Mitvormund als Vertreter

  • Kürzlich wohnte ich einer Veranstaltung zur Gewinnung von ehrenamtlichen Vormündern bei. Dort kam zur Sprache, ob nicht Ehegatten oder Paare gemeinsam die Vormundschaft ausüben, sich mithin auch vertreten könnten.
    Hierauf wurde erwidert, das ginge zwar, aber dann müsse die Ausübung der Vormundschaft stets gemeinsachftlich erfolgen. Eine Alternative sei allerdings die Ausstellung einer Vollmacht für einen nicht zum Mitvormund bestellten Vertreter.

    Die Aussagen irritieren mich in mehrerlei Hinsicht:
    a) M.W. ist eine vom FamG explizit angeordnete Einzelvertretungsberechtigung von zwei Mitvormündern kein Problem, siehe auch folgenden Threat: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…bei-2-M%FCndeln.
    b) Die Bestellung eines Mitvormunds wäre allerdings besonders zu begründen und verursacht zudem doppelte Kosten der Aufwandspauschale.
    c) Die Vollmachtslösung kann nur soweit reichen, wie die elterliche Sorge auf einen Vertreter überhaupt delegierbar ist, selbst wenn der Vertreter die Qualifikation zur Ausübung einer VM im materiellen Sinne besäße. In vielen Fällen wäre eines solche Delegation nicht möglich.

    Besteht zu a) bis c) soweit Zustimmung?

    Daher meine eigentliche Frage:
    Wäre es nicht möglich, den zweiten Mitvormund mit dem "Wirkungskreis der Vertretung" des ersten Mitvormunds zu bestellen und hierdurch auch die zweite Pauschale einzusparen, da ja der eine Mitvormund nur dann eine Tätigkeit entfaltet, wenn der andere verhindert ist, somit die Aufwendungen auch nur einmal entstehen?


  • Besteht zu a) bis c) soweit Zustimmung?

    Daher meine eigentliche Frage:
    Wäre es nicht möglich, den zweiten Mitvormund mit dem "Wirkungskreis der Vertretung" des ersten Mitvormunds zu bestellen und hierdurch auch die zweite Pauschale einzusparen, da ja der eine Mitvormund nur dann eine Tätigkeit entfaltet, wenn der andere verhindert ist, somit die Aufwendungen auch nur einmal entstehen?

    Zu a.) bis c.) besteht Konsens.
    Aber auf was für absurde Ideen Du uns mit Deiner eigentlichen Frage bringen willst ?
    Die zweite Pauschale kann man immer noch am besten einsparen , wenn man nur einen Vormund bestellt.:)


  • Aber auf was für absurde Ideen Du uns mit Deiner eigentlichen Frage bringen willst ?
    Die zweite Pauschale kann man immer noch am besten einsparen , wenn man nur einen Vormund bestellt.

    Auf die Idee wurde ich gebracht durch die Aussagen aus einigen (nicht allen) Jugendämtern und FamG, dass berufliche und ehrenamtliche VM nur bestellt werden, wenn deren Vertretung geregelt ist (was m.E. zwar wünschenswert ist, aber doch eher überzogen erscheint).

    Da die ehrenamtliche VM ja nicht sonderlich verbreitet (und in einigen Bezirken auch nicht, wie es mir erscheint, sonderlich erwünscht) ist, ist die Organisation eines Vertreters ein schwieriges Unterfangen, sofern hierzu keine Strukturen vor Ort existieren bzw. den FamG/JA nicht bereits ein ausreichendes Verzeichnis der in Frage kommen ehrenamtlichen VM vorliegt.

    Dennoch ist für mich die rechtlich gesicherte Ausgestaltung der Vertretung wichtig. Sollte man denn mal einen weiteren ehrenamtlichen VM für eine Vertretung gefunden haben, könnte ich mir die Konstellation am ehesten als Mit-VM mit Wirkungskreis der Vertretung vorstellen, damit einerseits den Bedenken der FamG/JA und andererseits den Haftungsrisiken (u.A. rechtsungültige Vertretung) Rechnung getragen wird, ohne aber Mehrkosten für den Staat zu verursachen (als Ehrenamtler ist mir das selbstredend auch ein Anliegen).

    Sofern das eine absurde Idee ist, bitte ich um entschiedenen Widerspruch. :)

  • Die zweite Pauschale kann man immer noch am besten einsparen , wenn man nur einen Vormund bestellt.:)

    Nicht an Deine Adresse gerichtet: Ich bin immer wieder entsetzt, wie einige Kollegen bei solchen Dingen knausern, wo doch täglich ein Vielfaches an (unnötigen) VKH-Vergütungen undundund rausgehauen wird...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

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