vollstreckbare Ausfertigung gem. Art. 53 EUVerordnung Nr. 1215/2012

  • Guten Mittag,
    mir liegt einen Antrag vor nach dem ich eine vollstreckbare Ausfertigung gem. Art. 53 der EU Verordnung Nr. 1215/2012 erteilen soll.
    Allerdings finde ich die Verordnung bzw. den Vordruck nicht. Zuvor wurde hier in der Akte eine Bescheinigung nach Art.54 EuGVVO erteilt, was wohl nicht reicht?
    Hab in dem Bereich leider keine Ahnung. Habt ihr mir einen Link? Wo finde ich was dazu?
    LG und Danke

  • Lass Dich nicht verwirren. In Deinem Fall wird offensichtlich die neue EU-Verordnung noch keine Anwendung finden.

    Die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 gilt ab 10.01.2015 und tritt in Zivilsachen an die Stelle der EU-Verordnung Nr. 44/2001.
    Soweit das gerichtliche Verfahren nach dem 09.01.2015 eingeleitet worden ist, kann eine Bescheinigung i. S. d. Art. 53 EU-Verordnung Nr. 1215/2012 zu der gerichtlichen Entscheidung erteilt werden.

    Soweit ein Vergleich nach dem 09.01.2015 geschlossen worden ist oder der gerichtliche Beschluss aufgrund schriftlichen Vergleichsvorschlags nach dem 09.01.2015 ergangen ist, kann eine Bescheinigung i. S. d. Art. 60 EU-Verordnung Nr. 1215/2012 zu dem Vergleich erteilt werden.

    Die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 schafft das Vollstreckbarerklärungsverfahren ab.

    Leider sind die neuen Formulare noch nicht im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen bzw. im Europäischen Justizportal online eingestellt.

  • Nein mein Verfahren war im Jahr 2013 ! Wie kann ich das nun begründen, dass es nicht geht?
    Hast du mir da irgendwo was, was ich zitieren könnte?
    Danke

  • Oha, zum Glück habe ich diesen Thread hier gefunden!:)
    Auf die Übergangsvorschrift des Art. 66 der Verordnung wäre ich von selbst nicht gestoßen. Mir liegt nämlich ein Antrag auf Erteilung dieser Bescheinigung vor. Die Akte fasst 3.000 Seiten, das Urteil allein ist 122 Seiten lang und führt zu dem Ergebnis, dass die 3 streitenden Parteien insgesamt 41 gegenseitige Ansprüche (natürlich alle mit unterschiedlichem Zinsbeginn und teilweise mit unterschiedlichen Quoten und Berechtigungsverhältnissen) haben, deren Auflistung im Urteil schon knapp zweieinhalb Seiten umfasst. Die Kostenquotelung ist auch total unübersichtlich. Wie um Himmels Willen soll man das in diesen Vordruck zwängen!? :eek:

    Apropos Vordruck: Hat jemand inzwischen ein brauchbares Formular für diese Bescheinigung? Das Muster auf dem europäischen Gerichtsatlas beinhaltet den entsprechenden Anhang der Verordnung ja nur als völlig unbrauchbare Grafik :gruebel:

  • Mit den Formblättern im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen bzw. im Europäischen Justizportal müssen wir uns leider noch etwas gedulden. Nach Auskunft des Europäischen Justizportals werden die Formblätter voraussichtlich erst im Juli diesen Jahres in allen Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten als dynamisches Formular zur Verfügung stehen.

    Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten zur Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) auf die Info im Justizportal NRW Bezug genommen:
    https://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…zv/1/eugvvo.pdf

    PS:
    Das Vollstreckbarerklärungsverfahren ist nunmehr in den EU-Mitgliedstaaten in Zivilsachen abgeschafft.
    Die Vollstreckbarerklärung in Zivilsachen ist daher allenfalls noch in Altfällen erforderlich.

    3 Mal editiert, zuletzt von rolli (25. März 2018 um 12:53)

  • Der Juli ist nunmehr auch rum und irgendwie hat sich hinsichtlich der neuen Vordrucke noch immer nichts getan. Laut Aussage des Bayerischen Justizminsteriums wollte man sich bis zum Sommer darum gekümmert haben. Ich hoffe doch, dass die Obersten uns langsam mal das richtige Werkzeug an die Hand geben, damit diese Anträge auch bearbeitet werden können.

    Oder wie macht ihr das bisher mit solchen Anträgen?

