Dienstpostenbewertung Baden-Württemberg

  • Nachtrag :

    Nach meinem vorläufigen Wissensstand soll man folgende maximale Besoldungsstufe erreichen können

    a.) Inso, ZVG, Grundbuch A 13
    b.) Nachlass, Familie ,Betreuung, Register A 12
    c.) so ziemlich der Rest A 11

    Eine Verwaltungsvorschrift steht noch aus .
    Zur Beteiligung des Landesparlaments ist mir nichts bekannt.

  • Nachtrag :

    Nach meinem vorläufigen Wissensstand soll man folgende maximale Besoldungsstufe erreichen können

    a.) Inso, ZVG, Grundbuch A 13
    b.) Nachlass, Familie ,Betreuung, Register A 12
    c.) so ziemlich der Rest A 11

    Eine Verwaltungsvorschrift steht noch aus .
    Zur Beteiligung des Landesparlaments ist mir nichts bekannt.


    Grundbuch = A13? Ist das für einen Registraturbeamten nicht ein bisschen hoch angesetzt? :cool:

  • Grundbuch ist in der Tat am besten "bewertet" von allem, für was der Rpfl. zuständig sein könnte.
    Einzelheiten kenne ich aber noch nicht bzgl. eines wohl vorh. Unterschiedes zwischen Grundbuch und Inso /ZVG.
    Offenbar ist es so, dass auch künftig zumindest Inso und ZVG unterhalb von A13 gemacht werden dürfen !;)
    Immerhin hat man ja bereits für die Verwaltungsleiter von grundbuchführenden Amtsgerichten vor der DPW eine Zulage geschaffen , damit ja kein Grundbuchfritze höher besoldet wird als der Verwaltungsfritze .
    Es kann ja schließlich nicht sein , was nicht sein darf !

    Da die Besoldungsstufen A 10 bis A 11 gebündelt werden sollen , soll es jedenfalls möglich sein, beim Amtsgericht "überall" auf A11 zu kommen.
    Bin der Meinung , dass dann nur noch die Stellen ab A12 überhaupt ausgeschrieben werden müssten.

    Hintergrund dürfte unter anderem sein , dass sonst zuviele Leutz aus em Landgericht / Oberlandesgericht ( dort ebenfalls max. A 11 außer Verwaltung ) nur noch ans Amtsgericht wollen.
    Und wer kann das schon wollen ?:teufel:

    Das wird noch lustig; ich sags Euch Freunde.

    PS :
    Modseits könnte man überlegen, die Dienstpostenpostings hier vom eigentlichen Thema abzuspalten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Steinkauz (4. November 2014 um 19:26)

  • Bevor man sich für den Beruf des Rechtspflegers entscheidet, sollte einem klar sein, dass er mal in die Verlegenheit kommen könnte, eine Boeing 747 zu versteigern.

    Gilt aber nur für Beschäftigte des AG Braunschweig.:cool:



    Immerhin hat man ja bereits für die Verwaltungsleiter von grundbuchführenden Amtsgerichten vor der DPW eine Zulage geschaffen , damit ja kein Grundbuchfritze höher besoldet wird als der Verwaltungsfritze .

    Ich kenne mindestens zwei GBA-Amtsgerichte, wo dies der Fall ist.
    Das dritte ist in Vorbereitung:strecker

  • Grundbuch ist in der Tat am besten "bewertet" von allem, für was der Rpfl. zuständig sein könnte.
    Einzelheiten kenne ich aber noch nicht bzgl. eines wohl vorh. Unterschiedes zwischen Grundbuch und Inso /ZVG.
    Offenbar ist es so, dass auch künftig zumindest Inso und ZVG unterhalb von A13 gemacht werden dürfen !;)

    Ach, keine Angst, es wird mit Sicherheit auch nicht jeder, der Grundbuch macht, jemals A13 erreichen. Natürlich muss man das in BaWü mit A13 ansetzen, schließlich ist das die Besoldungsstufe der Notare.
    Wer nicht A13 ist, hat vielleicht die Chance, irgendwann mal befördert zu werden. Man ist noch nicht A12? Na, dann natürlich eins nach dem andern. :cool:


    _________________________________________________________________________________



    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Eine Verwaltungsvorschrift steht noch aus .
    Zur Beteiligung des Landesparlaments ist mir nichts bekannt.

