sowohl hinsichtlich des Belastungsgegenstands als auch hinsichtlich der berechtigten Grundstücke erweitern könnte. Was meint Ihr?
Inhaltsänderung Grunddienstbarkeit ?
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Dem Wesen nach sind das Neubestellungen. Die Eintragung erfolgt dennoch in der Veränderungsspalte der jeweiligen Rechte. Ähnlich wie bei der Grundschuld ("Mithaft: BVNr. ...; eingetragen am ..."). Hier dann entsprechend (z.B.) "Erstreckt auf die lt. FN zugemessene Teilfläche zu ... qm; Berechtigt ist nun das Grundstück Flst. Nr. ... wie nach Vollzug von FN ....; eingetragen am ...."
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Aber die Zustimmung nachfolgender dingl. Berechtigter (Abt. II/III) ist vorzulegen, sonst kann ich es doch nicht im selben Rang eintragen.
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Aber die Zustimmung nachfolgender dingl. Berechtigter (Abt. II/III) ist vorzulegen, sonst kann ich es doch nicht im selben Rang eintragen ....
... weil es trotzdem eine Neubestellung bleibt.
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s. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2014, I-15 W 122/14, 15 W 122/14,
"Ein Rechtsgeschäft, durch das bei einer bestehenden Grunddienstbarkeit (Wegerecht) der Kreis der nutzungsberechtigten Eigentümer der herrschenden Grundstücke erweitert wird, kann nicht im Wege einer Inhaltsänderung im Grundbuch eingetragen werden."
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D.H. ich lege den Antrag/Bewilligung auf Inhaltsänderung als Neubestellung der Rechte aus, dann müßte aber doch, wenn es im selben Rang eingetragen werden soll, statt einer Zustimmungserklärung eine Rangrücktrittserklärung der nachfolgenden Berechtigten vorgelegt werden, oder ? Und dann trage die "Neubestellung" in die Veränderungsspalte ein? Irgendwie bin ich immer noch unsicher. Steht das irgendwo?
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Die "Zustimmung" sollte erkennen lassen, dass mit der Eintragung im Rang der Hauptspalte Einverständnis besteht. Ansonsten würde ich es vollziehen, wie in #2 dargestellt. Zur Erstreckung der Berechtigung s. noch Beschluss des BayObLG vom 05.12.2002, 2Z BR 73/02. Die Erstreckung der Berechtigung ist demnach nicht erforderlich, aber m.E. auch nicht ausgeschlossen.
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Ok. Vielen Dank für die Antworten.
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