Aufgebot bei Widerspruch für unbekannte Erben in Abt. II

  • Hallo!

    ich habe einen Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens auf dem Tisch; Antrag, Widerspruchsberechtigte gem. § 927 BGB auszuschließen; folgender Sachverhalt:

    In Abt. II des Grundbuchs ist ein Widerspruch für die unbekannten Erben eines im Jahr 1951 verstorbenen Herrn aus den USA gegen die Umschreibung des Eigentums auf xy eingetragen.
    Nach Maßgabe der Urkunde konnten die unbekannten Erben trotz intensiver Nachforschungen nicht ermittelt werden, die Widerspruchsberechtigten haben sich seit der Eintragung (1969) nicht mehr um ihr Recht gekümmert. Weiterhin sei bis heute kein Nachweis vorgelegt worden, dass der Widerspruch zu Recht eingetragen worden sei.

    Eigenbesitzzeugnis für die Antragsteller liegt vor.

    Aus der Grundakte ist ersichtlich, dass bereits 2004 einmal ein Antrag an das Grundbuchamt gestellt wurde, den Widerspruch zu tilgen.
    Zu dieser Zeit waren zumindest ein paar Erben des Herrn aus den USA bekannt, die Löschung im GB wurde abgelehnt.

    Meine Frage nun: muss nach den möglicherweise bekannten Erben ermittelt werden? oder reichen mir bezüglich des Aufgebots gegen die Widerspruchsberechtigten die Voraussetzungen des §927 BGB aus?

  • Guten Morgen Jess ka,

    Zu dieser Frage gibt es soweit ich weis keine allgemein zugängliche Rechtsprechung. Es gibt jedoch eine unveröffentlichte Entscheidung des LG Aurich zu einem vergleichbar gelagerten Fall. Dort waren mehrere Miteigentümer eingetragen und einige hatten Erben gehabt, die sich ebenfalls aktiv verhalten haben - aber nicht die Berichtigung herbeiführen konnten weil eben nicht alle Erben bekannt waren. Das Aufgebotsverfahren wurde für unzulässig gehalten und auf Pfeifer in Staudinger, BGB, § 927 Rn 11 verwiesen. Demnach wäre Rechtsgrundlage des § 927 BGB, dass sich der Eigentümer nicht um sein Recht kümmert. Da das ja gerade nicht der Fall ist sondern die Berichtigung des Grundbuchs daran scheitert, dass nicht alle Berechtigten bekannt waren, war der Antrag gescheitert.

    Übrigens denke ich, dass ein Aufgebotsverfahren zur Ausschließung der Widerspruchsberechtigten nicht zulässig ist. Nach § 927 BGB kann lediglich der Eigentümer ausgeschlossen werden. Habe zuerst an den Ausschluss des Vormerkungsberechtigten (§ 453 FamFG) gedacht aber der geht auch nicht. Ich gehe in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Widerspruch gem. § 53 Abs. 1 GBO ins Grundbuch gekommen ist? Das würde ja bedeuten, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eigentumseintragung tatsächlich unrichtig gewesen (und noch) ist. Sofern der eingetragene Eigentümer nun auch Eigenbesitzer ist könnte dieser den wahren Eigentümer der nicht eingetragen ist gem. § 927 Abs. Satz 1 BGB ausschließen lassen. Hierüber kommt man dann auch letztendlich zur rechtmäßigen Eintragung und Löschung des Widerspruchs (durch das Grundbuchamt wegen Unrichtigkeit).

    Hoffe das hilft dir weiter.

    LG
    ruki

  • Der Notar beruft sich auf § 899 BGB und sagt, dass in den Fällen, in denen für das Vollrecht ein Aufgebotsverfahren zulässig ist, dies auch für den eingetragenen Widerspruch gelten müsse.
    Dabei würden sich die Voraussetzungen für das Aufgebot des Widerspruchsberechtigten nach derjenigen Vorschrift richten, welche gelten würde, wenn das durch den Widerspruch gesicherte Recht selbst, also der Widerspruchsberechtigte als Eigentümer eingetragen wäre.

    Der Widerspruch war auf Anregung eines (unbeteiligten) RAs vom Gericht vorgenommen worden, weil er das Problem sieht, dass die Erben der Eingetragenen, die damals das Grundstück verkauft hatten, nicht alle Erben waren, bzw. einer von den Erben vorverstorben war und darüber kein Erbnachweis geführt worden sei...

    ist alles ein wenig kompliziert, und ich würde das Ding einfach gern irgendwie zuende bringen nur habe ich keine Ahnung wie... :(

  • Warum wurde der Löschungsantrag abgelehnt?

    Aus dem Bauch raus würde ich sagen, dass der E gegen die Berechtigung Klage auf Zustimmung zur Löschung einreichen müsste, aber genau begründen kann ich es nicht.

    Ich würde den Notar mal um entsprechende Rechtsprechung bitten, Vielleicht hat er welche.

  • 2004 wurde die Löschung beantragt beim GBA, allerdings hatten die auf eine Antragsrücknahme gedrängt, da die Erben zumindest teilweise bekannt waren...

    das GBA zieht eine Löschung nicht in Betracht und ich steh am Anfang...:confused:

  • M.E. muss sich der E mit den Erben auseinandersetzen, evtl. durch Abwesenheitspfleger oder Nachlasspfleger vertreten. Der Widerspruch kann durch Bewilligung der Berechtigten gelöscht werden, s. Palandt. Der eingetragene Eigentümer nicht. Daher widerstrebt mir hier die analoge Anwendung des § 927 BGB.

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