    Ich meine hier ist die Anfrage vom Landtag und hier die Antwort des MF jeweils im Bezug auf den Polizeidienst, aber Pkt. 2 ist wohl entscheidend. So und nun ein Nachtrag, der mich sehr stutzig macht :wechlach::

    "2. welche Stellen in der Landesverwaltung (einschließlich Polizei und Schulen)
    derzeit nicht bewertet sind;
    Zu 2.:
    Zu dieser Fragestellung wurden die Ministerien und der Rechnungshof für ihren
    jeweiligen Zuständigkeitsbereich um Stellungnahme gebeten. Als Ergebnis dieser
    Umfrage ist festzustellen, dass nicht bewertete Stellen derzeit in der Landesver-
    waltung nicht vorhanden sind."

    Eine lustige Art bei euch mit dem Thema umzugehen.

  • Naja, manche Antworten auf Landtagsanfragen sind ja so gestrickt, dass man zwischen den Zeilen lesen muss, um herauszubekommen, was die Antwort tatsächlich meint und nicht enthält.

    In diesem Sinne wäre hier auffällig, dass von "Landesverwaltung" geschrieben wird, während die Rechtspflegertätigkeit ja nicht der Verwaltung (Exekutive) sondern der Rechtsprechung (Judikative) zugerechnet wird. Auch wenn Rechtspflegertätigkeiten nicht bewertet sind, wäre die Antwort daher nicht falsch. Ob die Antwort bewusst mit Blick auf dieses Schlupfloch so gefasst wurde, weiß ich natürlich nicht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das würde sich aber leicht entkräften lassen, indem ja alle Ministerien (anscheinend) angefragt wurden. Wäre ja nicht schlecht, wenn das MJ tatsächlich mitgeteilt hätte: "Nein, nein exekutivmäßig ist alles schick und bewertet, nach der Judikative haste ja zum Glück nicht gefragt" :teufel:.

  • Nehmen wir mal an, das Justizministerium hätte sogar (unterstellt: wahrheitsgemäß) geantwortet, dass für die bei den Gerichten tätigen Rechtspfleger noch keine Stellenbewertungen existieren. Würde das irgendwas daran ändern, dass die dem Landtag erteilte Auskunft - soweit sie reicht - streng nach dem Wortlaut zutreffend ist?
    Natürlich läge dann die Manipulation in dieser Antwort klar zutage - aber wenn man sich mal real existierende Antworten auf manche Landtagsanfragen oder Bundestagsanfragen ansieht und die tatsächlichen Hintergründe kennt, dann kommen solcherart manipulative Antworten durchaus vor. Ich meine mich zu erinnern, dass alleine dieses Jahr in der Presse über ca. ein halbes Dutzend solcher Antworten berichtet worden ist, quer durchs Land und auf allen Ebenen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Jedenfalls scheint es ja in Ba-Wü was ausgelöst zu haben, sonst würde man ja dort jetzt nicht über Dienstpostenbewertung sprechen. Merkwürdig find ich es an dieser Stelle trotzdem, vielmehr aber noch der Inhalt der beabsichtigten Dienstpostenbewertung.
    @Steinkauz: Hat man denn dazu auch Zugangsbeschränkungen erlassen, also ich mein gibts denn überhaupt noch die Möglichkeit direkt nach dem Studium ins Grundbuch, ZVG, InsO zu kommen?

  • Hat man denn dazu auch Zugangsbeschränkungen erlassen, also ich mein gibts denn überhaupt noch die Möglichkeit direkt nach dem Studium ins Grundbuch, ZVG, InsO zu kommen?

