PKH Abrechnung mit Mehrvergleich

  • Hallo Leute :) brauche dringend Hilfe :confused:

    PKH wurde bewilligt und das Gericht hat einen Streitwert von 1323 € und wg. einem Vergleich einen Mehrvergleichswert i. H. v. 2843 € festgesetzt. PKH wurde auf den Mehrvergleichsbetrag mit bewilligt.

    Meine Berechnung ergibt:

    Verfahrensgebühr 1,3 aus 1323€ = 149,50€
    Verfahrensgebühr bei Mehrvergleich 0,8 aus 1519,84€ = 111,80€
    Terminsgebühr 1,2 aus 2843,02€ = 241,40€
    Einigungsgebühr 1,0 aus 1323€ = 115€
    Einigungsgebühr bei Mehrvergleich 1,5 aus 1519,84€ = 186,50€
    Auslagen = 20€
    Mwst = 156,56

    Summe 980€

    Meine Unsicherheit besteht darin, ob ich mit 1519,84€ bzgl. der Verfahrensgebühr bei Mehrvergleich richtig liege oder eher 1323€ + 2843,02=4166,32€ ansetzen muss.

    Viele Dank im voraus für Eure Hilfe :)

  • Meine Unsicherheit besteht darin, ob ich mit 1519,84€ bzgl. der Verfahrensgebühr bei Mehrvergleich richtig liege oder eher 1323€ + 2843,02=4166,32€ ansetzen muss.

    Viele Dank im voraus für Eure Hilfe :)

    Ja, denkbar ist beides. Wie lautet denn der genaue SW-Beschluss?

  • Es heisst hier lediglich: "Der Streitwert für das Verfahren wird mit 1323,18€ mitgeteilt und setzt sich zusammen aus..... Der Streitwert für den Vergleich wird mitgeteilt mit 2843,02€ und setzt sich zusammen aus...."

  • Es heisst hier lediglich: "Der Streitwert für das Verfahren wird mit 1323,18€ mitgeteilt und setzt sich zusammen aus..... Der Streitwert für den Vergleich wird mitgeteilt mit 2843,02€ und setzt sich zusammen aus...."

    Der rechnerische Mehrwert des Vergleichs beträgt nach dieser Formulierung eindeutig nur 2.843,02 ./. 1.323,18 = 1.519,84 Euro. Eine höhere Grundlage als 2.843,02 Euro kann keine der Gebühren haben.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: In der o.g. Entscheidung des OLG Köln gab es zwei Streitgegenstände, nämlich Aufenthaltsbestimmung und Umgang. Für komplett unterschiedliche Streitgegenstände von Verfahren und Vergleich ist im Ausgangsposting nichts ersichtlich, vielmehr sieht es nach dem Regelfall aus, dass zusätzlich zum Gegenstand des Verfahrens noch etwas mehr in den Vergleich gepackt wurde.

    2 Mal editiert, zuletzt von AndreasH (28. Januar 2015 um 08:26) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Was ist der Unterschied zwischen "komplett unterschiedliche Streitgegenstände " und "zusätzlich zum Gegenstand des Verfahrens noch etwas mehr" ? :confused: Der Umgang war nicht anhängig, sozusagen, noch etwas mehr.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Was ist der Unterschied zwischen "komplett unterschiedliche Streitgegenstände " und "zusätzlich zum Gegenstand des Verfahrens noch etwas mehr" ?:confused:

    Beispiel:
    Die Parteien streiten über Schäden aus einem Verkehrsunfall an den beteiligten Pkw. Im Vergleich wird geregelt, dass mit der Zahlung nicht nur die Pkw-Schäden abgegolten sind, sonden auch etwaige Personenschäden samt Schmerzensgeld. -> Vergleich zum Streitgegenstand plus etwas mehr.

    Dagegen "komplett unterschiedliche Streitgegenstände":
    Gleicher Streit zum Verkehrsunfall. Anlässlich der Auseinandersetzungen in der mündlichen Verhandlungen kommt noch der Nachbarschaftsstreit zur Sprache. Dieser (und nur dieser) wird durch Vergleich geregelt.

    Oder etwas wirklichkeitsnäher (angelehnt an die o.g. Entscheidung des OLG): Gesteiiten wird über die elterliche Sorge. Verglichen wird das Besuchsrecht.

    Zusatzproblem: Ein solcher Vergleich nur über einen anderen Streitgegenstand hat streng genommen keine prozessbeendende Wirkung auf den rechtshängigen Streitgegenstand.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • ... Im Vergleich wird geregelt, dass mit der Zahlung nicht nur die Pkw-Schäden abgegolten sind, sonden auch etwaige Personenschäden samt Schmerzensgeld. -> Vergleich zum Streitgegenstand plus etwas mehr.

    ...

    Klar soweit, nur darum geht es nicht. Das OLG Köln hat ausgeführt, dass es für nicht anhängige Gegenstände keine VKH gibt. Und das ist, egal wie unterschiedlich, in beiden Fällen gleich. Nur die Einigungsgebühr gibt es für den nicht anhängigen Teil.

    Dein "etwas mehr" erhöht genauso den Wert wie der Umgang. Und dafür gibts nach h.M. keine VerfGeb. und TG, weil nicht anhängig und besondere Kosten verursacht. Nur darauf kommt es an.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Nur zur Klarstellung,

    ich habe mich nicht dazu geäußert, ob der RA hier eine Verhandlungs- Temins- oder Vergleichsgebühr aus dem erhöhten Wert bekommt oder nicht. Ich habe mich dazu geäußert, aus welchem Wert solche Gebühren allenfalls zu berechnen wären, nämlich aus maximal 2.843,32 Euro, nicht aber aus 4.166,32 Euro (vgl. Ausgangsposting, vor der Grußformel).

    Wenn man Anhänger der Theorie wäre, dass eine anteilige Verhandlungsgebühr entstehen kann, wenn man über einen umfangreicheren Vergleich verhandelt, dann käme eine solche allenfalls dann aus 4.166,32 Euro in Betracht, wenn das Verfahren über Strieitgegenstand A für 1.323,18 Euro geführt wird, dann über A und B (gemeinsam 4.166,32 Euro) verhandelt wird, nämlich ob es zum Vergleichsschluss insoweit kommt, und dann nur über B, zu 1519,84 Euro, ein Vergleich geschlossen wird. Das habe ich mit "komplett unterschiedlichen Streitgegenständen" zum Ausdruck gebracht. Und auf diese Konstellation gibt es keinen Hinweis im Streitwertbeschluss.

    Möglicherweise hätte ich die Zwischenschritte der Überlegung klarstellen sollen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Vielen Dank erstmal für die hilfreichen Anregungen.

    Ich verstehe das jetzt so, dass meine Berechnung insoweit in Ordnung ist und Gebühren aus maximal 2843€ zu berechnen sind.

  • ... Ich verstehe das jetzt so, dass meine Berechnung insoweit in Ordnung ist und Gebühren aus maximal 2843€ zu berechnen sind.


    1. Nein, nach m. A. (und der o.g.OLG) ; Verf.G und TG nur aus 1.323,- EUR, mehr nicht, insb. keine 0,8 VG

    2. ja

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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