Mehrvergleich

  • Der Streitwert für das Verfahren wird bis zum 14.01.2015 auf 2630 € und danach auf 1680 € festgesetzt. Am 15.01.2015 ergeht ein Teilanerkenntnisurteil über 950,00 Euro.
    Der Beklagter erhält PKH für einen Streitwert von 500,00 Euro und für den am 05.02.2105 abgeschlossenen Vergleich. Der Wert für den Vergleich wird auf 2630 € festgesetzt, weil hinsichtlich des teilanerkannten Betrages von 950 € eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird.
    Der Anwalt macht an PKH-Vergütung geltend: Verfahrensgebühr 1,3 nach dem Wert von 500 €, Verfahrensgebühr 0,8 nach VV 3101 RVG Wert 2130 €, Terminsgebühr 1,2 Wert 2630,88 € und Einigungsgebühren 1,0 Wert 2630,88 € und 1,5 nach dem Wert von 2630 €. Seiner Ansicht nach liegt ein Mehrvergleich vor. Das sehe ich so nicht.
    Meiner Ansicht nach kann nur eine Einigungsgebühr von 1,0 nach dem Wert von 2630 € beansprucht werden,
    hinsichtlich der Verfahrensgebühr von 0,8 bin ich mir nicht sicher und ebenso hinsichtlich einer Terminsgebühr soweit diese den Wert von 500 € übersteigt. Ich neige aber zu der Ansicht, dass die Deckelung auf 500 Euro bei der Verfahrensgebühr von 0,8 und bei der Terminsgebühr nichtr greift, weil ja für den Vergleich in vollem Umfang PKH bewilligt ist.
    Hat jemand noch eine Idee?

  • Also, wenn ich das Ganze jetzt richtig verstehe, sehe ich auch keinen Mehrvergleich.
    Dann gibt´s aber auch keine 0,8 Verfahrensgebühr!

    M.E.:
    1,3 Verfahrensgebühr aus 500,00 €
    1,2 Terminsgebühr aus 2630,00 €
    1,0 Einigungsgebühr aus 2630,00 €.

    Aber frag doch sicherheitshalber beim Richter nach. Falls es tatsächlich einen Mehrwert des Vergleichs gibt,
    möge er diesen festsetzen.

  • Ich bin auch der Meinung das kein Mehrvergleich vorliegt.

    Das bei Vergleichsabschluss der Streitwert 1680 EUR beträgt und der Vergleichswert 2630 EUR spricht zwar schon für einen Mehrvergleich, aber die "streitigen" 930 EUR waren ja einmal innerhalb der Instanz anhängig (sie waren es nur zum Zeitpunkt der Vergleichsabschlusses nicht mehr).

  • Auch wenn ich mich wahrscheinlich auf dem falschen Dampfer befinde, aber ich finde die Idee des Mehrvergleichs zumindest nicht abwegig.

    War das Teilanerkenntnisurteil bereits rechtskräftig? Ich habe grad kein Kommentar zur Hand, aber der Gesetzeswortlaut der Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG spricht von "über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche". Mit Rechtskraft des Teilanerkenntnisurteil war die Forderung von 950 € doch nicht mehr in diesem Verfahren rechthängig. Normalerweise würde sich das gebührenrechtlich nicht auswirken, da die VG hinsichtlich desselben Gegenstands nicht doppelt abgerechnet werden kann und bereits zuvor die 1,3-VG aus den 2630 € entstanden war. Da PKH aber nur für 500 € bewilligt wurde und für den Vergleich, könnte man im Hinblick auf die PKH auch über die 0,8 (zumindest aus den nicht mehr rechtshängigen 950 €) nachdenken. Hinsichtlich dieses Teils wäre es dann auch eine 1,5-EG (da nicht mehr anhängig) einschlägig, allerdings mit der Frage nach § 31b RVG.

  • Diese Frage kann weder der Kostenbeamte noch der für die RA-Vergütung zuständige Rechtspfleger
    letztlich beantworten. Wie schon gesagt, ich würde beim Richter nachfragen, ob er der Meinung ist, einen Vergleich mit
    einem Mehrwert protokolliert zu haben. Falls ja, soll er den Mehrwert festsetzen oder zumindest
    aktenkundig machen.

  • Danke für die Beiträge.
    Bei dem Richter habe ich schon nachgefragt. Seiner Ansicht nach liegt kein Mehrvergleich vor.
    Das Teil-Anerkenntnisurteil war, worauf ich noch gar nicht geachtet hatte, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht rechtskräftig.

  • Na, wenn der Richter sagt, es ist kein Mehrvergleich, dann ist die Sache klar. Dieser Richter würde auch über die Erinnerung nach § 56 RVG entscheiden, wenn Du Gebühren absetzt.

    Ich setze mich in solchen Zweifelsfällen auch immer mit dem Richter in Verbindung und teile dem Anwalt in meiner Absetzungsentscheidung auch klar mit, dass ich mit dem zuständigen Richter Rücksprache hielt - der mitdenkende Anwalt weiß dann, dass sich eine Erinnerung in aller Regel nicht mehr lohnt - es sei denn, es sollen auch von Seiten der Bezirksrevisors Präzedenzfälle geschaffen werden.

  • ...
    Das Teil-Anerkenntnisurteil war, worauf ich noch gar nicht geachtet hatte, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht rechtskräftig.

    Wie kann das sein? Weil ein Anerkenntnis erklärt wurde, hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis, da seinem Antrag enzsprechend geurteilt wurde. Und dem Beklagten fehlt es auch, weil er das Anerkenntnis abgegeben hat. Oder ist damit gemeint, dass die Frist für die Einlegung einer - unzulässigen - Berufung noch nicht abgelaufen war?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • dass die Frist für die Einlegung einer - unzulässigen - Berufung noch nicht abgelaufen war?

