Hallo,
eine RA-Kanzlei beantragt den Erlass eines Pfübs ohne Vermittlung der Zustellung, aber mit Aufforderung nach § 840 ZPO und Selbstzustellung. Dem Pfüb-Entwurf ist als Anlage eine Aufforderung nach § 840 ZPO beigefügt
Nach MüKo zu § 840 ZPO muss die Aufforderung allerdings in der Zustellungsurkunde enthalten sein, nicht im Pfüb.
Kann der Pfüb trotzdem mit der Anlage erlassen und alles weitere dem Gläubiger-Vertreter überlassen werden?