Subjektiv-dingliche Vormerkung?

  • A und B erwerben zu je 1/2 und vereinbaren eine schuldrechtliche Verfügungsbeschränkung. Im Fall des Verstoßes gegen die Beschränkung ist der jeweils andere Miteigentümer berechtigt, die Übereignung des Anteils des Verstoßenden zu verlangen. Zur Absicherung dieses Anspruchs bewilligen und beantragen A und B die Eintragung je einer Auflassungsvormerkung als Belastung der Miteigentumsanteil zugunsten des jeweiligen Eigentümers des jeweils anderen Miteigentumsanteils.

    In der Literatur ist ja inzwischen zum Teil umstritten, ob so eine subjektiv-dingliche Vormerkung zulässig ist. Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 261a ff., 1495, rät zumindest davon ab und hält die Zulässigkeit für zweifelhaft.

    Andere Autoren halten so eine Vormerkung jedoch nach wie vor für unproblematisch (z.B. Bauer/v. Oefele-Kohler, 3. Auflage, III 60).

    Wie seht Ihr das?
    (Trotz recht intensiver Suche konnte ich zu der Frage im Forum nichts finden, obwohl man annehmen sollte, dass diese Frage schon mal erörtert wurde.)

    Und wie würdet Ihr ggf. die Eintragungen in meinem Fall fassen?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich würde (inzwischen) eintragen. Die Vormerkung kann nur dann subjektiv-dinglich bestellt werden, wenn auch der Anspruch so ausgestaltet ist. Das Problem besteht im automatischen (!; §§ 398, 401 BGB) Übergang des Anspruchs von einem Miteigentümer auf den nächsten, weil sonst die Richtigkeit der Angabe des Berechtigten im Grundbuch von einer gesonderten Abtretung des Anspruchs abhinge. Mit einem echten Vertrag zugunsten Dritter geht das. Der Anspruch und somit die Vormerkung steht den beliebig vielen aufeinander folgenden Miteigentümern zu. Die Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten ist auch bestimmt genug, weil sie sich unmittelbar aus einem öffentlichen Register, dem Grundbuch, ableiten lassen (vgl. Staudinger/Gursky § 883 Rn 74).

    Eintragen würde ich es als Sammelbuchung: „Belastung jeden Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers: Auflassungsvormerkung; gemäß Bewilligung vom ... (URNr. ... Notar ... in ...); eingetragen am ...“

  • Danke für Deine Einschätzung und Dein unermüdliches Engagement hier im GB-Forum!!! :blumen:

    Trotzdem würden mich natürlich weitere Meinungsäußerungen - egal in welche Richtung - interessieren...
    :habenw

    Ulf

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  • Interessante Fragestellung. Vom Grundsatz würde ich 45 zustimmen und auch eintragen. Ich überlege nur, wie denn die schuldrechtliche Vereinbarung von A und B ausgestaltet wurde. Zumindestens nach deinem mitgeteilten Sachverhalt würde ich schließen, das die Sicherung nur zwischen den beiden gegenwärtigen Miteigentümern gelten soll, damit wäre eigentlich für die Eintragung zugunsten des jeweiligen Miteigentümers kein Raum.

  • Schuldrechtlich ist vereinbart, dass Belastung oder Veräußerung die Zustimmung des anderen Miteigentümers erfordert und dass - wie gesagt - im Falle des Verstoßes der jeweils andere Miteigentümer die Übertragung auf sich verlangen kann.

    Ulf

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    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    ich möchte mich mit meinem aktuellen Fall an diesen Threaddranhängen.

    Ich habe eine Hofübergabeurkunde. Die Eltern A und B sindLandwirte. Sie sind in diversen Grundbüchern teilweise als Alleineigentümer undteilweise in Bruchteilsgemeinschaft als Eigentümer eingetragen. Hinsichtlichdes Elternteils B ist in einem GB-Blatt ein Hofvermerk eingetragen. Die ElternA und B übertragen dem dies annehmenden Sohn C den gesamten in der not. Urkundezuvor näher beschriebenen Grundbesitz. Die landwirtschaftsgerichtlicheGenehmigung liegt vor.

