Kann Notar bei ihm hinterlegtes Geld hinterlegen?

  • Hallo,

    ich wäre dankbar für einen Ratschlag in folgender Sache, die ich nicht so richtig einschätzen kann:

    Auf meinem Notaranderkonto ist seit fast 15 Jahren Geld hinterlegt, welches in absehbarer Zeit nicht ausgezahlt werden kann, vermutlich nie.

    Hintergrund der Hinterlegung auf Notaranderkonto:

    Kaufvertrag mit der Klausel, dass ein Restkaufpreis beim Notar zu hinterlegen ist, der an den Verkäufer ausgezahlt werden kann, wenn dem Notar die schriftliche Bestätigung vorliegt, dass genau benannte Restarbeiten ausgeführt sind.

    Mit dieser Erklärung kann offensichtlich nicht mehr gerechnet werden:

    Verkäufer ( eine GmbH ) zwischenzeitlich erloschen, Käufer untergetaucht, Kaufgegenstand inzwischen nur noch Schrottwert. Keiner macht mehr Ansprüche geltend.

    Da ich mich langsam mit dem Gedanken trage, in den Ruhestand zu gehen und keinen Nachfolger habe, möchte ich diese Hinterlegungssache „los werden".

    Und jetzt zur Frage:

    Kann ich, der ich ja im Prinzip selbst „Hinterlegungstelle" bin, das bei mir hinterlegte Geld bereits jetzt beim Amtsgericht hinterlegen oder muss ich warten, bis ich tatsächlich mein Notariat aufgegeben habe?

  • Hinterlegungsgrund wäre wohl "Gläubigerungewissheit". Ich meine das müsste gehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich denke, dass der Notar nicht als Hinterlegungsstelle tätig wird, sondern einen (einseitigen oder zweisietigen) Treuhandauftrag zur Abwicklung eines Rechtsgeschäftes hat. Und damit müsste für eine echte Hinterlegung noch Raum sein.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Hinterlegungsstelle ist nur das Amtsgericht. Der Notar ist Treuhänder und wenn der im Rahmen des Treuhandauftrages (vgl. § 662 BGB bzw. § 675 BGB) nicht mehr weiss, an wen er leisten soll, dann liegt eine Gläubigerungewissheit im Sinne von § 372 BGB vor.

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  • Das sieht meine Aufsicht ganz anders (Auszahlung nur an Berechtigte, Kontrolle nur durch den Notar), weswegen ich zwei Anderkonten meines Vorvorgängers mitschleppe, denen ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Man hat mir in Aussicht gestellt, nach 30 Jahren Verwahrung könne man mal weitersehen, das wäre dann tief in den 2020er Jahren. Hoffentlich werden die Anderkonten bis dahin bankgebührenpflichtig, dann erledigt sich die Sache irgendwann (Kosten der Verwahrung können lt. Verwahranweisung entnommen werden).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das sieht meine Aufsicht ganz anders (Auszahlung nur an Berechtigte, Kontrolle nur durch den Notar), weswegen ich zwei Anderkonten meines Vorvorgängers mitschleppe, denen ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liegt. Man hat mir in Aussicht gestellt, nach 30 Jahren Verwahrung könne man mal weitersehen, das wäre dann tief in den 2020er Jahren. Hoffentlich werden die Anderkonten bis dahin bankgebührenpflichtig, dann erledigt sich die Sache irgendwann (Kosten der Verwahrung können lt. Verwahranweisung entnommen werden).

    Hat Deine Aufsicht das irgendwie begründet? Natürlich kann man mit dem besonderen Vertrauensverhältnis der Beteiligten zum Notar argumentieren und mit dessen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, aber bei der vom Threadersteller dargelegten Ausgangssituation wird das ja doch zu einer eher theoretischen Größe.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Der Notar kann nicht Hinterlegungsstelle sein, denn die gibt es nur beim Amtsgericht. Es mag sein, dass gerne von der "Hinterlegung des Kaufpreises beim Notar" gesprochen wird, aber das ist rechtlich unsauber, denn Grundlage für diese "Notarhinterlegung" ist nunmal eben nicht das Hinterlegungsgesetz/die Hinterlegungsordnung sondern das BGB mit seinen Auftragsvorschriften und einem daraus konstruierten Treuhandverhältnis.

    AndreasH und tom: Diese Argumente sind auch vom Auftragsverhältnis gedeckt. Nach welchen Regeln sonst sollte denn die "Notarhinterlegung" erfolgen? Der Notar mag viel sein, aber er ist eben keine Hinterlegungsstelle. So sehe ich das ganz klar auch. Dass er nur an die Berechtigten leisten darf und er natürlich die Entscheidungsgewalt hat, ist ja gerade die Basis des Treuhandauftrages. Dennoch fingiert die gerichtliche Hinterlegung die Erfüllung an den Berechtigten gemäss § 378 BGB so dass der Notar damit aus dem Treuverhältnis raus kommt. Aber er darf eben nur dann hinterlegen, bzw die Annahme erfolgt nur dann, wenn ein Hinterlegungsgrund gegeben ist und dieser ist nach dem genannten SV wohl die Gläubigerungewissheit.

