Inkassobüros, die keine natürlichen Personen sind; Prüfung der Vertretung?

  • Auch wenn es eine GmbH ist, ist es eine Anwalts-GmbH. Deswegen fordere ich da keine Vollmacht an. Falls es zur Anwendung des § 88 ZPO hier noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt, kannst du das ja aber mal auf den Weg bringen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Als Vertreter tritt aber eine GmbH auf und kein Anwalt, so dass § 88 ZPO m. E. nicht greift.

    Das halte ich für unzutreffend.

    Wenn eine Sozietät z.B. in Rechtsform einer GmbH bevollmächtigt wird, ist diese Vertreterin und nicht die einzelnen Gesellschafter, BeckOK ZPO/Piekenbrock ZPO § 80 Rn. 10. In § 79 Absatz 2 Satz 3 ZPO ist nämlich die Vertretungsbefugnis für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften nunmehr anerkannt. Für eine Rechtsanwalts-GmbH kann daher im Hinblick auf § 88 ZPO nichts anderes gelten wie für eine Vollmacht für einen Anwalt als natürliche Person.

    Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Entscheidung des OLG Nürnberg vor Inkrafttreten des neuen § 79 ZPO am 1.7.08 ergangen ist (RDG).

  • Zur Ergänzung noch der Hinweis auf § 59l BRAO, dessen Sätze 1-3 lauten: "Die Rechtsanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts. Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen."

  • Als Vertreter tritt aber eine GmbH auf und kein Anwalt, so dass § 88 ZPO m. E. nicht greift.

    Erbringer der Leistung ist die GmbH und nicht etwa ein Anwalt, der Gesellschafter der GmbH ist, z. B. OLG Nürnberg, Beschluß vom 1. 7. 2002 - 10 WF 1088/02


    Kai war schneller. Deine Auffassung ist nicht zutreffend.

    Der § 88 ZPO gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Einzel-RA handelt, eine Bürogemeinschaft, eine Partnerschaft oder eben eine RA-GmbH.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!