Aufforderung § 840 ZPO

  • Hallo,

    eine RA-Kanzlei beantragt den Erlass eines Pfübs ohne Vermittlung der Zustellung, aber mit Aufforderung nach § 840 ZPO und Selbstzustellung. Dem Pfüb-Entwurf ist als Anlage eine Aufforderung nach § 840 ZPO beigefügt

    Nach MüKo zu § 840 ZPO muss die Aufforderung allerdings in der Zustellungsurkunde enthalten sein, nicht im Pfüb.

    Kann der Pfüb trotzdem mit der Anlage erlassen und alles weitere dem Gläubiger-Vertreter überlassen werden?

  • Hallo,

    eine RA-Kanzlei beantragt den Erlass eines Pfübs ohne Vermittlung der Zustellung, aber mit Aufforderung nach § 840 ZPO und Selbstzustellung. Dem Pfüb-Entwurf ist als Anlage eine Aufforderung nach § 840 ZPO beigefügt

    Nach MüKo zu § 840 ZPO muss die Aufforderung allerdings in der Zustellungsurkunde enthalten sein, nicht im Pfüb.

    Kann der Pfüb trotzdem mit der Anlage erlassen und alles weitere dem Gläubiger-Vertreter überlassen werden?

    Drittschuldnererklärung gibt`s nur, wenn der GV persönlich zustellt, weil der DS sonst nicht die Wahlmöglichkeit hat, die Erklärung dem GV gegenüber bei Zustellung persönlich abzugeben oder binnen zwei Wochen dem Gläubiger gegenüber (§ 840 Abs. 3 ZPO). Wobei Abs. 3 auch etwas missverständlich ist, weil dort steht, "...oder innerhalb der im ersten Absatz bestimmten Frist an den Gerichtsvollzieher..."

    Wie hat die Kanzlei das denn beantragt? Wenn der Vordruck verwendet wurde, dann gibt es nur die zwei Alternativen, Zustellung zu vermitteln mit Aufforderung oder selbst Zustellung ohne Aufforderung.

    Wenn Du den Beschluss so erlässt (also mit der Anlage, die die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung beinhaltet), müsste der DS die Erklärung nach meiner Meinung abgeben oder die Anordnung mit Erinnerung angehen. Aber ob der DS das eine oder andere macht hängt wohl davon ab, wie gut er sich auskennt.

    Die Frage ist nur, darfst Du den Beschluss so erlassen, weil Du damit gegen § 840 Abs. 2 ZPO verstoßen würdest.

  • Ob ich bei Erlass eines Pfüb´s gegen § 840 ZPO verstoßen kann, sei einmal dahingestellt.

    Der Gl-Vertr. hat das Kästchen vor "Zugleich wird beantragt, die Zustellung zu vermitteln" freigelassen, dann aber das Subkästchen "mit der Aufforderung nach § 840 ZPO" angekreuzt. Dann hat er das Kästchen "Die Zustellung wird selbst veranlasst" angekreuzt.

    Ich unterstelle dem Gl-Vertr. daher, dass er den Pfüb "mit einer Aufforderung nach § 840 ZPO" erlassen haben will. Diese hat aber im Pfüb nichts zu suchen, sondern in der ZU des GV, den der Gl-Vertr. bei Selbstzustellung entsprechend zu beauftragen hat.

    Meine Frage geht daher dahin, ob eine Anlage "Aufforderung nach § 840 ZPO" zum Pfüb schädlich oder einfach nur unbeachtlich wäre.

  • Vielleicht wurde auch einfach vergessen, das Kreuzchen (Aufforderung nach § 840 ZPO) zu entfernen? Kurzer Anruf/kurzes Fax könnten da zur Klärung beitragen und man spart sich ggf. die förmliche Zurückweisung....

  • Vielleicht wurde auch einfach vergessen, das Kreuzchen (Aufforderung nach § 840 ZPO) zu entfernen? Kurzer Anruf/kurzes Fax könnten da zur Klärung beitragen und man spart sich ggf. die förmliche Zurückweisung....

