§ 468 FamFG Wesentlicher Inhalt eines Grundschuldbriefes

  • Hallo zusammen,

    in meinem Kollegenkreis wird aktuell über den wesentlichen Inhalt eines Grundschuldbriefes und wie dieser im Ausschließungs- und Aufgebotsbeschluss bezeichnet werden muss diskutiert.

    Prütting/Helms 3. Auflage 2014 Rnd. 2 " Was ggf. als wesentlicher Inhalt der Urkunde anzugeben ist, wenn eine Abschrift nicht vorgelegt werden kann, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Es ist jedoch alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist; die Angaben müssen jedenfalls so präzise sein, dass ein Dritter die Urkunde identifizieren kann."

    Besonders stellt sich die Frage ob ggf. ein altes Grundbuch (aus dem alles irgendwann einmal übertragen wurde), die Gruppe und die Briefnummer angegeben werden muss ?

    Ich habe dies bis jetzt meist nicht getan und lediglich das Recht zu dem Brief möglichst genau bezeichet z.B. "Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Haumichtot Blatt 12345 in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu 10.000 DM ..."

    Interessant sind für mich besonders ggf. Rechtssprechung oder vlt. eine zusätzlich gesetzliche "Kurve"

    Vielen Dank

    Albrecht

  • Die Frage ist ja schon mit der von Dir selbst benannten Kommentarstelle beantwortet: „Es ist jedoch alles anzugeben, was zur vollständigen Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist; die Angaben müssen jedenfalls so präzise sein, dass ein Dritter die Urkunde identifizieren kann.“

    Die von Dir aufgeführten Details reichen für sich genommen eigentlich völlig aus (also die möglichst exakte Wiedergabe der aktuellen grundbuchlichen Parameter). Wenn Du das also reichen lassen möchtest, ist alles gut.
    Ich schreibe immer alle mir bekanntenDetails rein und daher auch das „alte“ Grundbuch („ehemals eingetragen im Grundbuchvon Haumichtot Blatt 985 in Abteilung III Nr. 8“), weil ich es für sinnvoll halte, alle mir vorliegenden Informationen offenzulegen. Wir sind ja keine Geheimnisträger, sondern wollen ja eigentlich diesen (und genau diesen) Brief aufbieten oder besser noch wiederfinden…

    Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihre Justizbehörde

  • Der Aussage, dass alles rein soll was bekannt ist, kann ich natürlich voll und ganz zustimmen. Allerdings sind für fast alle Angaben die sich nicht aus dem aktuellen Grundbuchauszug ergeben die Grundakten herbeizuziehen und da unsere Grundbuchämter aktuell zentralisiert werden können dadurch schon einmal 6 Monate ins Land ziehen.

    "Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Haumichtot Blatt 12345 in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu 10.000 DM ..."
    Durch diese Bezeichnung ist sicherlich der Brief genau angegeben. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass es nirgendwo geregelt /festgeschrieben ist, was der wesentliche Mindestinhalt ist.

  • [quote='Albrecht','RE: § 468 FamFG Wesentlicher Inhalt eines Grundschuldbriefes Aussage, dass alles rein soll was bekannt ist, kann ich natürlich voll und ganz zustimmen. Allerdings sind für fast alle Angaben die sich nicht aus dem aktuellen Grundbuchauszug ergeben die Grundakten herbeizuziehen und da unsere Grundbuchämter aktuell zentralisiert werden können dadurch schon einmal 6 Monate ins Land ziehen.

    "Der Grundschuldbrief über die im Grundbuch von Haumichtot Blatt 12345 in Abteilung III Nr. 1 eingetragene Grundschuld zu 10.000 DM ..."
    Durch diese Bezeichnung ist sicherlich der Brief genau angegeben. Ich kann mir nur schwer vorstellen, dass es nirgendwo geregelt /festgeschrieben ist, was der wesentliche Mindestinhalt ist.[/QUOTE]

    Also im FamFG ist es jedenfalls nicht geregelt; ggfs. solltest prüfen, ob es landesspezifische Bestimmungen gibt (ich glaube, es gibt Regelungen - Ausführungsbestimmungen usw. - in Niedersachsen, Bayern und BaWü). Ich tippe aber mal darauf, dass darin insoweit nichts geregelt ist - und die Bestimmungen im FamFG bewusst einen gewissen Interpretationsspielraum lassen.

  • Ich übernehme immer den Inhalt des Briefes. Bei uns sind sehr oft Kopien in den Grundakten vorhanden. Bei sehr alten Rechten nehme ich oft dann den Inhalt aus der Abt. III.

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  • Ich fordere immer die Grundakten - auch die alten geschlossenen Akten an. Ggf. lass ich sie auch vom Staatsarchiv anfordern. Dies gelang bisher immer innerhalb eines Monats. Ich nehme in das Aufgebot nicht nur die jetzige Grundbuchbezeichnung auf sondern auch, wie (unter welcher lfd. Nr.) das Recht in den alten Grundbüchern eingetragen war. Der Brief wurde evtl. niemals ergänzt. Aus den alten Grundakten habe ich auch schon herausgefunden, dass ein Brief nie verschickt wurde und somit nicht verloren gegangen sein konnte. Oder ich habe festgestellt, dass früher ein Buchrecht eingetragen war (handschriftlich alte deutsche Schrift) und bei der Umschreibung wurde aus dem Buch- ein Briefrecht - ohne, dass natürlich jemals ein Brief gebildet wurde. Aus der Grundakte war auch mal ersichtlich, dass das Recht außerhalb des Grundbuchs abgetreten wurde. Die Abtretung sollte nicht eingetragen werden. Dem Insolvenzverwalter des Eigentümers war natürlich nichts bekannt von dieser Abtretung. Soweit die Abschriften der Briefe die Nummern enthalten, nehme ich diese auch in das Aufgebot auf.

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