Hallo!
ich habe einen Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens auf dem Tisch; Antrag, Widerspruchsberechtigte gem. § 927 BGB auszuschließen; folgender Sachverhalt:
In Abt. II des Grundbuchs ist ein Widerspruch für die unbekannten Erben eines im Jahr 1951 verstorbenen Herrn aus den USA gegen die Umschreibung des Eigentums auf xy eingetragen.
Nach Maßgabe der Urkunde konnten die unbekannten Erben trotz intensiver Nachforschungen nicht ermittelt werden, die Widerspruchsberechtigten haben sich seit der Eintragung (1969) nicht mehr um ihr Recht gekümmert. Weiterhin sei bis heute kein Nachweis vorgelegt worden, dass der Widerspruch zu Recht eingetragen worden sei.
Eigenbesitzzeugnis für die Antragsteller liegt vor.
Aus der Grundakte ist ersichtlich, dass bereits 2004 einmal ein Antrag an das Grundbuchamt gestellt wurde, den Widerspruch zu tilgen.
Zu dieser Zeit waren zumindest ein paar Erben des Herrn aus den USA bekannt, die Löschung im GB wurde abgelehnt.
Meine Frage nun: muss nach den möglicherweise bekannten Erben ermittelt werden? oder reichen mir bezüglich des Aufgebots gegen die Widerspruchsberechtigten die Voraussetzungen des §927 BGB aus?