Teilwiderspruch gegen Zinsen Mahnbescheid

  • Hallo zusammen,

    das ist mein erster Beitrag, also seht mir Ungenauigkeiten nach :oops:
    Ist ein Teilwiderspruch gegen den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch auch nur hinsichtlich eines Teils der Zinsen möglich? Im Vordruck steht ja nur "Ich widerspreche nur einem Teil des Anspruchs, und zwar: ... den Zinsen insgesamt".
    Wir wollen aber nur einem Teil der Zinsen widersprechen, z.B. von 10.000 € nur 3.000 €, weil der Zinslauf unserer Ansicht nach später begonnen hat. Alle restlichen Punkte, Hauptforderung, Verfahreskoste und der restliche Teil der Zinsen werden anerkannt und sollen direkt bezahlt werden.

    Warum gibt es keine Möglichkeit, wie bei der Hauptforderung auch, den Zinsen nur bezüglich eines Teils zu widersprechen?
    Muss ich jetzt auf jeden Fall den Zinsen insgesamt widersprechen??? Und welche Konsequenz hätte dies beim Eintritt in das streitige Verfahren? Werden dann für die Verfahrenskosten die gesamten 10.000 € angesetzt??? Ich bin gerade echt hilflos und in den Kommentaren findet man leider keine Antwort.

    Vielen Dank für eure Hilfe!!!!:)

  • M.E. beim Teilwiderspruch nur genau eintragen, in welchem Umfang den Zinsen widersprochen wird, z.B. "Widersprochen wird dem Zinsbeginn vom ..., tatsächlicher Zinsbeginn ist ...", oder "widersprochen wird Zinsen für den Zeitraum ... bis ...". Das kann man dann noch koppeln, wenn z.B. die Zinshöhe streitig werden soll:

    Widersprochen wird Zinsen für den Zeitraum von ... bis ... insgesamt, im Übrigen, soweit mehr als X Prozentpunkte über dem Basiszinssatz verlangt werden.

    Eine gesetzliche Begrenzung, die solche Teilwidersprüche verhindern würde, ist mir nicht bekannt, § 694 ZPO sieht insoweit keine Begrenzung vor. Die Gebühren für das streitige Verfahren werden aus dem streitig gestellten Betrag berechnet, wobei dann, wenn die Hauptsache nicht streitig ist, sondern nur die Zinsen, der Zinsbetrag der maßgebliche Betrag ist.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Ganz vergessen: Im Übrigen herzlich Willkommen im Forum

  • Da kein Formularzwang besteht, könnte man auch einfach einen 1-2-3-Zeiler an das Mahngericht schicken, geht vielleicht schneller und einfacher, als lange zu grübeln, wo und wie man was in Felder schreibt, die dafür nicht vorgesehen sind.

    Wer Schmetterlinge Lachen hört, der weiß wie Wolken schmecken.
    Carlo Karges

  • Danke für die raschen Antworten:daumenrau. Vielleicht bin ich bei so Formularen auch zu obrigkeitshörig, das Formular muss ja Recht haben und gehört ausgefüllt :D
    Wenn ich jetzt also den Zinsen nur teilweise widerspreche kommt dann auch nur noch der streitige Restbetrag als maßgebliche Grundlage für die Gebühren im späteren Verfahren in Betracht und nicht der Zinsgesamtbetrag, oder?
    Und noch kurz zum Verständnis: gilt der Teilwiderspruch dann somit nur für teilbare bzw. abtrennbare Teile der Forderungen? D.h. ich kann den Gedanken jetzt nicht weiterspinnen und plötzlich auch den Verfahrenskosten teilweise widersprechen (rein theoretisch). Oder bin ich praktisch völlig frei, welchen Einzelpositionen ich wie widerspreche?

  • Theoretisch kann man allen Teilen, die man für falsch hat, widersprechen - ist nur die Frage, ob das sinnvoll ist.
    Ein Widerspruch gegen die Kosten z.B. kann im jetzigen Stadium nur bedeuten, dass man nicht damit einverstanden ist, überhaupt die Kosten des Verfahrens tragen zu müssen. Die einzelnen Kostenansätze werden ja erst im VB festgesetzt.
    Ein Widerspruch nur gegen die im Kostenbereich angesetzten Inkassokosten ist daher zwar möglich, wird jedoch bei den Mahngerichten regelmäßig für Verwirrung, Nachfragen und eine Auslegung auf "Widerspruch gegen die Kostentragungspflicht" sorgen.

    Bei den Haupt- und Nebenforderungen ist ein Teilwiderspruch ohnehin immer möglich (den dann bitte auch entsprechend darlegen: "Ich widerspreche der Nebenforderung zu III. 2 wegen eines Teilbetrages von x €, der NF zu III.3 wegen y €" etc).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Da kein Formularzwang besteht, könnte man auch einfach einen 1-2-3-Zeiler an das Mahngericht schicken, geht vielleicht schneller und einfacher, als lange zu grübeln, wo und wie man was in Felder schreibt, die dafür nicht vorgesehen sind.

    Das glaube ich auch!
    Damit hast du bessere und schnellere Chancen auf Erfolg!

  • Da kein Formularzwang besteht, könnte man auch einfach einen 1-2-3-Zeiler an das Mahngericht schicken, geht vielleicht schneller und einfacher, als lange zu grübeln, wo und wie man was in Felder schreibt, die dafür nicht vorgesehen sind.

    Das glaube ich auch!
    Damit hast du bessere und schnellere Chancen auf Erfolg!

    Erfolg? Watt denn für'n Erfolg? Entweder geht der Widerspruch beim Mahngericht ein oder eben nicht. Und ob der Widerspruch bei einem 1-2-3-Zeiler vom Mahngericht richtig gedeutet wird, steht nochmal auf einem *ganz* anderen Blatt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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