Hallo zusammen,
Es geht um bestehen bleibende Grundschulden, die von einem Ersteher übernommen wurden.
Nach Einführung des Risikobegrenzungsgesetzes im Jahr 2008 tauchen ja nun langsam aber sicher auch immer mehr Grundschulden auf, die nicht sofort fällig sind, sondern erst nach Kündigung fällig werden, § 1193 Abs. 1 BGB:
§ 1193 Kündigung (1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
Früher waren die Grundschulden nach dem dinglichen Inhalt der Grundschuldbestellung ja zu 99,9 % sofort fällig, d.h. ein Ersteher konnte sofort an den Gläubiger den Grundschuldnennbetrag zahlen.
Nach § 56 ZVG trägt der Ersteher ja ab dem Tag des Zuschlags die dingliche Zinslast (meist 15 % - 18%) einer bestehen gebliebenen Grundschuld und hat natürlich ein Interesse möglichst schnell an den Gläubiger zu zahlen, um sich von der Zinslast zu befreien. Das geht bei Grundschulden ab dem Jahr 2008 grundsätzlich nur noch nach Kündigung, wenn der Gläubiger nicht bereits ausnahmsweise gekündigt hat und dies dem Gericht zum Versteigerungstermin auch mitteilt/anmeldet.
Belehrt Ihr in dieser Hinsicht (Kündigung/Zinszahlung) im Versteigerungstermin?
M.M. ist der zu leistende dingliche Zinsbetrag zum Teil erheblich und wirkt im Grunde wie ein weiterer Teil des Gebots/Meistgebots (bar + bestehen bleibende Rechte + dingliche Zinsen für mindestens 6 Monate). Schließlich wird ein Bietinteressent sein Bargebot in Gedanken um die zu leistenden dinglichen Zinsen mindern. Alles irgendwie ungut!