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  • Wenn man von einer Gläubigerungewissheit ausgeht, so besteht derzeit aber doch überhaupt kein objektiver Zahlungsgrund, da die Forderung ganz offensichtlich gar nicht fällig ist. Ich tendiere daher dazu, aktuell keinen HL-Grund zu erkennen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn man von einer Gläubigerungewissheit ausgeht, so besteht derzeit aber doch überhaupt kein objektiver Zahlungsgrund, da die Forderung ganz offensichtlich gar nicht fällig ist. Ich tendiere daher dazu, aktuell keinen HL-Grund zu erkennen.

    :zustimm:

    Wie bei ähnlichen Fällen (Bank will nicht nur Sparbuch sondern das darauf liegende Geld hinterlegen) fehlt es mir auch hier erstmal an einer für § 372 BGB notwendigen Fälligkeit der Verbindlichkeit.

  • Mit der Begründung würde bei dem genannten Sachverhalt wohl niemals mehr eine Hinterlegung möglich sein. Hier ist aber nicht ein Annahmeverzug der Hinterlegungsgrund (dann müßte man tatsächlich prüfen, ob eine Fälligkeit vorlag und der Gläubiger tatsächlich im Verzug ist), sondern die Gläubigerungewissheit und die hat zunächst noch nichts mit einer fälligen Forderung zu tun. Bei der Gläubigerungewissheit ist einzig erforderlich, dass es unbekannt ist wer der Gläubiger ist und nicht, ob der Gläubiger bereits eine Fälligkeit der Forderung in Gang gesetzt hat.

    Der Notar ist aufgrund des Treuhandauftrages zur Verwaltung des Vermögens verpflichtet und er darf es erst dann an einen der Beteiligten herausgeben, wenn die Zahlung fällig geworden ist. Das ist schon richtig.

    Nur ist es sicher nicht Sinn des Treuhandauftrages gewesen, dass dieser bis in alle Ewigkeiten läuft. Insofern muss es möglich sein, den Treuhandauftrag zu beenden.

    Sofern keine Laufzeit ausdrücklich vereinbart wurde, könnte diese analog an den Kaufvertrag gebunden sein. Nun ist aber der Kaufvertrag auch nicht aufgelöst sondern wohl noch immer schwebend unwirksam.

    Also: Kündigung des Treuhandauftrages. Aber: Wer ist der Empfänger der Kündigung? Der ist unbekannt bzw. unbekannten Aufenthaltes. Demnach müßte man einen Abwesenheitspfleger (für den Käufer) und einen Nachtragsliquidator für die GmbH bestellen lassen, damit der Notar die Kündigung aussprechen kann.

    Einigen sich dann die beiden Kündigungsempfänger trotz Fristsetzung nicht auf eine übereinstimmende Auszahlungserklärung, wäre der Gläubiger im Verzug und damit dann eine Hinterlegung wegen Verzug möglich.

    Also liegt hier zunächst wohl wegen mangelnder Fälligkeit noch kein Gläubigerverzug vor.

    Jetzt spricht aber § 372 BGB von:

    "Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann."

    Ich denke, dass das hier genau zutreffend ist. Dass der Notar nicht an einen der Berechtigten oder die Berechtigten die latent vorhandene Forderung leisten kann, bzw. es ihm auch nicht möglich ist einen Verzug in Gang zu setzen, liegt daran, dass die betreffenden Personen selbst den Grund dafür gesetzt haben (durch Auflösung der GmbH und durch "Abtauchen").

    Und genau weil der Notar nichts dafür kann, dass "sein Gläubiger" den Grund für die Ungewissheit gesetzt hat, liegt der Grund für die Gläubigerungewissheit außerhalb seines Einflussbereiches und ist deswegen wie oben zitiert ein Hinterlegungsgrund gegeben. Eine Fälligkeit der Forderung braucht es dazu m.E. aber nicht, denn § 372 BGB spricht nicht von "fälliger Verbindlichkeit" sondern "Verbindlichkeit" und dass der Notar ggü. den Treugebern eine offene (aber noch nicht fällige) Verbindlichkeit hat, ist klar. Verbindlichkeiten hat man auch ohne Fälligkeit und man kann auch ohne Fälligkeit Verbindlichkeiten erfüllen....

    Bei § 1171 BGB spricht man übrigens auch nicht von einer fälligen Forderung, sofern der Gläubiger unbekannt ist.

