kein Berechtiger eingetragen

  • Hallo zusammen,

    ich habe im Rahmen einer Veräußerung eines Gaststättenbetriebes den Antrag ein Altrecht zu löschen, da dort kein Berechtigter eingetragen ist. Die Eintragung in Abt. II lautet:

    "Das Grundstück darf nur zum Hotel- und Restaurationsbetrieb weiterveräußert werden. Eingetragen am 29. Juli 1925 und umgeschrieben am 6. Mai 1963."

    Auch aus den Eintragungsunterlagen ergibt sich nicht unmittelbar, wer der Berechtigte sein soll. Die Eintragung steht im Zusammenhang mit der damaligen Veräußerung des Kaufmann A als Geschäftsführer einer GmbH an den Oberkellner B. Dieser Oberkellner B bewilligte gleichzeitig die Eintragung des oben genannten Rechts.

    Nun meine Frage:
    Kann ich das Recht einfach löschen oder wurde es damals nach den damals geltenden Vorschriften richtig eingetragen und ich benötige eine Bewilligung des Rechtsnachfolgers oder ein Aufgebotsverfahren?

  • Kein Berechtigter - kein Recht! :)

    Schon materiellrechtlich ist für die Begründung einer Dienstbarkeit die Bestellung zugunsten einer bestimmten Person oder des jew. Eigt. ... erforderlich. Insoweit ist die Erklärung in der Urkunde auszulegen.
    Darüber hinaus ist der Gläubiger aber auch im Grundbuch einzutragen, eine Bezugnahme ist nur "zur nähreren Bezeichnung des Rechts" zulässig, vgl. Staudinger/Karl-Heinz Gursky (2012) BGB § 874 RN 19 zu c).
    Schon das Reichsgericht setzt sich in der dort zitierten Entscheidung (RG, Beschluss vom 16. Oktober 1909 – V 152/09 –, RGZ 72, 38-41) nur mit der Frage auseinander, ob die Eintragung eines bestimmten Gläubigers zulässig ist, die Notwendigkeit der Eintragung des Gläubigers bzw. in deinem Fall des Berechtigten wird als selbstverständlich vorausgesetzt.

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