'Nachzügler' im außerger. Schuldenbereinigungsplan

  • Mal angenommen, es wurden im Rahmen des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans alle vom Schuldner mitgeteilten Gläubiger angeschrieben. Von denen haben - wie üblich - einige den Plan abgelehnt, die meisten haben sich überhaupt nicht gerührt.

    Nun will man gerade den Insolvenzantrag erstellen und abschicken, da sagt einem der Schuldner, dass er leider einen Gläubiger vergessen hat. Muss der nun auch noch um seine Zustimmung zum Plan angefragt werden oder kann man sich das schenken?

  • Wenn auch nur einer der Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht zustimmt, gilt der Bereinigungsplan als gescheitert.
    Gleiches gilt, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden (§ 305 a InsO).
    Schweigen eines Gläubigers gilt als Ablehnung des Plans.

    Nachdem bereits mehrere Gläubiger abgelehnt haben, liegen die Voraussetzungen für den Insolvenzantrag vor. Auf den "Nachzügler" kommt es demnach nicht mehr an.

  • Da kann man nur froh sein, dass der Plan nicht aufgegangen ist, denn die Nachzügler hätte der Schuldner weiter am Backen. Und wenn der Plan beinhaltet hätte, dass der Schuldner noch drei Jahre aus dem pfändbaren Einkünften zahlt und die Nachzügler schaffen es, durch Pfändung alles zu kippen, viel Spaß.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde diesen Gläubiger nur dann anschreiben, wenn ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren beantragt werden soll und ich ggf. die Zustimmungsbereitschaft brauche, um das Gericht von einer Erfolgsaussicht zu überzeugen. Das dürfte allerdings die absolute Ausnahme sein - ich habe hier pro Jahr 0-3 Planverfahren und da kommt es für die Abschätzung der Mehrheitsverhältnisse auf einen weiteren Kleingläubiger meist nicht an.

    In allen anderen Fällen: Gläubiger im Insolvenzantrag mit aufnehmen und keine weitere Zeit und Kosten verschwenden.

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