BVerfG zur Auskunftserteilung eines Gerichts an eine Behörde

  • Die richterliche Mitteilung von Informationen an nichtverfahrensbeteiligte Dritte ist nicht allein deshalb eine der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entzogene spruchrichterliche Tätigkeit, weil sie aus einem laufenden Rechtsstreit heraus erfolgt.

    Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.12.2014 - 1 BvR 3106/09

    Entscheidung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Ent…055CBC.2_cid393
    Pressemitteilung: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pre…/bvg15-002.html

    Eigene Kurz-Zusammenfassung:

    In einem familiengerichtlichen Verfahren übersandte das Amtsgericht der Dienststelle eines Beteiligten (der Beamter ist) auf deren Auskunftsanfrage hin die Ablichtung einer Entscheidung. Davon erlangte der Beamte erst durch Einsicht in seine Personalakte Kenntnis. Ein Verfahren nach Art. 23 EGGVG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidungsübersendung wurde durch das Oberlandesgericht als nicht statthaft angesehen, da es sich um Amtshilfe i.S.d. Art. 35 Abs. 1 GG gehandelt habe. Nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts durfte der Beteiligte/Beamte nicht darauf verwiesen werden, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungsübersendung erst in einem möglichen späteren Disziplinarverfahren klären zu lassen.

    Müssen hieraus Konsequenzen für die Auskunftserteilung an eine Behörde gezogen werden? Etwa die Mitteilung an den/die Betroffenen, dass einer Behörde bestimmte Informationen übermittelt wurden?

  • Man könnte es doch so handhaben, dass man den Beteiligten über das eingegangene Ersuchen informiert mit dem Bemerken, dass auf Grund der Bestimmungen xyz beabsichtigt ist, dem Ersuchen stattzugeben. Zur Stellungnahme wird eine Frist von xyz Wochen/Tagen eingeräumt.

    Nach Fristablauf wird dann über das Ersuchen entschieden. Ist m. E. sauberer und rechtsstaatlicher gelöst als dem Beteiligten lediglich hinterher zu schreiben, dass auf Grund eines Ersuchens eine Information an einen Dritten übermittelt wurde.

  • Ich habe die Entscheidung gestern aus gesehen und habe auch schon ein bisschen darüber nachgedacht. Wo zieht man die Grenze. Wenn die Staatsanwaltschaft anfragt, kann ich doch den Betroffenen nicht vorher anhören.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn das Ziel des Anfragenden durch eine Anhörung des Beteiligten gefährdet wird, kommt eine Anhörung sicher nicht in Frage.

    Ansonsten ist es aber guter Brauch, Beteiligte vor einer Entscheidung anzuhören.

    Im Ausgangssachverhalt ging es schließlich um eine bereits vorhandene Entscheidung des Familiengerichts, die der Dienststelle des Beteiligten übersandt werden sollte. Da wäre die Anhörung doch kein Problem gewesen.

  • Sofern man als angefragte Stelle der Meinung ist, dass die erbetene Auskunft aufgrund Datenschutz und/oder mangelnder Rechtsgrundlage nicht zu erteilen ist, erübrigt sich eine Anhörung, sondern dann ist das Begehren schlicht abzulehnen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!