    Versuch es mal, kreuzt Du die Vermittlung an, kannst Du auch "mit der Aufforderung..." ankreuzen. Löschst Du das Kästchen mit der Vermittlung wieder ist das Kreuz in dem Kästchen "mit der Aufforderung..." auch weg.

    Also kann es nur so sein, dass der Gläubiger angekreuzt hat, dass er die Zustellung selbst veranlasst und nach dem Ausdruck das Kästchen "mit der Aufforderung..." nachträglich mit der Hand markiert hat.

  • Gl-Vertr. hat telefonisch mitgeteilt, dass das Kreuz im Subkästchen versehentlich gesetzt wurde und bat um Erlass des Pfüb´s ohne Anlage.

    Für diesesmal also in Ordnung. Grundsätzlich müsste man aber wohl den Pfüb erlassen und den Antrag auf Aufforderung nach § 840 ZPO zurückweisen oder vorher entsprechend zwischenverfügen.

    Übrigens, dass Kreuz wurde nicht von Hand nachgearbeitet!

  • Gl-Vertr. hat telefonisch mitgeteilt, dass das Kreuz im Subkästchen versehentlich gesetzt wurde und bat um Erlass des Pfüb´s ohne Anlage.

    Für diesesmal also in Ordnung. Grundsätzlich müsste man aber wohl den Pfüb erlassen und den Antrag auf Aufforderung nach § 840 ZPO zurückweisen oder vorher entsprechend zwischenverfügen.

    Übrigens, dass Kreuz wurde nicht von Hand nachgearbeitet!

    Komisch, dann versuche es mal hier das hinzubekommen. Viel Glück!

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  • Im übrigen: Falsches Formular. :teufel: :mad:

    Wieso?

    Hab gerade gesehen, dass es beim BMJ neue Vordrucke gibt. Die alten Vordrucke habe ich mir als Favoriten abgespeichert. Es ist mir allerdings nicht klar, warum die alten Vordrucke nicht gelöscht werden. Also auch :teufel::mad:

    Einmal editiert, zuletzt von Coverna (7. Januar 2015 um 14:05)

  • Eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von Amts wegen durch die Geschäftsstelle (§§ 168 ff ZPO) wäre wirkungslos. Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese dann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (§ 192 ZPO).

    Wenn der Gläubiger Vermittlung der Zustellung nicht verlangt hat, übersendet ihm das Vollstreckungsgericht den erlassenen PFÜB in Ausfertigung zur Zustellung im Parteienbetrieb, denn eine Vermittlung der Zustellung ohne Auftrag sieht § 192 ZPO nach Wegfall des § 168 ZPO a.F. nicht mehr vor.

    Streitig ist, ob die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nur bei persönlicher Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den GVZ oder auch bei Zustellung durch den GVZ per Post besteht. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass die Zustellung durch die Post die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nicht auslöst (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 633 m.w.N.).

  • Eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von Amts wegen durch die Geschäftsstelle (§§ 168 ff ZPO) wäre wirkungslos. Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese dann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (§ 192 ZPO).

    Wenn der Gläubiger Vermittlung der Zustellung nicht verlangt hat, übersendet ihm das Vollstreckungsgericht den erlassenen PFÜB in Ausfertigung zur Zustellung im Parteienbetrieb, denn eine Vermittlung der Zustellung ohne Auftrag sieht § 192 ZPO nach Wegfall des § 168 ZPO a.F. nicht mehr vor.

    Streitig ist, ob die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nur bei persönlicher Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den GVZ oder auch bei Zustellung durch den GVZ per Post besteht. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass die Zustellung durch die Post die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nicht auslöst (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 633 m.w.N.).

    :daumenrau
    Nach § 21 Abs. 4 Buchst. a der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) sind gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO von der Zustellung durch die Post ausgeschlossen. Die Vorschrift verbietet dem Gerichtsvollzieher also die Zustellung von gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit der Post, wenn der Gläubiger die Zustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beantragt hat.

    Nach § 173 Abs. 2 GVGA muss die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen in der Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner kann insolchen Fällen nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden.

