Kann Notar bei ihm hinterlegtes Geld hinterlegen?

  • tom:

    Gleichwohl dürfte dich deine Aufsicht nicht daran hindern können (oder dafür "bestrafen" können), wenn du ebenfalls mal einen Hinterlegungsantrag stellst.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • a) Also gut, wenn man davon ausgeht den Treuhandvertrag gibt es nicht -mehr- und der Betrag müsste nun an den Käufer zurückbezahlt werden, dann seh ich tatsächlich kein Problem mit der Voraussetzung eines Hinterlegungsgrundes. (dann Hinterlegung nur für den Käufer, Gläubigerungewissheit und/oder Annahmeverzug) - das wollte ich mit meinem Beitrag auch nicht sagen.

    b) Nur wenn man noch von einer Gültigkeit des Treuhandvertrages ausgeht (Hinterlegung für Käufer und Verkäufer) dann würde es mir weiterhin an der Erlaubnis des Schuldners (=Notars) fehlen, den Betrag überhaupt leisten zu dürfen. Aus dem Treuhandvertrag ergibt sich ja gerade nicht die jederzeitige Leistungsmöglichkeit des Schuldners, sondern nur zu genau definierten Bedingungen, die unstreitig noch nicht eingetreten sind.

    -> Und eine Ungewissheit ("Kann noch mehr Ungewissheit erforderlich sein?") darüber, ob nun ein Hinterlegungsgrund vorliegt oder nicht (a oder b) führt meiner Meinung nach auch nicht automatisch selbst zu einem (eigenständigen) Hinterlegungsgrund. Ganz unabhängig davon das dies tatsächlich ungewiss ist.

    ... ohne jetzt da irgendwen überzeugen zu wollen. Nur mit der Aussage es ist hier so einiges ungewiss, also muss eine Hinterlegung möglich sein und dann für alle irgendwie möglichen, kann ich mich nicht anfreunden.

  • Nur mit der Aussage es ist hier so einiges ungewiss, also muss eine Hinterlegung möglich sein und dann für alle irgendwie möglichen, kann ich mich nicht anfreunden.

    Ich denke, dass aus den bisherigen Beiträgen durchaus detailliert vorgetragen wurde, warum man eine Annahme machen kann und weder von mir noch von AndreasH mit o.g. plattem "Argument" (sozusagen "lösungsorientiert") begründet wurde.

    Die "Gegner" der Annahme stören sich bisher einzig daran, dass der Notar die Leistung aus dem Treuhandvertrag nicht erbringen durfte, weil ihm die Verpflichtung zur Leistung noch nicht angezeigt wurde. Und wir sagen ja gerade, dass diese Ungewissheit, wer denn nun überhaupt noch eine Leistung fordern darf, der Grund für die Hinterlegung ist.

    Wenn ich dem Argument der Gegner folge, dann dürfte ich auch eine Hinterlegung des vom früheren Bevollmächtigten des Erblassers noch verwalteten Vermögen nicht anordnen, weil die unbekannten Erben schließlich den Bevollmächtigten noch nicht zur Rechnungslegung und Vermögensherausgabe aufgefordert haben. Soll also der Generalbevollmächtigte mal schön weiterhin den Nachlass verwalten, denn auch das Nachlassgericht wird in solchen Fällen gerade wegen der Vollmacht keine Nachlasspflegschaft anordnen...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • tom:

    Gleichwohl dürfte dich deine Aufsicht nicht daran hindern können (oder dafür "bestrafen" können), wenn du ebenfalls mal einen Hinterlegungsantrag stellst.


    Woah!
    Unrichtige Verwendung hinterlegter Gelder, Verstoß gegen Treuhandauflagen... da ich sehr gerne Notar bin und es noch eine Weile bleiben will, werde ich nur hinterlegen, wenn ich vorher hierfür das Einverständnis der Aufsicht habe. Bei Fummeleien (oder vermeintlichen Fummeleien) an Anderkonten sind die nämlich, zurecht, sehr humorlos.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich schließe mich hier mal an... :)

    Ich habe einen Antrag eines Notars auf Hinterlegung der Guthaben zweier Notaranderkonten, die er von seiner Vorgängerin übernommen hat. Die Vorgängerin selbst hat die Konten von ihrem Vorgänger übernommen.

