Vollstreckbarer Tabellenblattauszug bei isoliertem Bestreiten des Schuldners
BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZB 93/13
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (Klarstellung zu BGH, WM 2003, 2342, 2343; WM 2007, 659 Rn. 8).
Moin zusammen,
ich nehme Bezug auf die obige Entscheidung und bitte um Meinungsausäußerungen für die Praxis.
Unser Insolvenzgericht hat wie viele vor dieser Entscheidung Widersprüche des Schuldners nur isoliert in den Insolvenztabellen vermerkt.
Den anwesenden Schuldnern wurde - weil die Forderungen der Gläubiger auch sehr häufig bereits auch tituliert waren, mitgeteilt, dass ein isolierter Widerspruch gegen die vbuH ausreichend sei.( der schuldnerische Widerspruch gegen eine titulierte Forderung verpufft ja nach einem Monat ohne aktives Handeln des Schuldners).
Nun erreichen uns vermehrt Anträge von Krankenkassen/Gläubiger, die einen vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle erhalten wollen, obwohl der Schuldner isoliert widersprochen hat.
Mir widerstrebt die Erteilung, weil es mein Gerchtigkeitsempfinden erheblich stört.
M.E. versuchen die Krankenkassen, sich schnell und billig einen Zwangsvollstreckungstitel zu besorgen und dabei die Feststellungskosten für das Prozessgericht zu sparen.
Wie händelt ihr das Problem?