    Im Zuge der Grundbuchamtsreform und der Zentralisierung der Grundbuchämter, welche in Baden bereits größtenteils schon umgesetzt wurde und in Württemberg Anfang kommendes Jahr anfängt kommen sehr viele Anwärter direkt nach dem Studium auf die neuen zentralen Grundbuchämter. Zugangsbeschränkungen gibt es in der Hinsicht nicht.

    Bis man dort von A9 auf A13(Z) kommt wird es aber vermutlich das ein oder andere Jahr dauern..

  • Für die neuen Bundesländer mutet diese Diskussion insofern "komisch" an, als genau die vermeintlich höher zu bewertenden Tätigkeiten (ZVG, Inso, GBA) bislang nicht die "Aufstiegsdienstposten" waren.

    In Sachsen sind in den Grundbuchämten überwiegend Bereichsrechtpfleger eingesetzt. Auf Grund ihrer oft eingeschränkten Verwendungsmöglichkeit gibt das Personalentwicklungskonzept des OLG eine Beförderung zu A11, manchmal schon zu A 10, nicht her.

    Und auf Grund des ehemals hohen Bedarfs an Vollrechtspflegern in ZVG und Inso haben die 21jährigen Neuen oft in der ZVG angefangen, um dann in die Inso zu wechseln.

    Ich mag mit gar nicht ausmalen was passiert, wenn hier eine Dienstpostenbewertung nach Tätigkeitsgebieten erfolgen sollte.

  • Grundbuch ist in der Tat am besten "bewertet" von allem, für was der Rpfl. zuständig sein könnte.


    Sicher?
    Nach dem was zu mir durchgesickert ist, ist ZVG am besten bewertet, danach kommt Inso und dann erst Grundbuch.
    Aber ich bin eh mal gespannt, bis wann man da mal offiziell informiert wird.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Grundbuch ist in der Tat am besten "bewertet" von allem, für was der Rpfl. zuständig sein könnte.


    Sicher?
    Nach dem was zu mir durchgesickert ist, ist ZVG am besten bewertet, danach kommt Inso und dann erst Grundbuch.
    Aber ich bin eh mal gespannt, bis wann man da mal offiziell informiert wird.

    So ist auch mein Kenntnisstand. Im Grunde genommen ist es aber ja unerheblich was an Nr. 1 steht, wenn man in allen drei Rechtsgebieten / Referaten theoretisch nach A13 kommen kann.

  • Sersch :
    Über Zugangsbeschränkungen ist mir nich nichts bekannt geworden.
    Natürlich kann man als Berufsanfänger sofort in die ZVG-Falle :teufel:geraten.
    Und für die Grunzbuchsachen sowieso.

    So wie ich die Informationen des hiesigen OLGs verstanden habe ; sind Inso und ZVG mit A 11 bis A 13 bewertet und Grundbuch nur mit A 13 .
    Wo soll denn da eine Besserstellung von Inso und ZVG herkommen ?:gruebel:
    Könnte höchstens an der Fehlerträchtigkeit der Information des OLG liegen.

  • Da die Besoldungsstufen A 10 bis A 11 gebündelt werden sollen , soll es jedenfalls möglich sein, beim Amtsgericht "überall" auf A11 zu kommen.

    Das kann aber auch anders ausgehen.

    Ich nenne als konkretes Beispiel das Mahngericht. Da hier eine Übertragung auf den UdG möglich ist (§ 36b Abs. 1 Nr. 2 RPflG), kann man sich die Frage stellen, ob mehr als A 10 herauskommen wird. Denn unabhängig davon, ob die Übertragung tatsächlich vorgenommen wird (was meines Wissens bisher nur in Bremen und Sachsen-Anhalt der Fall ist), enthält der vorgenannte § die Wertung, dass man für diese Tätigkeit nicht zwingend die Rpfl.-Ausbildung braucht. Daher wird m.E. die Überlegung kommen, ob man das höher bewerten muss als bei prüfungsfreiem Aufstieg für UdG erreichbar.

    Ebenso ist m.E. zu gegenwärtigen, dass die PKH-/VKH-Vorprüfung sich negativ auf die Bewertung bei Familie und Zivil auswirken kann. Da es hierbei um die Sonderform einer Sozialleistung geht, sind mein Vergleich insoweit Stellen für Leistungssachbearbeiter beim Jobcenter. Die fangen hier mit A 8 (bzw. EG 8) an...

