Vorlage des (auszugweisen) Ausgliederungsvertrags erforderlich ?

  • Wenn ich mich auf eine Ausgliederungsfolge berufe, muss ich im Grundbuchverfahren förmlich i.S. des § 29 GBO nachweisen, dass die gesetzlichen Ausgliederungsvoraussetzungen auch vorliegen. Die Aufnahme des betreffenden Grundbesitzes in einen notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag ist nichts anderes als eine bloße Behauptung, die nicht mehr wert ist, nur weil sie in eine bestimmte Form überführt wird.

    Im Übrigen: Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wenn ihr sagt, dass man gar nicht feststellen kann, ob ein Gegenstand nun zum Unternehmen oder zum Privatvermögen gehört, dann gesteht ihr doch selbst zu, dass ein Nachweis über das Vorliegen der Ausgliederungsvoraussetzungen an sich überhaupt nicht möglich ist. Damit macht ihr aber im Ergebnis das unbelegte Geschwätz der Beteiligten zur Eintragungsgrundlage.

    Außerdem beantwortet das alles noch nicht die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 152 UmwG. Die Ausgliederung von Privatvermögen in Firmenvermögen sieht die Norm nach ihrem Wortlaut überhaupt nicht vor.

  • Kleine Variante zum e.K. hätte ich noch: Als Eigentümer ist Albert eingetragen. Eine unterschriftsbeglaubigte Dienstbarkeitsbewilligung wird vorgelegt.

    Diese unterschreibt der zur Verfügung über Grundstücke ermächtigte Prokurist X als Prokurist des Boris e.K. Inhaber des Boris e.K. ist lt. HR Albert.

    Dürfte eigentlich kein Problem sein, oder?

    (hinsichtlich § 152 UmwG wär eine (weitere) Beschwerdeentscheidung schon interessant....mal sehen was der Notar so meint....)

  • Wenn ich mich auf eine Ausgliederungsfolge berufe, muss ich im Grundbuchverfahren förmlich i.S. des § 29 GBO nachweisen, dass die gesetzlichen Ausgliederungsvoraussetzungen auch vorliegen. Die Aufnahme des betreffenden Grundbesitzes in einen notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag ist nichts anderes als eine bloße Behauptung, die nicht mehr wert ist, nur weil sie in eine bestimmte Form überführt wird.

    ....

    Ist nicht spätestens mit Aufnahme des Vermögensgegenstands in den Ausgliederungsvertrag diese "bloße Behauptung" die verbindliche Widmung des Vermögensgegenstands als Betriebsvermögen durch den Kaufmann?

    Und verhält es sich mit dem Prokurafall nicht ähnlich?

    Wenn ein Kaufmann behauptet ein Vermögensgegenstand sei Betriebsvermögen dann ist das eben so, wenn der das so haben will soll er's so haben.
    Er sollte halt ggf. seine Bücher insoweit aktualisieren, falls das noch nicht vermerkt ist.

  • Wenn ich mich auf eine Ausgliederungsfolge berufe, muss ich im Grundbuchverfahren förmlich i.S. des § 29 GBO nachweisen, dass die gesetzlichen Ausgliederungsvoraussetzungen auch vorliegen. Die Aufnahme des betreffenden Grundbesitzes in einen notariell beurkundeten Ausgliederungsvertrag ist nichts anderes als eine bloße Behauptung, die nicht mehr wert ist, nur weil sie in eine bestimmte Form überführt wird.

    Im Übrigen: Umgekehrt wird ein Schuh daraus. Wenn ihr sagt, dass man gar nicht feststellen kann, ob ein Gegenstand nun zum Unternehmen oder zum Privatvermögen gehört, dann gesteht ihr doch selbst zu, dass ein Nachweis über das Vorliegen der Ausgliederungsvoraussetzungen an sich überhaupt nicht möglich ist. Damit macht ihr aber im Ergebnis das unbelegte Geschwätz der Beteiligten zur Eintragungsgrundlage.

    Außerdem beantwortet das alles noch nicht die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 152 UmwG. Die Ausgliederung von Privatvermögen in Firmenvermögen sieht die Norm nach ihrem Wortlaut überhaupt nicht vor.

    Das OLG Brandenburg schreibt auch nur in etwa "obwohl es eigentlich nicht geht, herrscht Einigkeit, dass es geht". Und dann werden UmwG-Kommentare m.w.N. zitiert, die ich nicht habe und die wohl grundbuchrechtliche Aspekte nicht besonders würdigen. Weitere Rspr. hab ich jetzt nicht gefunden.
    Zweifle, ob das OLG M entgegen Brandenburg entscheidet.