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  • sondern die Gläubigerungewissheit und die hat zunächst noch nichts mit einer fälligen Forderung zu tun.

    Das halte ich für falsch.
    Auch bei Gläubigerungewissheit ist Grundvoraussetzung eines Hinterlegungsgrundes nach § 372 BGB die Fälligkeit des Anspruches, vgl. auch Palandt, Münchner Kommentar etc. Mir wäre eigentlich bisher nicht bekannt das eine Gegenmeinung hierzu vertreten wird.

  • So sieht das übrigens auch Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht, § 33, Nr. I 2 bb), der dort ausdrücklich den Gläubiger unbekannten Aufenthaltes, den verschollenen oder den geschäftsunfähigen Gläubiger erwähnt.

    Palandt ist zu § 372 BGB tatsächlich lesenswert und ich weiß nicht, wo du da gelesen haben willst, dass für den genannten SV eine fällige Forderung erforderlich sei. Ich lese da überhaut nirgends was von Fälligkeit! Da steht (§ 373 Rn 1) nur, dass die Forderung im Sinne von § 271 BGB erfüllbar sein muss. Ich kann also demnach regelmäßig meine Verbindlichkeit unabhängig von der Fälligkeit tilgen!!!

    Laut im Palandt zitiertem BGH kann die Gläubigerungewissheit sogar schon bei Vertragsschluss vorliegen, wenn demnach nicht klar ist, wer überhaupt Vertragspartei wurde. Also kann damit auch noch keine Fälligkeit eingetreten sein und ist demzufolge die Prüfung der Fälligkeit der Forderung nur beim Hinterlegungsgrund "Annahmeverzug" erforderlich - wenn überhaupt (vgl. § 271 BGB).

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    4 Mal editiert, zuletzt von TL (9. Dezember 2014 um 10:13)

  • Zur Ergänzung:

    Nimmt der Notar etwas nach § 54 a BeurkG entgegen, handelt es sich nicht um eine Hinterlegung im Sinne des § 372 BGB (Palandt/GRüneberg, Einführung zu § 372 Rn 4).

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (9. Dezember 2014 um 10:11)

  • dass die Forderung im Sinne von § 271 BGB erfüllbar sein muss.

    Gut, dann eben Erfüllbarkeit. Ergebnis für mich das gleiche.
    Erfüllbarkeit = Zeitpunkt an dem der Schuldner leisten darf. Hier also:

    Zitat

    ...wenn dem Notar die schriftliche Bestätigung vorliegt, dass genau benannte Restarbeiten ausgeführt sind

    Derzeit darf Notar nicht leisten, allso keine Erfüllbarkeit, kein Hinterlegungsgrund.

  • Für mich spricht Phil hier den entscheidenden Punkt an: Hinterlegt der Notar auch für den Verkäufer, so verstößt er gegen den Treuhandvertrag. Das dürfte er nur, wenn ihm die Bestätigung vorliegt, dass die Restarbeiten abgeschlossen sind. Derzeit könnte er höchstens für den untergetauchten Käufer hinterlegen. Dann besteht doch gar keine Gläubigerungewissheit.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • @HansD:

    Beantrage doch mal wie von mir begründet die Hinterlegung und hole dir zur Not eine rechtsmittelfähige Entscheidung und gehe eine Stufe höher. Bin gespannt, was dann dabei rauskommt. Jedenfalls glaube ich nicht, dass man dich als Notar bis zum Sankt Nimmerleinstag so sitzen lassen kann. Oder aber du musst doch den von mir in #10 beschriebenen Weg gehen, aber auch da wird man dir von den dort zuständigen Gerichten wohl keine Woge der Freude entgegenschwappen lassen....

    Exec:

    Ihr müßt unterscheiden zwischen der Erfüllung der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag und der generellen Verbindlichkeit des Notars, aus dem Treuhandauftrag an den Berechtigten zu leisten oder aus dem nicht mehr bestehenden Treuhandauftrag an den dann eben Berechtigten zu leisten. Der Notar hinterlegt nicht für den Käufer und auch nicht für den Verkäufer sondern für beide (Vertragsparteien) zusammen von denen er den Treuhandauftrag erhalten hat und die für Ihn beide nicht mehr greifbar sind. Es liegt dann an diesen Parteien, einen übereinstimmenden Antrag auf Herausgabe zu stellen....aber der Notar kommt so von seiner Schuld, an den Gläubiger der Forderung (wer das auch immer letztlich sein mag) zu leisten, frei und er hat mit der Hinterlegung für beide letztlich immer an den Richtigen befreiend geleistet.