  • Da die Besoldungsstufen A 10 bis A 11 gebündelt werden sollen , soll es jedenfalls möglich sein, beim Amtsgericht "überall" auf A11 zu kommen.

    Das kann aber auch anders ausgehen.

    ...
    Ebenso ist m.E. zu gegenwärtigen, dass die PKH-/VKH-Vorprüfung sich negativ auf die Bewertung bei Familie und Zivil auswirken kann. Da es hierbei um die Sonderform einer Sozialleistung geht, sind mein Vergleich insoweit Stellen für Leistungssachbearbeiter beim Jobcenter. Die fangen hier mit A 8 (bzw. EG 8) an...

    Ein wichtiger Einwurf. Da müsste man dann bei Euch auf Verbandsebene dagegenhalten und herausheben, wer diese Prüfung bisher gemacht hat (oder auch noch macht), nämlich die so entlasteten Richter (z.B. in meinem Fall mit R2-Endstufe=A16).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Da die Besoldungsstufen A 10 bis A 11 gebündelt werden sollen , soll es jedenfalls möglich sein, beim Amtsgericht "überall" auf A11 zu kommen.

    Das kann aber auch anders ausgehen.

    ...
    Ebenso ist m.E. zu gegenwärtigen, dass die PKH-/VKH-Vorprüfung sich negativ auf die Bewertung bei Familie und Zivil auswirken kann. Da es hierbei um die Sonderform einer Sozialleistung geht, sind mein Vergleich insoweit Stellen für Leistungssachbearbeiter beim Jobcenter. Die fangen hier mit A 8 (bzw. EG 8) an...

    Ein wichtiger Einwurf. Da müsste man dann bei Euch auf Verbandsebene dagegenhalten und herausheben, wer diese Prüfung bisher gemacht hat (oder auch noch macht), nämlich die so entlasteten Richter (z.B. in meinem Fall mit R2-Endstufe=A16).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Wenn es danach ginge, bräuchten wir uns als Rechtspfleger gar keine Gedanken machen. Denn die meisten (wenn nicht sogar alle) Rechtspflegeraufgaben waren früher mal Richteraufgaben.
    Aber so ist es nicht und so wird es nicht kommen. Da ist BREamter schon verdammt dicht an der Realität. Nicht ohne Grund spreche ich im Zusammenhang mit der Dienstpostenbewertung gerne vom Registraturbeamten statt Grundbuchrechtspfleger.

  • Nach dem jetzt vorl. Entwurf zur Dienstpostenbewertung ( die VO soll zum 02.01.2015 in kraft treten :eek:) , sollen jedenfalls nur Rechtspfleger theoretisch auf A 13 "kommen", die mind. überwiegend

    a.) Grundbüchler sind
    b.) Unternehmensinsolvenzen bearbeiten ( Verbraucher-Inso ist auf A 12 gedeckelt )
    c.) Zwangsversteigerungsverfahren bearbeiten.

    Für die ab 01.01.2018 uns treffenden Nachlasssachen wird unterschieden , ob mit Aufhebung von Richtervorbehalten nach § 19 RpflG ( = Deckelung A 12 ) oder ohne Aufhebung ( = Deckelung auf A 11 ) :gruebel:. Das letztere könnte man höchstens dann verstehen, wenn die Antragstellung bei Erbscheinen ausschließlich künftig den Notaren übertragen wird.

    Seltsam auch , dass die Vormundschaften und Pflegschaften des Familiengerichts einen Bewertungspunkt mehr haben , als die Arbeit beim Betreuungsgericht.
    Womöglich schlägt sich da schon die unsägliche Rechtsprechung des BGH zur Vertretung Minderjähriger durch.:teufel:

    Na immerhin haben die Verbände jetzt Zeit , bis 29.12.2014 zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.
    Ein Chelm , wer pöses dabei tenkt.:cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (8. Dezember 2014 um 07:28)

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