Hallo liebe Kollegen,
ich stehe grad total auf der Leitung! Ihr könnt mir mit Sicherheit helfen:
Ich habe einen Antrag auf Zustimmung der Entnahme eines Vorschusses auf dem Tisch i. H. v. 50.000,00 EUR netto. Soweit so gut. Der IV war bereits vorläufiger Insolvenzverwalter, hat seine Tätigkeit insoweit aber noch nicht abgerechnet. Auch OK. Nun hat er als Berechnungsgrundlage für den Vorschuss 500.000,00 EUR genommen. Ich bin damit einverstanden, dass Berechnungsgrundlage der Wert ist, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Das bedeutet die Summe aller Einnahmen aus der Verwertung und dem Zuerwerb während der Dauer des Insolvenzverfahrens. 200.000,00 EUR hat er in der vorläufigen Insolvenz eingenommen, 300.000,00 EUR ab IÖ. Ist es denn richtig, dass er das jetzt addiert und 500.000,00 EUR als Berechnungsgrundlage nimmt? Wenn er irgendwann mal seine vorläufige abrechnet, ist die Berechnungsgrundlage 200.000,00 EUR. Ich hätte jetzt gedacht, dass Berechnungsgrundlage für seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren 300.000,00 EUR ist, weil er das ja ab Eröffnung eingenommen hat. Wenn tatsächlich 500.000,00 EUR Berechnungsgrundlage für die Vergütung im Insolvenzverfahren und damit für den Vorschuss ist, wird er ja doppelt vergütet?! Seh ich das falsch?
Vielen Dank für Eure Antworten