Abrechnungsaufforderung nach Erbschaft

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin seit 17 Jahren Berufsbetreuer und stelle leider immer häufiger fest, dass das Misstrauen gegenüber den Betreuern von Seiten der Rechtspfleger immer größer wird. Ich habe nun folgende Situation:

    Ein zu Betreuender von mir wurde zusammen mit seiner Schwester Erbe des im Februar verstorbenen Vaters. Aufgrund diverser Umstände, die weder die Erben noch ich verschuldet haben, wurde der Erbschein erst im Juli ausgestellt.
    Erst zu dem Zeitpunkt hat die Bank überhaupt auf Fragen von mir zur Höhe des Nachlasses reagiert.
    Ich forderte diverse Unterlagen über die Vermögenssituation zum Todestag bei der Bank an. Es existierten ein Girokonto, ein Sparkonto und ein Kreditkonto. Desweiteren eine Lebensversichrung und ein Bausparvertrag.
    Die Bank übersandte mir eine Umsatzübersicht aller vorhandenen Konten vom Todeszeitpunkt an. Daraus war ersichtlich, dass das Girokonto Anfang April durch die Bank aufgelöst wurde, da keine Eingänge mehr zu verzeichnen waren. Der Erlös der Lebensversicherung wurde zur Tilgung der Schulden auf dem Kreditkonto verwandt. Der Rest ging auf das Sparkonto. Dies geschah Ende April.

    All diese Umsatzlisten habe ich dem Gericht übersandt. Auf diesen Listen und meinen daraus erstellten Buchungsprotokollen war klar ersichtlich welches Geld wohin ging.
    Von der Bausparkasse habe ich bis heute, trotz mehrfacher Anforderung, keine Mitteilung über den Wert erhalten.

    Die zuständige Rechtspflegerin fordert von mir nun Belege für die Buchungen auf dem Girokonto. Woher soll ich diese nehmen? Das Konto existierte ja gar nicht mehr zum Zeitpunkt als ich gegenüber der Bank tätig werden konnte. Die Post wurde an die Adresse des Verstorbenen übersandt und dort von der Miterbin entgegengenommen und entsorgt.
    Desweiteren fordert sie nachdrücklich ein Nachlassverzeichnis. Dies kann ich aber gar nicht erstellen ohne den Daten der Bausparkasse. Das mir diese nicht vorliegen, weiss die Rechtspflegerin auch.

    Buchungen, die nach der Erstellung des Erbscheines erfolgen, kann ich belegen.

    Es ist für mich absolut nicht Nachvollziehbar weshalb ich über Buchungen, die Nachweislich nicht durch mich haben erfolgen können, Nachweise erbringen muss.

    Mit freundlichem Gruß aus dem Norden,

  • Nachlassverzeichnis ist jedenfalls im Hinblick auf die 2 Alt. des § 1802 BGB berechtigt.
    Was hindert Dich , ein Teilverzeichnis ohne vollständige Angaben der Bausparkasse zu machen ?
    Vollständigkeit kannst Du insoweit eben noch nicht versichern gem. § 1802 I BGB .

    Bzgl. der Bausparkasse würde ich mich vor einer Klageandrohung zunächst an deren Vorstand bzw. an einen evtl. vorh. Ombudsmann wenden.

  • Der Rechtspflegerin liegen ja schon alle mir bekannten Unterlagen über Vermögen / Schulden zum Todeszeitpunkt vor. Selbstverständlich werde ich das Nachlassverzeichnis noch einreichen. Aber weshalb muss ich mit doppelte Arbeit machen? Weshalb kann man nicht warten bis ich alle Unterlagen zusammen habe?

    Das wirkliche Problem bzw. mein Unverständnis liegt auch mehr in der Tatsache, dass ich Belege für Buchungen vorlegen soll, die ich nachweislich gar nicht getätigt haben kann.

  • Der Rechtspflegerin liegen ja schon alle mir bekannten Unterlagen über Vermögen / Schulden zum Todeszeitpunkt vor. Selbstverständlich werde ich das Nachlassverzeichnis noch einreichen. Aber weshalb muss ich mit doppelte Arbeit machen? Weshalb kann man nicht warten bis ich alle Unterlagen zusammen habe?

    Das wirkliche Problem bzw. mein Unverständnis liegt auch mehr in der Tatsache, dass ich Belege für Buchungen vorlegen soll, die ich nachweislich gar nicht getätigt haben kann.

    Teile der Rechtspflegerin doch einfach mit, dass du als Betreuer über deine Vermögensverwaltung (d.h. deine veranlassten Buchungen) Rechenschaft ablegen muss.

    Über die eigenmächtige Tätigkeit der Bank (Auflösung Konto, Verrechnung von Eingängen mit Schulden) musst du keine Rechenschaft ablegen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtspflegerin dies will.


  • Über die eigenmächtige Tätigkeit der Bank (Auflösung Konto, Verrechnung von Eingängen mit Schulden) musst du keine Rechenschaft ablegen. Und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtspflegerin dies will.

    :daumenrau

    Wäre ich die Rechtspflegerin ( was niemals eintreten wird, soviel kann man jetzt schon sagen;)), würde mir eine entspr. Versicherung Deinerseits ausreichen.

  • Handelt es sich um die Nachlass- oder die Betreuungsrechtspflegerin (auch wenn's dieselbe Person ist), die so sehr auf dem Nachlassverzeichnis besteht?

  • Hallo, Ostholsteiner,

    Zitat

    ich bin seit 17 Jahren Berufsbetreuer und stelle leider immer häufiger fest, dass das Misstrauen gegenüber den Betreuern von Seiten der Rechtspfleger immer größer wird.


    Über solche pauschalen Behauptungen ärgere ich mich immer wieder. Ich gehe mal davon aus, dass Sie nur Frust ablassen wollten. In der Sache bringt Sie nämlich eine solche Herangehensweise keinen Zentimeter weiter.
    Um Nachfragen vorzubeugen: Auch mancher RPfl. äußert hin und wieder pauschale Vorurteile, das finde ich genauso blöd.

    Wollten Sie jetzt wissen, was Sie vorlegen sollen, oder was Sie der RPfl. kommunizieren sollen?

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

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