Grundschuldbestellung in der Flurbereinigung

  • Grundsätzlich sind die zwei Grundstücke das Surrogat des Einlagegrundstücks. Möglich wäre noch, dass der Eigentümer durch Landverzichtserklärungen Abfindungsansprüche erworben hat, die in den Abfindungsgrundstücken "enthalten" sind. Ich würde als Flurbereiniger auch die Auffassung von Cromwell teilen. Das im Notarvertrag benannte Grundstück gibt es nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes nicht mehr. Und was es nicht gibt, kann auch nicht belastet werden. Wenn natürlich im Notarvertrag steht "Grundstück X oder dessen Surrogat", dann könnte man die 2 neuen Grundstücke belasten. Die Variante 2 von 45 klingt aber auch ganz plausibel, kann ich aber nicht beurteilen.

    Dies aus meiner Sicht als Flurbereiniger.

  • Belastet wird hier schon das Ersatzgrundstück. Die Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen bei nachgewiesener (?!) Surrogation die Erklärungen der Beteiligten auf das Ersatzgrundstück bezogen werden.

  • Laut GS-Urkunde ist dort das Einlagengrundstück genannt und auch mit einem Plan zu prüfen, ob das alte mit dem neuen übereinstimmt, sieht man nicht in jedem Fall - neue Grenzen etc.

    Ich lasse mich auf so etwas nicht ein. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Weit aus dem Fenster zu lehnen bräuchte man sich nicht. Man hätte nur zu prüfen, ob der Plan ein Ersatzgrundstück ausweist, das dann hinsichtlich der Rechtsverhältnisse und damit auch in Bezug auf die abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen ohne Weiteres an die Stelle des Einlagegrundstücks getreten ist. Einschließlich der Vorlage einer Neubezeichnung nach § 28 GBO. Ob das den Vorstellungen des Gläubigers entspricht, prüfe ich bei der Bewilligung doch sonst auch nicht.

  • Ich habe ein merkwürdiges Schreiben der Flurbereinigungsbehörde erhalten.

    Die Ausführungsanordnung wurde im März 2015 rechtskräftig. Die Grundbuchberichtigung aufgrund des Ersuchens der Flurbereinigungsbehörde ist bereits im Dez. 2016 erfolgt. Nun übersendet mir die Flurbereinigungsbehörde eine Grundschuldbestellungsurkunde eines Notars aus dem Jahr 2011, in der das Ersatzgrundstück mit einer Grundschuld belastet wird.

    Anschreiben dazu: "Sehr geehrte Damen und Herren, die Anlagen übersende ich in Ergänzung meines Grundbuchberichtigungsersuchens für das Grundbuch von ... Bl. ... vom Okt. 2016 mit der Bitte um weitere Veranlassung." (ohne Siegel) sowie der teilweise Auszug aus dem Flurbereinigungsplan - nur der Teil: Lasten auf den neuen Grundstücken; im Grundbuch neu einzutragende Rechte.

    Der damals mit dem Ersuchen übersandte Auszug aus dem Flurbereinigungsplan enthielt keine neu einzutragende Grundschuld. Als neu einzutragende Rechte waren lediglich zwei Dienstbarkeit aufgeführt.

    Trage ich jetzt aufgrund des Ersuchens ein (was mir wegen der Vollstreckungsunterwerfung etwas Bauchschmerzen macht) oder aufgrund der Grundschuldbestellungsurkunde (dann wurde aber vor der Ausführungsanordnung über das Ersatzgrundstück verfügt)?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Zweites Problem dazu:

    Aufgrund des Berichtigungsersuchens wurde im Dez. 2016 hinsichtlich einer bereits eingetragen gewesenen Grundschuld das Grundbuch dahin berichtigt, dass diese Grundschuld jetzt an den Ersatzgrundstücken A und B lastet. Nun kommt ein Ersuchen, dass das Grundbuch hinsichtlich dieser Grundschuld berichtigt werden soll. Sie laste nicht an den Ersatzgrundstücken A und B sondern am Ersatzgrundstück C.

    Geht das überhaupt noch nachträglich? Die Ausführungsanordnung ist ja schon rechtskräftig. Oder hätten der Eigentümer hier nicht die Mithaft auf das Grundstück C erstrecken und der Gläubiger die Grundstücke A und B aus der Mithaft entlassen müssen?

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

    Einmal editiert, zuletzt von BeaF (11. Juli 2017 um 09:25) aus folgendem Grund: Schreibfehler berichtigt.

  • Du kannst nur das Grundbuch berichtigen anhand des Flurbereinigungsplanes. Die Eintragung einer Grundschuld ist m.E. keine bloße Fehlerberichtigung gem. § 132 FlurbG. D.h. es muss eine Änderung des Flurbereinigungsplanes gem. § 64 FlurbG gegeben haben und die Änderung musst du gem. § 83 FlurbG i.V.m. §§ 79 ff FlurbG eintragen.

    Ich bin mir aber jetzt total unsicher, ob es noch eine Art Ausführungsanordnung bedarf, oder ob die Änderung auf den Stichtag der Ausführungsanordnung zurück wirkt (wie bei der vorzeitigen Ausführungsanordnung, siehe § 63 Abs. 2 FlurbG). Ich würde darauf tippen, finde hierzu leider keine Antwort im Wingerter/Mayr zu § 64 FlurbG (FlurbG-Kommentar).

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