  • Ich habe zwar bislang noch keine Bescheinigung erteilt, die Formulare sind jedoch nunmehr als dynamische Formulare im Europäischen Justizportal online eingestellt worden.
    Die begehrten Bescheinigungen können nunmehr erteilt werden.

  • Gibt es denn Aufsätze oder sonst etwas, das nähere Informationen zu der VO liefert?
    Zum erfolgreichen selbstständigen Durchackern der VO bleibt ja kaum Zeit.

  • Bei unbestrittenen Forderungen im Sinne der EU-Verordnung Nr. 805/2004 hat nunmehr die Gläubigerpartei die Wahl zwischen
    der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen
    (EU-Verordnung Nr. 805/2004)
    oder
    der Bescheinigung nach der EU-Verordnung Nr. 1215/2012.

    In beiden Fällen bedarf es nicht der vorherigen Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

    Ich gehe davon aus, dass künftig im Regelfall die Gläubigerpartei sich für die EU-Verordnung Nr. 1215/2012 entscheidet.
    Letztich entscheidet die Gläubigerpartei.

  • Hallo!

    Ich habe einen Antrag aus Österreich auf Zustellung der Bescheinigung gem. Art. 43 Abs. 1 der VO 1215/12 vorliegen.
    Wer ist denn dafür zuständig? Der Gerichtsvollzieher oder ist das als eingehende Auslandssache zu behandeln nach der ZRHO bzw. EuZVO?

  • Es dürfte sich m. E. um einen Antrag auf Zustellung nach der Europäischen Zustellungsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1393/2007) handeln (Amtszustellung).
    Das Amtsgericht ist zuständig.
    Gem. Erwägungsgrund 28, Art. 43 I EuGVVO (EU-Verordnung Nr. 1215/2012) ist die Bescheinigung (Formblatt I bzw. II EuGVVO) der Schuldnerpartei vor der 1. Vollstreckungsmaßnahme zuzustellen.

    PS:
    Die Gläubigerpartei hätte alternativ auch den deutschen Gerichtsvollzieher in dem Vollstreckungsauftrag mit der Zustellung der Bescheinigung beauftragen können.

  • Es lag ein Antrag auf Betätigung als Europäischer Vollstreckungstitel vor, dem nicht entsprochen werden konnte,
    weil der Schuldner Verbraucher ist und die Entscheidung in einem Mitgliedstaat ergangen ist, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz nicht hat.
    Die Antragstellerin (Verfahren nach § 11 RVG) bittet nun um Prüfung, ob eine Bescheinigung gem. Art. 53 der VO (EG) 1215/2012 erteilt werden kann.
    Verstehe ich Art. 45 der VO richtig, dass zwar die Anerkennung der Entscheidung gem. Art. 45 Abs. 1 e i auf Antrag versagt werden kann (vermutlich vom ausl. Staat oder von wem?) ich aber gleichwohl erst einmal die Bescheinigung erteilen muss?

  • Die Bescheinigung kann erteilt werden.
    Die Schuldnerpartei kann ggfs. einen Antrag auf Versagung der Anerkennung bei dem Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat stellen.

  • Danke, das ist zwar keine tolle Lösung, ich sehe das aber auch so. Nun stellt sich aber noch die Frage der Zuständigkeit.
    Hauptsache ist eine Verfahren auf Mietzahlung gegen die in den Niederlanden und Polen lebenden Beklagten.
    Die nicht am Ort des Prozessgerichts ansässige Beklagenvertreterin beantragt nun die Festsetzung ihrer Vergütung nach § 11 RVG gegen die Beklagten.
    Hierfür dürfte aber das hiesige Gericht nach Art. 18 Abs. 2 der VO doch gar nicht zuständig sein oder sehe ich das falsch?

  • Danke, aber gleich ein neuer Fall und eine neue Frage im Hinblick auf Art. 66 der VO:
    Das Verfahren wurde vor dem 01.10.2015 eingeleitet. Zum KFB soll jetzt eine Bescheinigung nach
    der VO 1215/2012 erteilt werden. Der Kostenfestsestzungsantrag wurde nach dem 10.01.2015 gestellt.
    Ist das Erteilen der Bescheinigung möglich?

  • Eine Bescheinigung gem. Art. 53 EU-Verordnung Nr. 1215/2015 kann zu dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht erteilt werden.
    Es ist insoweit auf das Hauptverfahren (Verfahrenseinleitung des Hauptverfahrens) abzustellen.

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