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (9. Dezember 2014 um 12:32)

  • Möglich, dass ich mich irre, aber ich glaube, Ihr verengt den Blickwinkel zu sehr auf die Herausgabe an den Verkäufer:

    Der Notar hatte einen Treuhandauftrag, kraft dessen er das Geld an den Verkäufer auszubezahlen hatte, sobald er die Mitteilung erhält, dass bestimmte Restarbeiten erledigt sind. Das war das Ziel des Treuhandauftrags. Logische Konsequenz ist allerdings auch, dass der Treuhandauftrag durch den Käufer gekündigt werden kann, wenn die Erledigung der Restarbeiten nicht mehr möglich ist, z.B. nach Verzug des Verkäufers, qualifizierter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung des Käufers ... In diesem Fall wäre der Empfänger der Zahlung der Käufer, der sein Geld zurückerhält.

    Wenn diese Erwägung auf die Fakten angewendet wird, die der Threadersteller mitgeteilt hat, dann ergibt sich folgendes, das m.E. ohne weiteres glaubhaft zu machen wäre:
    - Die Verkäuferin, eine GmbH, existiert nicht mehr (ist aufgelöst)
    - Die Restarbeiten an der Baustelle können nicht mehr durchgeführt werden, da das Objekt mittlerweile verfallen ist - jedenfalls können sie nicht mehr von der aufgelösten Verkäuferin durchgeführt werden, die daher keinen Anspruch auf Auszahlung des Restkaufpreises mehr erlangen kann.
    Mit der auf der Hand liegenden Unmöglichkeit der Erfüllung des Treuhandauftrags an die Verkäuferin verändert sich daher der Auftrag des Notars in eine Rückzahlungsverpflichtung an den Käufer.

    Der Käufer ist unbekannt verzogen, ob er noch lebt oder schon verstorben und beerbt worden ist (von wem auch immer), ist unklar. Diese Konstellation ist doch identisch mit der, in der die Banken Kontoguthaben zugunsten ihrer unbekannt verzogenen Kontoinhaber hinterlegen. Es besteht aus einem in der Person des Gläubigers liegenden Grund für den Notar die Unmöglichkeit den ersichtlich bestehenden Anspruch auf Rückzahlung des Geldes an den Käufer zu erfüllen.

    Man kann sicher darüber diskutieren, ob und wie der Notar den Wegfall des Treuhandzwecks seines Auftrags glaubhaft machen kann. Aber kann eine Hinterlegung deswegen ausgeschlossen sein, weil zusätzlich zu der Ungewissheit über die Person des Käufers noch die Ungewissheit über die Person/Existezn des Verkäufers hinzukommt? Im Ergebnis ist doch hier alles ungewiss:
    - es ist ungewiss, ob der Treuhandauftrag noch erfüllt werden kann (m.E. kann er nicht mehr erfüllt werden, das habe ich dargelegt, aber das wäre sicher zu diskutieren)
    - es ist ungewiss, an wen der - unterstellt noch existierende und vollzugsfähige - Treuhandauftrag zu erfüllen ist, weil der Verkäufer eine aufgelöste GmbH ist und daher Ungewissheit über die Person dieses Gläubigers vorliegt
    - es ist ungewiss, an wen der - unterstellt wegen nicht mehr vollzugsfähigen Treuhandauftrags - Kaufpreisanteil zurückzuzahlen ist und daher Ungewissheit über die Person dieses Gläubigers vorliegt.

    Kann noch mehr Ungewissheit erforderlich sein?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Meine Rede und daher auch der Hinweis auf den BGH in #12....

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  • Ganz herzlichen Dank für die zahlreichen Denkanstöße!

    Ich denke, ich werde einen Antrag stellen und schauen, was dabei raus kommt.

    Aber dieses Jahr nicht mehr; kurz vor Weihnachten macht man keinen Stress mehr ... :)

  • Hat Deine Aufsicht das irgendwie begründet? Natürlich kann man mit dem besonderen Vertrauensverhältnis der Beteiligten zum Notar argumentieren und mit dessen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, aber bei der vom Threadersteller dargelegten Ausgangssituation wird das ja doch zu einer eher theoretischen Größe.


    Der Gläubiger sei bekannt, da es sich entweder um den Veräußerer oder um den Erwerber bzw. deren Rechtsnachfolger handelt. Beide (V und E) sind namentlich in der Urkunde genannt. Dass sie nicht auffindbar / möglicherweise unter falschem Namen aufgetreten / fiktiv / aufgelöst / insolvent / untergetaucht sind, sei jedenfalls derzeit irrelevant. Wie gesagt, nach 30 Jahren könne man mal drüber reden. :(

    Blödsinnigerweise hat die Bank jetzt vierteljährliche Kontoauszüge (Inhalt jeweils immer: "Keine Bewegungen") eingefügt. Früher kam immer nur einmal im Jahr eine "Saldenfeststellung", jetzt muss ich jeweils vier Auszüge im Jahr abheften.

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