§ 3 Abs. 2 e) InsVV

  • Mein Fall:

    IN-Verfahren
    EÖ: 11.09.2015; Masse: pfändbare Beträge von mtl. ca. 500,00 €, Ablösung Fahrzeug durch Schuldner in 2 Raten i.H.v. insgesamt 350,00 €
    verspätete Einreichung des SB`s
    Vergütungsfestsetzung am 23.09.2016; 10 % Abschlag wegen § 3 Abs.II Ziff.e InsVV
    ST am 13.01.2017; 1 Insolvenzgläubiger
    ergänzender Vergütungsantrag vom 21.02.2017; 2. Vergütungsfestsetzung vom 27.02.2017; 10 % Abschlag wegen § 3 Abs.II Ziff.e InsVV

    Nun reicht der IV mit Schreiben vom 10.03.2017 den Verteilungsbericht ein (1 Insolvenzgläubiger) und bittet nochmals um ergänzende 3. Vergütungsfestsetzung für den am 28.02.2017 gezahlten pfändbaren Betrag.


    Ich denke, dass bei einer angemessenen zügigen Bearbeitung eine dritte Vergütungsfestsetzung wegen der (rechtzeitigen) Verfahrensaufhebung nicht erforderlich gewesen wäre.
    Was meint ihr?

  • Wie man den Abschlag begründet, über § 3 II lit. e InsVV oder über § 3 II lit. d InsVV dürfte egal sein, angemessen ist dies sicher.

    Deine Begründung zur rechtzeitigen Verfahrensaufhebung sticht mE nicht. Entscheidend ist doch, was vor Abschluss des Verfahrens an Berechnungsmasse erwirtschaftet wird. Bei den Gerichtskosten hebst Du ja auch auf die Beendigung des Verfahrens ab.

    Freuen wir uns doch auf einen weiteren Nachtrag, weil der 28.03.2017 nicht mehr fern ist.

    Mal abgesehen davon, dass Du von mir den Verteilungsbericht am 10.03.2017 nicht bekommen hättest.

    Wenn am 27.02.2017 die Vergütung festgesetzt worden ist und am 28.02. geht pfändbarer Lohn ein, kann man dem IV wohl schlecht Bummelei vorwerfen. Ich hätte jedoch vor der Verteilung und dem dann folgenden Verteilungsbericht die Rechtskraft des Vergütungsbeschlusses abgewartet.

    Tod machen kannst Du die Sache in analoger Anwendung der Entscheidung des LG Kassel (n.r.?), vom 14.09.2016, 3 T 254/16, welche festhält, dass man zukünftige Zahlungen aus Lohn bereits prognostizierend im ersten Vergütungsantrag benennen muss, man also eine Vorausschau in die Zukunft machen muss (8 Monate bis Aufhebung * 154,23). Ich halte dies, wie der große Meister sagt, für nicht sachgerecht, aber damit kommst Du sicher bis zum BGH.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

    2 Mal editiert, zuletzt von La Flor de Cano (15. März 2017 um 14:41) aus folgendem Grund: verlinkt

  • Wenn am 27.02.2017 die Vergütung festgesetzt worden ist und am 28.02. geht pfändbarer Lohn ein, kann man dem IV wohl schlecht Bummelei vorwerfen.

    Die entscheidende Frage dabei ist meines Erachtens, warum bei einem Schlusstermin Mitte Januar erst Anfang März verteilt wurde. Wenn das auf nicht vom IV zu vertretenden Gründen beruht, kann man es ihm nicht vorwerfen. Falls er dafür eine Ursache gesetzt hat, kann man es sicherlich auch anders sehen.

  • Warum war denn die Vergütungsfestsetzung im September 2016 und der Schlusstermin erst im Januar 2017?

    Im Übrigen sehe ich das letztendlich wie Breamter: bei einem Gläubiger hätte die Verteilung im Grundsatz relativ zügig von statten gehen können. Ansonsten meine ich auch, man kann jetzt nicht den neuerlichen Betrag getrennt vom Rest sehen. letztlich hast Du ja bereits einen Abschlag gemacht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • In der Regel setzte ich die Vergütung nach Erstellung des Prüfvermerks zum Schlussbericht fest.
    Der Schlusstermin wurde auf Januar gelegt, weil ich in meinem Kalender bereits im Januar war. (Mache ca. 10 Aktenvermerke in einer Woche).


    Ich werde einen Abschlag i.H.v. 40 % der Regelvergütung vornehmen. Der IV legt kein RM ein (Habe mit ihm gesprochen). Ich hebe das Verfahren sofort auf.


    Erkenntnis aus diesem Verfahren: Verfahren mit hohen pfändbaren Beträgen sind immer als EILT-SACHEN zu erledigen.