  • Hilft nicht auch die Anmerkung von Wachter in der EWiR 2014, 43 ff („…In Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung im Schrifttum (s. Kallmeyer/Sickinger, in: Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl., 2013, § 152 Rz. 1; D. Mayer, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Stand: 9/2013, § 152 UmwG Rz. 59, 62) hat das OLG Brandenburg entschieden, dass auch Teile des Privatvermögens eines Einzelkaufmanns Gegenstand der Ausgliederung sein können. Demnach kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Vormerkung im Grundbuch für X. als Privatperson oder für den eingetragenen Kaufmann eingetragen war (Letzteres ist nach h. M. nicht möglich, Demharter, GBO, 28. Aufl., 2012, § 44 Rz. 49; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., 2012, Rz. 231)….“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn Du sagst, das geht nicht dann kann man das m.E. nur via § 29 GBO begründen, was schwer werden dürfte, grdsl. ist ja alles in Ordnung es ist eben grundbuchmäßig nicht nachweisbar, was aber auch gar nicht nötig ist, da ja hier nur aufgrund Berichtigungsbewilligung eingetragen werden kann, zwar ist mit Blick auf § 20 GBO die Unrichrichtigkeit zu begründen bzw. schlüssig darzulegen, aber das war's dann auch schon. Nachweise sind gar nicht nötig, schon gar nicht formgerechte.

    Anders m.E. nur wenn bekannt ist, dass hier Privatvermögen (das auch handelsrechtlich nicht umgewidmet werden kann) mitausgegliedert wird, das ginge dann nicht, gibt aber ja das Gesetz auch schon vor, da kann ein OLG sagen was es will! Vom UmwG ist nur Betriebsvermögen erfasst, von mir aus auch wenn der Bezug Vermögen-->Betrieb noch so an den Haaren herbeigezogen wirkt.

    Insoweit kann man die Kommentierung zu § 22 GBO durchaus vertreten und allein aufgrund der Bewilligung eintragen, strenggenommen könnte man sogar auf die ganzen Einsichten und Verträge verzichten, wenn die Bewilligung entspechend verfasst ist.

    Wurde die Unrichtigkeit des Grundbuchs sowie deren Beseitigung durch die beantragte Eintragung schlüssig dargelegt, hat das Grundbuchamt die vorgetragenen Tatsachen und die materielle Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht nachzuprüfen. Das Grundbuchamt hat vielmehr die Richtigkeit des schlüssigen Vortrags zu unterstellen und keine weiteren Beweise zu verlangen (BayObLG BayObLGZ 34, 179, 180; Rpfleger 1994, 410, 412; OLG München FGPrax 2012, 104; Demharter GBO § 22 Rn 31). Der Grund hierfür ist die rein beurkundende Funktion der Berichtigung, die sich auch in der Funktion der Berichtigungsbewilligung niederschlägt; diese soll gerade keine Rechtsänderung herbeiführen, so dass eine inhaltliche Prüfung grds nicht angezeigt ist und der Antragsteller hinsichtlich der schlüssig vorzutragenden Umstände nicht nach erfolgloser Anforderung weiterer Unterlagen auf die Feststellungslast verwiesen werden darf. Eine inhaltliche Prüfung findet wegen des grundbuchrechtlichen Legalitätsprinzips (zum Begriff BeckOK Hügel/Holzer GBO § 1 Rn 112 ff) sowie wegen des Zwecks des Berichtigungsverfahrens nur dann statt, wenn das Grundbuchamt die auf Tatsachen gegründete sichere Kenntnis davon hat, dass eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht vorliegt oder das unrichtige Grundbuch durch die begehrte Eintragung nicht richtig würde. Bloße Zweifel, seien sie auch „erheblich“ oder „begründet“, genügen somit nicht (BGH Rpfleger 1989, 192; BayObLG BayObLGZ 34, 179, 180 f; 1954, 286, 292; OLG München FGPrax 2012, 104; OLG Zweibrücken MittBayNot 2000, 110 (LS); OLG Düsseldorf MittBayNot 2000, 125, 126; Demharter GBO § 22 Rn 31; ders FGPrax 2001, 54, 55; Holzer/Kramer 5. Teil Rn 71; aA OLG Jena OLG-NL 2001, 12, 13; Bauer/v. Oefele/Kohler GBO § 22 Rn 12).
    (BeckOK GBO/Holzer GBO § 22 Rn. 71 - 73, beck-online)

    Also bei den Kaufleuten untereinander (und was anderes ist nicht normiert!) hab ich da eigentlich kein Problem, den Leuten Ihren Willen zu lassen. Ist dann eben deren Problem wenn Unsinn rauskommt.

  • Beziehen sich die vorstehenden Ausführungen auf mein Statement ? Wollte nämlich gerade um folgendes ergänzen:

    So jetzt habe ich den Sachverhalt erst richtig durchgelesen und frage mich, wieso dem Vorgang eine Ausgliederung zugrunde liegen soll. Das Objekt dürfte bereits zum Vermögen der Einzelfirma Boris e.K. erworben worden sein. Da die Einzelfirma nicht als solche im GB verlautbart werden kann
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1053846, war deren Inhaber Albert einzutragen. Für die Einzelfirma kann aber auch der Prokurist GB-erklärungen abgeben (s. Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage 2014, § 48 RNern 3, 12, 13). Ich würde daher zunächst einmal anhand der Grundakten überprüfen, ob nicht bereits der Erwerb zum Vermögen der Einzelfirma Boris e.K. erfolgt ist.