    Weder seine Vorgängerin noch er kennen die Hintergründe, warum die Anderkonten einmal eingerichtet wurden. Sie müssen anscheinend auch nicht mehr bei den jährlichen Verwahrungsgeschäften angezeigt werden. Als Empfangsberechtigte hat er unbekannt angegeben.

    Ich tendiere dazu die Beträge anzunehmen oder fällt euch noch etwas ein, wie der Notar hier weiter vorgehen kann!?

    Wie sieht das mit dem Verzicht auf Rücknahme aus? Ist dieser zu erklären?

  • Genau das hat er jedoch angegeben...eine andere Möglichkeit hat er doch nicht, oder?

    Eventuell könnte ich ihn noch darauf hinweisen, dass er für die unbekannten Berechtigen der von ihn verwalteten Anderkonten hinterlegen muss...

    Hat noch jemand eine Idee oder irgendwelche Bedenken? :(

  • Wie lang war denn die "Generationenfolge" Deines Notars? Betrug sie z.B. je unter 5 Jahre, dann könnte man ev. bei Banken noch herausbekommen, woher das Geld ursprünglich mal kam. War sie länger als 15 Jahre (d.h. insgesamt mehr als 30 Jahre), dann könnte man auch über andere Lösungen nachdenken. Schwierig sind m.E. die Jahre dazwischen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich habe mal bei unserer Verwaltung nachgefragt. Der Vorvorgänger ist bereits seit über 20 Jahren aus dem Dienst, könnten also auch 30 sein. Über welche Lösung könnte man denn dann nachdenken!?

  • Ich habe die Hinterlegung übrigens genau aus den von Marina genannten Gründen (nochmal danke dafür) abgelehnt. Die Empfangsberechtigten sind in dem Hinterlegungsantrag zu benennen. Sind diese unbekannt, ist zumindest ein Personenkreis zu benennen...

    Eigentlich ganz einfach...ich habe mir wohl zu viele Gedanken darüber gemacht, wie der Notar nu weiter kommt. :oops: Aber das interessiert mich im Zweifel ja nicht. ;)

  • Ich habe mal bei unserer Verwaltung nachgefragt. Der Vorvorgänger ist bereits seit über 20 Jahren aus dem Dienst, könnten also auch 30 sein. Über welche Lösung könnte man denn dann nachdenken!?

    In der Reihenfolge abnehmender rechtlicher Unbedenklichkeit ;) (weswegen durch Ablauf der höchstmöglichen Verjährungszeit sichergestellt sein sollte, dass kein Schaden mehr entsteht):

    -) Aufgebot der treuhänderisch verwahrten Beträge

    -) Bei den Staatsanwaltschaften werden Gegenstände, deren Berechtigter trotz entsprechender Ermittlungen nicht mehr aufgefunden werden kann, z.T. als Fundsache behandelt (und dann nach Ablauf der Fundsachenaufbewahrungsfristen verwertet)

    -) manche Banken buchen langjährig ruhende Konten einfach aus

    Jedenfalls letzteres dürfte für einen Notar nur einmal in Betracht kommen, bei ohnehin anstehender Amtsniederlegung :cool:. Aber das Aufgebot müsste m.E. ernsthaft in Betracht kommen, wenn der Notar nicht einmal mehr feststellen kann, wer als Anspruchsberechtigter in Betracht kommt und ihm die Hinterlegungsstelle daher, wie Du ja auch, die Hinterlegung versagt. Es kann ja nicht sein (zugegeben ein wenig juristisches Argument), dass nun dieser Notar und alle seine Amtsnachfolger zur Fortführung verpflchtet sind, nur weil nicht einmal mehr eine Hinterlegung geht.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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