    Aber letztlich hat sich die Angelegenheit ja ohnehin durch den Anruf von Gaston erledigt.

  • Eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von Amts wegen durch die Geschäftsstelle (§§ 168 ff ZPO) wäre wirkungslos. Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese dann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (§ 192 ZPO).

    Wenn der Gläubiger Vermittlung der Zustellung nicht verlangt hat, übersendet ihm das Vollstreckungsgericht den erlassenen PFÜB in Ausfertigung zur Zustellung im Parteienbetrieb, denn eine Vermittlung der Zustellung ohne Auftrag sieht § 192 ZPO nach Wegfall des § 168 ZPO a.F. nicht mehr vor.

    Streitig ist, ob die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nur bei persönlicher Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den GVZ oder auch bei Zustellung durch den GVZ per Post besteht. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass die Zustellung durch die Post die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nicht auslöst (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 633 m.w.N.).

    :daumenrau
    Nach § 21 Abs. 4 Buchst. a der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) sind gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO von der Zustellung durch die Post ausgeschlossen. Die Vorschrift verbietet dem Gerichtsvollzieher also die Zustellung von gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit der Post, wenn der Gläubiger die Zustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beantragt hat.

    Nach § 173 Abs. 2 GVGA muss die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen in der Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner kann insolchen Fällen nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden.

    Aber letztlich hat sich die Angelegenheit ja ohnehin durch den Anruf von Gaston erledigt.

    Die GVGA ist überarbeitet worden, besorg Dir mal ne aktuelle Fassung. Die Paragraphen haben sich geändert.

  • Im übrigen: Falsches Formular. :teufel: :mad:

    Wieso?

    Hab gerade gesehen, dass es beim BMJ neue Vordrucke gibt. Die alten Vordrucke habe ich mir als Favoriten abgespeichert. Es ist mir allerdings nicht klar, warum die alten Vordrucke nicht gelöscht werden. Also auch :teufel::mad:

    Weil die neuen Formulare dort schon ganz lange eingestellt sind. Sie gelten seit dem 17.06.2014, bis zum 01.11.2014 konnten aber auch noch die alten Formulare benutzt werden, was mittlerweile jedoch unzulässig sein dürfte. :eek:

  • Die GVGA ist überarbeitet worden, besorg Dir mal ne aktuelle Fassung. Die Paragraphen haben sich geändert.

    Das ist richtig. Die von den Landesjustizverwaltungen beschlossene (aktuelle) bundeseinheitliche Neufassung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) trat am 1. September 2013 in Kraft. Die bisherige Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher trat mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft. Außerdem wurden zu den bundeseinheitlichen Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher auch noch landesrechtliche Ergänzungs- und Sonderbestimmungen neu herausgegeben. § 21 GVGA ist jetzt mit gleichem Wortlaut neu § 15 GVGA.

    Synopse der GVGA 2012/2013:
    http://www.workshop-software.de/cms/index.php/…leich-2012-2013


    4 Mal editiert, zuletzt von ZVR (8. Januar 2015 um 21:04)

  • Eine Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von Amts wegen durch die Geschäftsstelle (§§ 168 ff ZPO) wäre wirkungslos. Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese dann den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (§ 192 ZPO).

    Wenn der Gläubiger Vermittlung der Zustellung nicht verlangt hat, übersendet ihm das Vollstreckungsgericht den erlassenen PFÜB in Ausfertigung zur Zustellung im Parteienbetrieb, denn eine Vermittlung der Zustellung ohne Auftrag sieht § 192 ZPO nach Wegfall des § 168 ZPO a.F. nicht mehr vor.

    Streitig ist, ob die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nur bei persönlicher Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch den GVZ oder auch bei Zustellung durch den GVZ per Post besteht. Überwiegend wird die Ansicht vertreten, dass die Zustellung durch die Post die Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nicht auslöst (Stöber Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 633 m.w.N.).

    :daumenrau
    Nach § 21 Abs. 4 Buchst. a der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung (GVGA) sind gerichtliche Pfändungsbeschlüsse im Fall des § 840 ZPO von der Zustellung durch die Post ausgeschlossen. Die Vorschrift verbietet dem Gerichtsvollzieher also die Zustellung von gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit der Post, wenn der Gläubiger die Zustellung mit der Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung beantragt hat.