  • Gründe, warum sich eine Verteilung, auch bei nur einem Gläubiger verzögern können, gibt es derer viele. Fehlende Kontenverbindung, neue Adresse mit EMA. Fehlende Steuer-ID, falls Arbeitnehmer. Je älter ein Verfahren ist und umso mehr Arbeitnehmer beteiligt sind, umso zäher wird die Sache.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Gründe, warum sich eine Verteilung, auch bei nur einem Gläubiger verzögern können, gibt es derer viele. Fehlende Kontenverbindung, neue Adresse mit EMA. Fehlende Steuer-ID, falls Arbeitnehmer. Je älter ein Verfahren ist und umso mehr Arbeitnehmer beteiligt sind, umso zäher wird die Sache.


    Das war bei mir aber nicht der Fall.

    Genau um den beschriebenen Fall geht es u.a. m.E. bei § 3 Abs. 2e InsVV.
    --> hohe pfändbare Beträge, Verfahrensverzögerungen

  • Eine Verfahrensverzögerung als Abschlagstatbestand? , evtl. gerade noch so bei den Auslagen. Aber bei der Vergütung? Die alleinige Dauer des Verfahrens ist doch auch keine Zuschlagsbegründung. Welche Erleichterung hat der IV durch die längere Dauer?

    Dann werden die Gerichtskosten sicher auch nur auf Grundlage des Betrages erhoben, welcher bei "zügiger" Bearbeitung realisiert worden wäre? :teufel:

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  • Ich habe auch schonmal einen Abschlag wg. besonders und anlasslos langer Verfahrensdauer vorgenommen.
    Da hatte der IV (grundlos) das Verfahren lange nicht abgeschlossen, obwohl es abschlussreif war (nur pfändbare einkommensanteile vereinnahmt)

    Daher ist die Berechnungsgrundlage für das eröffnete verfahren viel größer ausgefallen.
    Für diesen Zeitraum hätte der Verwalter ja nur die Vergütung gem. §14 InsVV verdient,

    Ich hab errechnet, wie hoch diese vergütung ausgefallen wäre und bei der Vergütung für das eröffnete Verfahren einen abschlag vorgenommen, der so hoch war, dass die Vergütung nicht höher ausgefallen ist, als sie bei zügigem verfahrensabschluss angefallen wäre

    Der IV hats damals eingesehen; es kam nicht zum Rechtsmittel....wäre aber bestimmt spannend gewesen;)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Das ist mir zuviel hypothetischer Kausalverlauf und zu singulär nur auf die Einnahmen geschielt unter Annahme, dass die sonstigen Parameter sich nicht verändern.

    Wann hätte das Verfahren denn zügig geendet, unter Berücksichtigung, dass Dir die Akte nicht zeitnah vorgelegt worden ist, was wäre wenn in einem zügigen Verfahren die RSB versagt worden wäre und es somit keine pfändbaren Beträge in der WVP gegeben hätte?

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  • In diesem Fall wurde doch auch bereits im ursprünglichen Beschluss ein Abschlag von 10% gemacht. Ich wage mal zu bezweifeln, dass man jetzt auf Grund von weiteren Einnahmen einfach diesen Abschlag erhöhen kann.

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  • @ la flor:

    natürlich ist das einzelfallabhängig und längst nicht überall gangbar und auch nicht überall angebracht

    auch klar: wenn das verfahren einfach nicht abschlussreif ist, kommt das nicht in betracht und wäre auch weder angemessen noch angebracht

    in meinem Fall war bereits im BPT die Rede davon, dass das Verfahren zeitnah abgeschlossen werden kann; danach wurden Jahre lang ausschließlich pfändbare Bezüge eingezogen; es bestanden auch tatsächlich keine hindernisse das verfahren abzuschließen, auch keine nachträglichen forderungsanmeldungen, oder ein widerborstiger Schuldner etc.

    Für den Zeitpunkt habe ich über den dicken daumen gepeilt-ich weiß es nimmer ganz genau, aber ich glaube:
    6 Monate nach BPT bei angekündigtem zeitnahen Abschluss + 3 monate bis zum ST + 2 Monate zuschlag für normale Verzögerungen, irgendsowas...

    Die fragen, die du ansonsten (sicher nicht zu unrecht) in den Raum wirfst, haben sich in diesem Verfahren nicht gestellt

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    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • BGH: Regelvergütung auf im Ergebnis ~ 25 % statt 40 % gekürzt:
    IX ZB 48/16

    Habe / hatte einige vergleichbare Fälle, wie ich meine, aber Kürzung jedes mal denkbar mit einzelfallwissenschaftliche Begründung und Auseinandersetzung, seufz ...
    daher noch nie gemacht.

