Mehrvergleich

  • Wenn du schon am überlegen bist, eigentlich kommt es darauf nicht an. Die EG beträgt auch nach deiner jetzigen Meinung in diesen Fällen nur 1,0.

    Ein PKH-verfahren ist ja trotzdem anhängig gewesen, egal, ob und welche VG oder TG erstattet werden.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Vielleicht stehe ich jetzt auch auf dem Schlauch, aber m.E. geht nur entweder oder.
    Die Festsetzung der 0,8-VG und der erhöhten TG kann ich doch nur ablehnen, wenn ich der Auffassung folge, dass der Antrag auf Erstreckung und die Bewilligung nur die Protokollierung des Mehrvergleichs umfasst (und deshalb bezüglich des Mehrwertes nur die Einigungsgebühr umfasst ist). In diesem Fall greift die Reduzierung der EG auf eine 1,0 nach Nr. 1003 Abs. 1 aber nicht ("Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ... die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt ist"). Die anderen Gebühren aus dem Mehrwert werden ja vor dem Hintergrund abgelehnt, dass gesagt wird, die Voraussetzungen der PKH werden durch das Gericht bei der Erstreckung auf den Vergleich garnicht geprüft.

    Geht man hingegen davon aus, dass ein PKH-Verfahren bezüglich des Mehrwertes anhängig war und wurde auf den Antrag hin bewilligt, dann wäre nach dem Wortlaut zwar nur die 1,0-EG angefallen (auch wenn es Sinn und Zweck widersprechen dürfte), es müsste aber auch die 0,8-VG und die erhöhte TG aus der Staatskasse gezahlt werden.

  • Nur mal so am Rande:
    Selbst wenn es sich um einen Mehrvergleich handeln würde, der aber nicht unter § 48 Abs. 3 RVG fällt (also keine Vereinbarung zu Folgesachen in einem Scheidungsverfahren), gibt es hierfür (bei mir) aus der Staatskasse keine 0,8-Verfahrensgebühr, ebensowenig wird dieser Teil des Gegenstandswertes bei der Terminsgebühr berücksichtigt, selbst wenn ein Beschluss existiert, wonach sich die bewilligten PKH auch auf den Abschluss eines Mehrvergleiches erstrecken soll. Es gibt hierfür nur die 1,5-Einigungsgebühr...
    .


    Clever wie sie sind, haben die RAe nun ausdrücklich Erstreckung der Beiordnung auf die VG und TG aus den nicht anhängigen Teilen beantragt und auch teilw. bekommen, ein Anspruch hierauf besteht aber nicht, vgl. OLG DD, 22 WF 0926/15.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Und Ende, es gibt doch die Verfahrens- und TG aus dem nicht anhängigen Teil, vgl. BGH, XII ZB 248/16.

    Jetzt stellt sich die Frage, gibt es nur eine 1,0- Einigungsgebühr aus dem Mehrwert?

    Wie macht ihr es?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Bekommst du in deinen Verfahren die 1,5 er? Beim querlesen habe ich nur viele Arbeitsgerichtsentscheidungen zum Thema gefunden, aber nix von der ordentlichen G., hast du Entscheidungen?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich kenne sonst auch überwiegend die Entscheidungen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit. Dort sind halt die Mehrvergleiche so sehr üblich. Beim BGH geht es allerdings um eine Familiensache. Das dürfte nochmal eine andere Baustelle sein. Weiss nicht, ob man das auf Zivilsachen so ohne weiteres übertragen kann.

    Ich versuche solche Konstellationen ehrlich gesagt tunlichst zu vermeiden. Eben weil die Bezahlung so unsicher ist. Es ist ja auch nicht im Sinne des Mandanten, wenn ich großartig Mehrvergleiche schließe, und er dann meine Kosten tragen muss, die ansonsten über PKH gedeckt wären. Da erhebe ich doch lieber gesondert Klage. Kann mich an eine einzige Sache bei einem südländischen LG erinnern, wo die PKH auf meinen Antrag "auf den Mehrwert des Vergleiches" erstreckt wurde, und ich die ganz normale Mehrwertabrechnung ohne jeden Widerstand erhalten hab.

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