Wenn ich mich auf eine Ausgliederungsfolge berufe, muss ich im Grundbuchverfahren förmlich i.S. des § 29 GBO nachweisen, dass die gesetzlichen Ausgliederungsvoraussetzungen auch vorliegen. Die Aufnahme des betreffenden Grundbesitzes in einen notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag ist nichts anderes als eine bloße Behauptung, die nicht mehr wert ist, nur weil sie in eine bestimmte Form überführt wird.
Im Übrigen: Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wenn ihr sagt, dass man gar nicht feststellen kann, ob ein Gegenstand nun zum Unternehmen oder zum Privatvermögen gehört, dann gesteht ihr doch selbst zu, dass ein Nachweis über das Vorliegen der Ausgliederungsvoraussetzungen an sich überhaupt nicht möglich ist. Damit macht ihr aber im Ergebnis das unbelegte Geschwätz der Beteiligten zur Eintragungsgrundlage.
Außerdem beantwortet das alles noch nicht die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 152 UmwG. Die Ausgliederung von Privatvermögen in Firmenvermögen sieht die Norm nach ihrem Wortlaut überhaupt nicht vor.