vollstreckbare Ausfertigung gem. Art. 53 EUVerordnung Nr. 1215/2012


  • Es ist insoweit auf das Hauptverfahren (Verfahrenseinleitung des Hauptverfahrens) abzustellen.

    Danke, ich konnte erst jetzt hier Kenntnis nehmen.
    Woraus ergibt sich dies denn? Die Anwältin wird sicher nachfragen.

  • Hallo,

    ich habe Eure Beiträge zum obigen Thema im Forum gelesen, aber ich habe nun den Überblick verloren und bin verwirrt.

    In der mir vorliegenden Akte wurde am 10.07.2014 ein KFA gemäß § 788 ZPO beantragt. Grundlage war ein Vollstreckungsbescheid aus dem Jahr 1999. Der Schuldner hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der KFA wurde ihm formlos zur Stellungnahme übersandt. Eine Rückantwort ging nicht ein, sodass am 05.11.2014 der KFB erlassen worden ist.
    Der KFB wurde gemäß der VO (EG) Nr. 1383/2007 durch Zustellung per Post nach Österreich zugestellt.

    Nun liegt hier ein Antrag vor, den KFB gemäß VO (EG) Nr. 805/2004 für vollstreckbar zu erklären. Ich denke, dass eher gewollt ist, dass die VO (EG) Nr. 44/2001 Anwendung findet.

    Euren Ausführungen konnte ich entnehmen, dass das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach der VO (EG) Nr. 44/2001 und die Bestätigung als Europäischer Vollstreckunsgtitel nach der VO (EG) Nr. 805/2004 erfolgt. Die VO (EG) Nr. 1215/2012 findet bei mir keine Anwendung, da bei mir nach Art. 66 dieser VO der KFB vor dem 10.10.2015 erlassen worden ist.

    Darausfolgt, dass bei meinem Sachverhalt die VO (EG) Nr. 44/2001 angewendet werden müsste !?

  • Der Kostenfestsetzungsantrag ist antragsgemäß als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen zu bestätigen, sofern die Schuldnerpartei ein Verbraucher ist.
    Mit der Bestätigung kann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss unmittelbar Österreich vollstreckt werden.

    Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/euvtvo.pdf

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (25. März 2018 um 12:54)

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