    In der Urkunde wird ein Rückübertragungsrecht vereinbart. Sodannerfolgt folgende Eintragungsbewilligung:
    „Zur Sicherung diesesRückübereignungsanspruchs des betreffenden Veräußerers bewilligen dieBeteiligten die Eintragung von Vormerkungen. … Der Übereignungsanspruch wirdbedingt auf das Vorversterben des betreffenden Veräußerers und unter derweiteren Bedingung, dass die zwischen den beiden zu I. Erschienen (= A + B)bestehende Ehe nicht im Sinne von § 1567 BGB (Getrenntleben) aufgelöst wird, anden jeweils anderen von Ihnen abgetreten.
    Der gesicherteAnspruch erlischt, wenn er bis zum Tode des Längstlebenden der zu I. Erschienen(= A + B), bzw. für den Fall, dass es nicht zur Abtretung an den anderen vonihnen kommt bis zum Tode des Veräußerers, nicht geltend gemacht wurde.“

    Hierbei handelt es sich um eine Sukzessivberechtigung,welche wie unter # 1aufgeführt in der Literatur ist ja inzwischen zumTeil umstritten, ob so eine subjektiv-dingliche Vormerkung zulässig ist.Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 261a ff., 1495, rät zumindest davon ab undhält die Zulässigkeit für zweifelhaft.

    Weil seit Eröffnung des Threads ja schon einige Zeitvergangen ist, möchte ich gerne Eure Meinung dazu einholen, ob Ihr diese Rück-AVeintragen würdet und falls ja, wie Ihr den Eintragungstext fassen würdet.

    Es gibt eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 04.12.2003– 20 W 396/03 (ist über http://www.openjur.de/abrufbar),wonach die Bezugnahme auf dieEintragungsbewilligung auch hinsichtlich der Rechtsposition des längstlebendenÜbergebers nicht ausreichend ist (hierlag der Fall ein wenig anders)

  • Die Möglichkeit der wechselseitigen Vorausabtretung des Anspruchs dürfte unzweifelhaft sein (vgl. Schöner/Stöber rn 261 e m.w.N.). Die Eintragung muß die Sukzessivberechtigung allerdings zum Ausdruck bringen ("zu je 1/2 bzw. der Längerlebende allein"). Dass der Anspruch den Übergebern anfangs noch in Bruchteilsgemeinschaft zusteht, fehlt in der Bewilligung noch.

  • Dankeschön für die schnelle Antwort.
    Hinsichtlich des fehlenden Anteilsverhältnisses in der Bewilligung, weiß ich Bescheid. Ich sitze derzeit an einer Zwischenverfügung. Der Passus mit der Sukzessivberechtigung ist leider nicht der einzige Haken ....

  • Ich schließe meine Frage mal hier an:

    Im Grundbuch ist folgendes eingetragen:
    'Zu Lasten jedes Anteils und zugunsten der jeweiligen Miteigentümer: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums; gemäß Bewilligung vom... eingetragen am... 1979'

    Zu diesem Zeitpunkt waren A, B, C und D als Miteigentümer zu je 1/4 eingetragen.

    D ist inzwischen aufgrund Zuschlagsbeschlusses als Alleineigentümer eingetragen. Im Zuge dessen wurde die Vormerkung auf den Anteilen A, C und D gelöscht.

    Inhalt der der Vormerkung zugrunde liegenden Bewilligung:
    'Jeder Miteigentümer räumt den Eigentümern der übrigen Miteigentumsanteile das gem. § 513 gemeinschaftliche Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle an seinem Anteil mit der Maßgabe ein, dass diese den Anteil der anderen im Falle des Verkaufs zu einem Preis von… DM erwerben können. Jeder Miteigentümer bewilligt und beantragt, in das Grundbuch zu Lasten seines Anteils und zugunsten der anderen Miteigentümer eine Vormerkung einzutragen, dass im Fall des Verkaufs eines Miteigentumsanteils die anderen Miteigentümer berechtigt sind, diesen Anteil zu einem Kaufpreis von… DM im Wege des ihnen eingeräumten Vorkaufsrechts zu erwerben.'

    Bei mir wurde nun darum gebeten zu prüfen, was zur Löschung der Vormerkung erforderlich ist.

    M. E. würde hier ein unterschriftsbeglaubigter Löschungsantrag des nunmehrigen Alleineigentümers D als Rechtsnachfolger der übrigen Miteigentümer genügen. Bin allerdings etwas irritiert, da der Notar, der die Sache betreut, offenbar meint, die Vormerkung würde noch zugunsten des B bestehen, und von diesem eine Löschungsbewilligung vorzulegen sei. Oder ist die erfolgte Eintragung etwa so auszulegen, dass die Vormerkungen eher persönlich zugunsten der damaligen Miteigentümer bestellt wurde mit der Folge, dass zur Löschung noch die Bewilligungen der damaligen weiteren Miteigentümer A und C erforderlich wären?

    Wäre daher um weitere Einschätzungen dankbar.

    Gruß
    Alissa

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