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  • Um den Fall geht es mir gar nicht, sondern um den von mir unter Post 8 geschilderten (Privatperson bewilligt Eigentumsumschreibung auf GmbH & Co KG nach Umwidmung des Grundstücks in Unternehmensvermögen in einem Ausgliederungsvertrag auf Grundlage § 152 UmwG).

    Das OLG Brandenburg sagt, dass es geht, weil die HR - Kommentatoren auch sagen, dass es geht (und umgekehrt).

  • Wenn A der Kaufmann ist der ausgliedert geht das schon.
    Kann ja auch nur so gehen.
    A bleibt A auch als A e.K. das e.K. zeigt mir nur, dass er das was er gemacht hat auch so machen darf und das steht im HR und desshalb glauben wir es auch.
    Mit der Eintragung im HR ist der A auf jeden Fall Kaufmann dann kann er selbstverständlich seine Vermögenswerte seinen Unternehmumgen und seinem "Privatvermögen" zuordnen wie es ihm gefällt.
    Was andes wenn er Kaufmann ist, aber nicht eingetragen ist, dann geht gar nix.
    Dass er ggf. die Gegenstände hier (in #8) nicht ausreichend gem. § 28 GBO, bzw. nur durch Bezugnahme auf eine fehlende Anlage zur Bewilligung bezeichnet hat ist ja leicht zu beheben.

  • Wie verhält es sich hiermit?:

    10.01.2020 Auflassung A an B (im Vertrag wird kein e.K erwähnt)
    15.02.2020 Ausgliederungsvertrag B e.K. an B GmbH (mit Klarstellung, dass auch der Auflassungsanspruch von der Ausgliederung umfasst ist)
    21.04.2020 Eintragung der Ausgliederung im Registerblatt B e.K. mit Löschung des e.K. und Schließung Registerblatt
    18.06.2020 Eintragung des Eigentumswechsels A an B
    07.11.2020 Antrag auf Grundbuchberichtigung bzgl. Ausgliederung B e.K. an B GmbH

    Die Ausgliederung ist durch Eintragung beim übergebenden Rechtsträger am 21.04.2020 wirksam geworden. Demnach hat am 18.06.2020 nicht B e.K., sondern B das Eigentum erworben, denn das Registerblatt B e.K. war bereits geschlossen.

    Ich habe jetzt ein Formulierungsproblem in Abt. I:

    Die Fassung "Durch Ausgliederung übergegangen am 21.04.2020...aufgrund Ausgliederungsvertrag vom 15.02.2020...berichtigt am..." passt nicht, weil das Eigentum ja gar nicht im Wege der Ausgliederung übergegangen ist, sondern nur der Auflassungsanspruch.

    Und einfach das Datum der Ausgliederung wegzulassen fühlt sich nicht richtig an.

    Vorschläge?

  • Zunächst drei Fragen:

    1. ist das Grundstück, an dem seinerzeit das Erwerbsrecht bestand, im Ausgliedungsvertrag vom 15.02.2020 nach § 28 GBO bezeichnet bzw. wie ist das Recht daran konkret beschrieben ? (siehe dazu Kammergericht, Beschluss vom 1.8.2014 - 1 W 213-214/14)
    https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE220672014
    oder Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Auflage 2020, RN 995b oder Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.02.2021, Sonderbereich Gesellschaftsrecht RN 86, je mwN) und/oder diesen Thread:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…750#post1205750

    2. bestand am 15.02.2020 bereits ein Anwartschaftsrecht des B ? (s. dazu diesen Thread):
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…783#post1183783

    3. liegt die auf die B-GmbH lautende steuerliche UB vor ?
    (s. Schöner/Stöber, RN 995i)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Zu 1.:
    Das Grundstück ist nach § 28 GBO hinreichend bezeichnet.

    Zu 2.:
    Der Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels ist am 17.02.2020 beim GBA eingegangen und damit bindend geworden. Sofern das der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung eines Anwartschaftsrechtes ist, bestand am 15.02.2020 noch keins. Auflassungsvormerkung wurde nicht eingetragen, war auch nicht beantragt.

    Zu 3.:
    UB liegt für die B-GmbH vor

  • Wenn für B keine AV eingetragen wurde und auch nicht bindend zur Eintragung bewilligt und beantragt war, dann ist ein Anwartschaftsrecht erst mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung vom 17.02.2020 entstanden, vorausgesetzt der Erwerber B hat diesen Antrag gestellt.

    Dann kann aber Gegenstand des Ausgliederungsvertrags vom 15.02.2020 nicht das Anwartschaftsrecht, sondern nur der schuldrechtliche Anspruch auf Verschaffung des Eigentums gewesen sein. Der Übergang des Eigentumsverschaffungsanspruchs mit der zum 21.04.2020 wirksam gewordenen Ausgliederung auf die B-GmbH ändert aber nichts daran, dass die Auflassung auf B noch vollzogen werden konnte; s. die hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…031#post1209031
    genannte Kommentierung von Munzig in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 20 GBO RN 112 unter Zitat Stöber, DNotZ 1985, 587.

    Ich sehe daher nicht, inwiefern mit der Eintragung des B als Grundstückseigentümer am 18.06.2020 das Grundbuch unrichtig geworden sein soll.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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