    Nach § 173 Abs. 2 GVGA muss die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen in der Zustellungsurkunde aufgenommen werden (§ 840 ZPO). Die Zustellung an den Drittschuldner kann insolchen Fällen nur im Wege der persönlichen Zustellung bewirkt werden.

    Aber letztlich hat sich die Angelegenheit ja ohnehin durch den Anruf von Gaston erledigt.

    Die GVGA ist überarbeitet worden, besorg Dir mal ne aktuelle Fassung. Die Paragraphen haben sich geändert.

    Vielen Dank, hab ich mir besorgt. Zwar sind es jetzt andere Paragraphen, aber der Inhalt ist gleich geblieben.

  • Ich möchte gern mal eure Meinung zu einem Problem hören, dass bei uns in den letzten Jahren gefühlt immer häufiger auftritt:


    Im Pfüb-Antrag wird ein Kreuz gesetzt bei Vermittlung der Zustellung, jedoch nicht beim Passus "mit der Aufforderung nach § 840 ZPO". Eine postalische Zustellung des Pfüb wird jedoch nicht ausdrücklich beantragt.

    Da die Rechtspfleger am hiesigen Gericht aus speziellen Gründen die konkrete Zustellart verfügen müssen (Software und ein GVZ erledigt alle postalischen Zustellungen), frage ich mich jedes Mal:

    1. Hat der Gläubiger das Kreuz vielleicht einfach vergessen? Sollte man zur Sicherheit nachfragen? oder

    2. Gehe ich von einem bewussten Nichtankreuzen aus und werte dies als konkludenten Antrag, durch den GVZ den Pfüb mittels Post zustellen zu lassen?


    Wie handhabt ihr solche Fälle?


    (Unabhängig davon frage ich mich natürlich, was es dem Gläubiger bringt, auf die Erklärung nach § 840 ZPO zu verzichten. Klar, wenn seine Forderung befriedigt wird, ist es ihm egal. Dürfte jedoch eher selten vorkommen, so dass er dann eigentlich gar nichts weiß, insbesondere ob der Schuldner Konten bei der betreffenden Bank besitzt, er noch beim Arbeitgeber angestellt ist usw.)

  • Diese speziellen Gründe müssen ja schwerwiegend sein.

    Hier stellt sich diese Frage überhaupt nicht, weil bei Vermittlung der Zustellung diese durch den zuständigen Bezirksgerichtsvollzieher vorgenommen wird und dieser entscheidet in eigener Zuständigkeit, ob er die Zustellung persönlich oder mit der Post vornimmt ... (§ 15 II GVGA)

    "Zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post hat der Gerichtsvollzieher unbeschadet der folgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen die Wahl. 2Er hat insbesondere persönlich zuzustellen, sofern  

    1. die Sache eilbedürftig ist oder besondere Umstände es erfordern,
    2. der Auftraggeber es beantragt hat oder bei der Zustellung durch die Post höhere Kosten entstehen würden; dies gilt nur, soweit die persönliche Zustellung mit der sonstigen Geschäftsbelastung des Gerichtsvollziehers vereinbar ist und die Zustellung sich nicht dadurch verzögert, dass der Gerichtsvollzieher sie selbst vornimmt."

  • Vielleicht klingt "schwerwiegend" tatsächlich zu dramatisch.

    Dank moderner Software müssen wir jedenfalls genau verfügen, ob der Pfüb:

    a) an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am für den Sitz des Drittschuldners zuständigen Gericht oder

    b) direkt an einen konkreten hiesigen GVZ (dem nach GVP alle postalischen Zustellungen bundesweit exklusiv für unser Gericht übertragen wurden)


    Daher tritt eben wiederholt die Frage auf, ob man es als konkludenten Antrag auf Zustellung durch die Post auffassen kann/muss, wenn der Gläubiger bei "Aufforderung nach § 840 ZPO" kein Kreuz gesetzt hat.

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