Verfahrensbeistand wann beginnt die 15 Monatsfrist

  • Habe ein Verfahren aus 2010. Verfahrensbeistand wurde am 30.06.2010 bestellt. Erste Tätigkeit 07.07.2010. Das Verfahren endete im Juni 2014.

    Verfahrensbeistand beantragt im Dezember 2014 die Vergütung nach § 158 VII FamFG.

    Nun meine Frage, wann beginnt die 15 Monatsfrist gemäß §§ 158 VII, 277 I FamFG i.V.m § 1835 I BGB?

    Die Vergütung kann eigentlich ab der ersten Tätigkeit verlangt werden, so dass nach meiner derzeitigen Einschätzung auch die 15 Monatsfrist im Juli 2010 begann.....

    Wenn man aber erst auf das Verfahrensende abstellt, dann wäre die Vergütung fristgerecht beantragt worden.

    Für Meinungen und Rechtsprechung wäre ich dankbar.

  • Ich versteh`s nicht...

    DU wolltest in #1 wissen, wann die 15 Monatsfrist hinsichtlich der Vergütung von Verfahrensbeiständen beginnt.

    Durch den Link wollte ich zeigen, dass die 15 Monatsfrist mangels rechtlicher (Verweisungs-)Vorschrift für Verfahrensbeistände NICHT gilt, sondern die reguläre 3 Jahresfrist.

    Daher dürfte sich die Ursprungsfrage doch erledigt haben, oder ?

    Wenn nirgendwo steht, dass die 15-Monatsfirst auch für Verfahrensbeistände gilt braucht es auch keiner weiteren Positionen oder Entscheidungen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ich versteh`s nicht...

    DU wolltest in #1 wissen, wann die 15 Monatsfrist hinsichtlich der Vergütung von Verfahrensbeiständen beginnt.

    Durch den Link wollte ich zeigen, dass die 15 Monatsfrist mangels rechtlicher (Verweisungs-)Vorschrift für Verfahrensbeistände NICHT gilt, sondern die reguläre 3 Jahresfrist.

    Daher dürfte sich die Ursprungsfrage doch erledigt haben, oder ?

    Wenn nirgendwo steht, dass die 15-Monatsfirst auch für Verfahrensbeistände gilt braucht es auch keiner weiteren Positionen oder Entscheidungen.


    §158 verweist auf §277 und dieser auf 1835 also warum gilt die Frist nicht? Ich habe eine lückenlose Verweisungskette.. https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ht=158+277+1835 sieht es genauso... Also wann beginnt die Frist? Soweit sie nicht gilt bitte ich um eine Quelle

  • Mann sollte die Vorschrift ganz lesen, aber das Problem stellt sich trotzdem, denn die Verjährung währe ebenfalls eingetreten, wenn man davon ausgeht, dass die Fälligkeit mit der ersten Tätigkeit begründet wird. Gleiche Frage andere Frist.....

  • Muss das Thema noch mal aus der Versenkung holen:

    Nach BGH vom 05.10.2016, XII ZB 464/15, gilt doch die Ausschlussfrist von 15 Monaten bei berufsmäßigen Verfahrensbeiständen. Der BGH folgt damit den OLGs Hamm und Zweibrücken.

    Zur Frage des Fristbeginns schweigt er sich allerdings ausdrücklich aus.:gruebel:

    Eigentlich wird die Vergütung ja mit Tätigwerden fällig, aber der genaue Zeitpunkt ist ja eher selten aktenersichtlich. Praktisch müsste man bei Festsetzung ja auf den Zeitpunkt der ersten aktenersichtlichen Tätigkeit abstellen, aber das ist ja oft erst die Teilnahme im Termin, die im Protokoll belegt ist. Regelmäßig wird er ja bereits im Vorfeld Gespräche mit den Beteiligten und mit dem Richter geführt haben, das sehe ich aber nur dann, wenn der Richter z. B. den ausgedruckten E-Mail-Verkehr zur Akte nimmt oder Telefonvermerke macht; das ist aber zumindest bei meinen Richtern eher selten.

    Wie wird denn die Frage des Fristbeginns in den Bezirken von Hamm und Zweibrücken gehandhabt? Oder hat sonst jemand eine Idee?

  • Aufgrund dessen gehe ich im Zweifel davon aus, dass die Frist mit Abschluss des Verfahrens beginnt, sofern ich keine anderweitigen Anhaltspunkte habe. Allerdings hatte ich zuletzt auch keine Probleme mit der Frist, da die Verfahrensbeistände hier überwiegend zeitnah abrechnen.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Bis mein OLG oder der BGH anderweitig entschieden hat, stelle ich auf das Verf.ende ab.

    Nur, ich denke, dass die besseren Gründe für den "Anfang" sprechen.

    Für die Betreuung hat der BGH, XII ZB 53/08 ausgeführt: "Für dieses Verständnis der "Entstehung" des Anspruchs ist allerdings dort kein Raum, wo das Gesetz die Vergütung des (Berufs-)Betreuers nicht mehr an eine bestimmte Tätigkeit des Betreuers oder überhaupt an ein Tätigwerden des Betreuers anknüpft, sondern dem Betreuer eine von seinem konkreten Arbeitseinsatz losgelöste und nur noch formal an die fortbestehende Dauer der Betreuung anknüpfende Vergütung zubilligt." , für die Betreuung geprüft und bestätigt.

    Da die Betreuervergütung eine reine "Bestandsvergütung" ist, also auf den Bestand der Betreuung formal abstellt, entsteht diese nach! den entsprechenden Abrechnungszeiträumen.

    Die Beistandsvergütung ist jedoch eine Tätigkeitsvergütung, vgl. BGH, XII ZB 400/10, also entsteht diese mit der ersten Tätigkeit, d.h. ab da Fristbeginn. Wann das ist, ist festzustellende Tatsachenfrage.

    Btw. Praktisch haben wir das Prob. auch nicht.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich sehe es auch so, dass Fristbeginn das erste Tätigwerden ist, wann auch immer das dann ist. Regelmäßig wird hier auch zeitnah abgerechnet. Wir haben hier allerdings ein paar "Langläufer", bei denen die Verfahrensbeistände eigentlich immer erst bei Verfahrensende abrechnen.

    Da werde ich über unsere Richter wohl mal einen Hinweis rausgeben lassen...

    Für die große Masse dürfte es in der Tat unproblematisch sein, da wird zeitnah abgerechnet.

    Danke schon mal für die Meinungen:daumenrau

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