Genehmigungsbedürftigkeit Rentenversicherung

  • Bei der Prüfung eines Jahresberichts habe ich festgestellt, dass die Betreuerin eine Rentenversicherung abgeschlossen hat. Hierzu wurde eine Einmalzahlung geleistet.
    Eine Genehmigung wurde bisher weder erteilt noch überhaupt beantragt.
    Ich halte die Versicherungsbedingungen für sehr unvorteilhaft und würde gern die Auflösung der Versicherung erreichen, indem ich nachträglich die eigentlich zum Abschluss der Versicherung erforderliche Genehmigung versage. Leider finde ich keinen Tatbestand für die Genehmigungsbedürftigkeit; aufgrund der Einmalzahlung passen § 1907 Abs. 3 BGB bzw. § 1822 Nr. 5 BGB nicht; in §§ 1806, 1807 BGB findet sich kein Genehmigungsbedürfnis.
    Hat jemand eine Idee?:gruebel:

  • Geldanlagen nicht befreiter Betreuer werden nach § 1810 BGB genehmigt. Die Anlage als Rentenversicherung entspricht nicht § 1807 BGB, also wäre nach § 1811 BGB zu genehmigen.

    Auch bei der Genehmigung nach § 1811 BGB handelt es sich aber um eine Innengenehmigung. Die vorgenommene Geldanlage ist wirksam vorgenommen worden!

    Der Betreuer hat sich eventuell schadensersatzpflichtig gemacht.

  • Jetzt hast du ein Problem. Du hast Kenntnis von einer genehmigungspflichtigen Vermögensanlage. Du must entscheiden. Es liegt ein Amtsverfahren vor. Unter den Teppich fallen lassen geht nicht.

    Verweigerst du die Genehmigung hat der Betreuer ein Problem. Er muss die Anlage rückabwickeln. Das wird nicht ohne finanzielle Verluste gehen (Provisionen des Versicherungsagenten). Er hat damit den Betroffenen geschädigt und ist schadenersatzpflichtig. Wollen hoffen, dass die Versicherung des Betreuers zahlt. Der Betreuer wird somit zum Eigenschutz ins Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Genehmigung gehen. Wird dein Verweigerunggsbeschluss nämlich unanfechtbar, hat der Betreuer verloren.

    Die Entscheidung liegt ganz allein bei dir. Drücken zählt nicht.

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