§ 28 des Hessischen LBG:
Zitat§ 28 Abordnung
(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Im Bereich der Schulverwaltung gelten Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle.
(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
Allerdings ist die dienststelleninterne Anweisung, Tätigkeiten des mD zu verrichten, wohl keine Abordnung im Sinne dieser Norm.
Eine Vorschrift über die Umsetzung, wie in Brandenburg, hab ich auf die Schnelle nicht gefunden. In NRW gibt es auch keine entsprechende Vorschrift.