  • BGH: Regelvergütung auf im Ergebnis ~ 25 % statt 40 % gekürzt:
    IX ZB 48/16

    Habe / hatte einige vergleichbare Fälle, wie ich meine, aber Kürzung jedes mal denkbar mit einzelfallwissenschaftliche Begründung und Auseinandersetzung, seufz ...
    daher noch nie gemacht.

    Das ist ja das gute;): der Trend geht weg von einer Pauschalvergütung hin zu einer jeden Fitze-Fatze-Fitze-Fall in allen Lagen und von jeder Ecke und Wand durchleuchten. Nur weiter so, dann kann man ja sogar in Gerichten Kollegen auf das Thema spezialisieren...

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  • Das ist ja das gute;): der Trend geht weg von einer Pauschalvergütung hin zu einer jeden Fitze-Fatze-Fitze-Fall in allen Lagen und von jeder Ecke und Wand durchleuchten. Nur weiter so, dann kann man ja sogar in Gerichten Kollegen auf das Thema spezialisieren...

    ach komm :pff:, Du klagst auf hohem Nivea.

    Einen Tag länger im Amt, vorzugsweise wenn sowieso Schwiegermutter zu Hause ist, und eine Maske, die 95% dieser Art Fälle erschlägt, ist fertig. Dann muss man nur noch das Häcken an der richtigen Stelle setzen und gut. Schön daran ist, dass von Dir selbst entwickelt und mit der notwendigen Anzahl von Möglichkeiten Du es individualisieren kannst, so dass Dir nachher keiner mehr vorwerfen kann, das ist ja alles Copy and Paste. War das nicht Aachen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist ja das gute;): der Trend geht weg von einer Pauschalvergütung hin zu einer jeden Fitze-Fatze-Fitze-Fall in allen Lagen und von jeder Ecke und Wand durchleuchten. Nur weiter so, dann kann man ja sogar in Gerichten Kollegen auf das Thema spezialisieren...

    ach komm :pff:, Du klagst auf hohem Nivea.

    Einen Tag länger im Amt, vorzugsweise wenn sowieso Schwiegermutter zu Hause ist, und eine Maske, die 95% dieser Art Fälle erschlägt, ist fertig. Dann muss man nur noch das Häcken an der richtigen Stelle setzen und gut. Schön daran ist, dass von Dir selbst entwickelt und mit der notwendigen Anzahl von Möglichkeiten Du es individualisieren kannst, so dass Dir nachher keiner mehr vorwerfen kann, das ist ja alles Copy and Paste. War das nicht Aachen?

    Hmmm :2gruebel:. Stimmt, Du hast ja Recht! Praktisch eine pauschale Einzelfallentscheidung ;). Das ich da selber nicht drauf gekommen bin...

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  • Wie nenn ich denn nur prägnant mein Autotext-Kürzel in diesen Fällen, wenn ich mich mal zu einer Erstbegründung/ -absetzung durchringen sollte ?

    nthv25

    lmaa geht nicht, wär ja inflationär

  • Also ich habe die Begründung so verstanden, dass bei geringer Anzahl teilnehmender Gläubiger, einfache Verwertungen und vorherige Bescheinigung durch Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt (ergo also nahezu immer ;)) ein Abschlag zu machen ist. Und zwar auf die Höhe des ansich aufgehobenen § 13 InsVV (15 % der Masse). Insofern würde ich den 13BGH nennen.

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  • Also ich habe die Begründung so verstanden, dass bei geringer Anzahl teilnehmender Gläubiger, einfache Verwertungen und vorherige Bescheinigung durch Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt (ergo also nahezu immer ;)) ein Abschlag zu machen ist. Und zwar auf die Höhe des ansich aufgehobenen § 13 InsVV (15 % der Masse). Insofern würde ich den 13BGH nennen.

    Öh, muss ich nochmal lesen, aber Ersteindruck war: im Ergebnis ~25 % der Regelvergütung gehalten und gebilligt.

  • Also ich habe die Begründung so verstanden, dass bei geringer Anzahl teilnehmender Gläubiger, einfache Verwertungen und vorherige Bescheinigung durch Schuldnerberatungsstelle oder Rechtsanwalt (ergo also nahezu immer ;)) ein Abschlag zu machen ist. Und zwar auf die Höhe des ansich aufgehobenen § 13 InsVV (15 % der Masse). Insofern würde ich den 13BGH nennen.

    Öh, muss ich nochmal lesen, aber Ersteindruck war: im Ergebnis ~25 % der Regelvergütung gehalten und gebilligt.

    25 % der Insolvenzmasse statt 40 %, oder? So hattest du es auch oben geschrieben.
    Interessante Entscheidung. Die Begründung von Abschlägen wird damit einfacher.

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