Mal ne ganz seltsame Frage...
Ag. trägt 100 %;
Ast. hat Vorschuss verauslagt, der verrechnet wurde...
Muss ich dies im Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 beachten?
Mal ne ganz seltsame Frage...
Ag. trägt 100 %;
Ast. hat Vorschuss verauslagt, der verrechnet wurde...
Muss ich dies im Vergütungsfestsetzungsbeschluss gem. § 11 beachten?
§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG: "Aufwendungen" - darunter fallen auch Gerichtskosten, welche der Rechtsanwalt (=Antragsteller im Verfahren nach § 11 RVG) für den Mandanten verauslagt hat, vgl. Hartung, RVG, 2. Auflage, § 11 Rn. 21. Man muss aber zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren nach § 11 RVG differenzieren.
Was heißt denn, dass man zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren nach § 11 differenzieren muss?
Und hier hat der Ast.-Vertr. verauslagt.
Nun trägt der Ag. aber die Kosten. Gerichtskosten wurden aber verrechnet.
§ 11 wurde vom Ag-Vertr. gestellt.
Da dieser Teil dem Ast. zusteht, müsste er doch die Festsetzung beantragen, oder? Nur wenn der Ag-Vertr. die Kosten selbst verauslagt hätte, hätte er Anspruch auf Festsetzung?
104`er inkl. gk für den kläger gegen beklagten (wenn natürlich beantragt)
und 11`er für bekl-vertreter gegen beklagten
Ast. hat Vorschuss verauslagt, der verrechnet wurde...
§ 11 Abs. 1 S. 1 RVG: "Aufwendungen" - darunter fallen auch Gerichtskosten, welche der Rechtsanwalt (=Antragsteller im Verfahren nach § 11 RVG) für den Mandanten verauslagt hat, vgl. Hartung, RVG, 2. Auflage, § 11 Rn. 21. Man muss aber zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Verfahren nach § 11 RVG differenzieren.
Du hast hier zwei verschiedene Angaben. In #1 hast du gesagt, dass der Antragsteller selbst den GK-Vorschuss verauslagt hat.
Der RA kann ihn aber in § 11 RVG nur mit angeben, wenn er ihn für seinen Mandanten verauslagt hat.
Also gilt es zu klären, aus welcher Tasche wirklich bezahlt wurde.
Schließe mich an - Festsetzung von Gerichtskosten im Verfahren nach § 11 RVG nur wenn Prozessbevollmächtigte für seinen Mandanten Gerichtskosten vorgeschossen hat.
:daumenrau:daumenrau:daumenrau
Frage: Wie verhält es sich dann mit Gerichtskosten, die der RA wohl verauslagt hat, aber im Vollstreckungsbescheid tituliert sind?
Frage: Wie verhält es sich dann mit Gerichtskosten, die der RA wohl verauslagt hat, aber im Vollstreckungsbescheid tituliert sind?
Dann hat der RA gleichwohl einen Anspruch auf Auslagenersatz gegen seinen Auftraggeber, soweit dieser nicht gezahlt hat. Die Titulierung im VB nützt dem RA unmittelbar nichts, weil der VB zugunsten des Mandanten ergangen ist.
Was der RA verauslagt hat, kann im §11-Verfahren gegen den Mandanten festgesetzt werden. Das ist unabhängig von einem Kostenerstattungsanspruch des Mandanten gegen den Gegner.
Edit: Ähmja. Zu langsam.:D
Edit: Ähmja. Zu langsam.:D
Macht doch nichts. Jedenfalls sind wir uns einig.
Stimmt.
Danke :daumenrau:)
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