    :gruebel:
    Damit hab ich zugegeben selten was zu tun, aber seit wann ist eine Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil unzulässig?
    Ich kenn das eigentlich nur so das eine Berufung durchaus zulässig ist (wenn im Ergebnis vielleicht auch unbegründet) wie bei jedem anderen Endurteil.
    Daher werden solche Anerkenntnisurteile ja auch für vorläufig vollstreckbar erklärt (was kann keinen Sinn mach würde wenn diese sofort RK wären)...

  • dass die Frist für die Einlegung einer - unzulässigen - Berufung noch nicht abgelaufen war?

    :gruebel:
    Damit hab ich zugegeben selten was zu tun, aber seit wann ist eine Berufung gegen ein Anerkenntnisurteil unzulässig?
    Ich kenn das eigentlich nur so das eine Berufung durchaus zulässig ist (wenn im Ergebnis vielleicht auch unbegründet) wie bei jedem anderen Endurteil.
    Daher werden solche Anerkenntnisurteile ja auch für vorläufig vollstreckbar erklärt (was kann keinen Sinn mach würde wenn diese sofort RK wären)...

    Entschuldigung,

    mein Fehler. :oops:
    Die Berufung ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis (das Teil der Zulässigkeit ist), aber formell kann sie natürlich trotzdem eingelegt werden, solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist. Und in den Fällen, in denen das AU falsch war (z.B. weil überhaupt kein Anerkenntnis erklärt worden ist) ist sie dann auch zulässig und begründet.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Nachtrag: Der Grund für meine Verwirrung war unsaubere Subsumtion: Auch ein mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässiges Rechtsmittel kann durchaus statthaft sein. Statthaftigkeit plus Rechtsschutzbedürfnis (plus ggf. weitere Voraussetzungen, bei der Rechtsbeschwerde z.B. Klärungsbedürfnis) = Zulässigkeit i.w.S., Statthaftigkeit alleine wird manchmal als Zulässigkeit im engeren Sinne bezeichnet. Wie gesagt, mein Fehler.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (12. März 2015 um 11:05) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Auch mein OLG subsumiert unsauber:

    Bei Verfahren auf Festsetzung von vereinfachtem Unterhalt sagt mein OLG, dass Beschwerden, die unbegründet sind (z. B. Einwendungen nicht mittels Formular korrekt erhoben), deswegen auch gleich unzulässig sind und deswegen vom Rechtspfleger nicht als Beschwerde, sondern als Erinnerung nach § 11 RpflG zu werten sind. :gruebel:

    Als Rechtspfleger soll ich nun das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens vorwegnehmen und es dem Beschwerdegericht erst gar nicht vorlegen, sondern meinem Richter. Der freut sich nun immer. Ich lege trotzdem jede als solche bezeichnete Beschwerde diesbezüglich dem OLG vor unter Zitierung der OLG-Rechtsprechung und Anmerkung meiner rechtlicher Bedenken, weil ich ans Legalitätsprinzip gebunden bin und mich nur an Recht und Gesetz halte, § 9 RpflG.

    Aber der Ober sticht den Unter. Mein Erinnerungsrichter, der zugleich DirAG und FamFG-Kommentator ist, teilt meine Rechtsauffassung. Wir warten beide auf ein Umdenken beim OLG. Bislang vergeblich.

  • das hast Du auch, mein OLG arbeitet sonst natürlich auch immer sauber. Aber in diesem einen Punkt haben mein OLG und ich konträre Rechtsauffassungen. Sonst mag ich mein OLG ja. Ich habe mit dem dortigen Entscheider auch gesprochen. Er bleibt bei seiner Auffassung, ich bei meiner - wir nehmen das sportlich. Es bedeutet halt nur für die Beschwerdeführer idR Verfahrensverzögerung.


    Deswegen teile ich diese übliche Verfahrensweise und die konträren Rechtsauffassungen bei Beschwerdeeinreichung mit. Die meisten nehmen dann die Beschwerde zurück und stellen Abänderungsantrag nach § 240 FamFG. Das bringt dann alle in der Sache weiter.

    Weiter möchte ich das zu diesem Thema aber nicht ausführen, schließlich geht es hier ja um PKH/VKH. Da hat mein OLG auch eine sehr strenge, gefestigte Auffassung zum Thema Mehrvergleich (1,3 Verfahrensgebühr aus anhängigem, 1,2 Terminsgebühr aus anhängigem, 1,0 aus kombiniertem - keine 0,8 Differenzverfahrensgebühr, keine erhöhte Terminsgebühr, keine erhöhte Einigungsgebühr):

    Eine Differenzverfahrensgebühr sei zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig, weil für das nicht anhängige ein PKH-Prüfungsverfahren laufe, in dem keine Verfahrensgebühren erstattungsfähig sei. Eine Terminsgebühr gäbe es daher auch nur aus dem Wert des anhängigen. Hinsichtlich der Einigungsgebühr sei ja ein PKH-Prüfungsverfahren hinsichtlich dem nichtanhängigen anhängig und daher gebe es nur eine 1,0 Gebühr aus dem kombinierten Wert). Die Staatskasse jubelt - zumindest solange die Anwälte nicht beim nächsten Mal alles anhängig machen... Noch mehr jubelt die Staatskasse, wenn komplett im PKH-Prüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird - dann gibt es nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus dem (Mehr)vergleich.

  • [/QUOTE]
    Wie kann das sein? Weil ein Anerkenntnis erklärt wurde, hat der Kläger kein Rechtsschutzbedürfnis, da seinem Antrag entsprechend geurteilt wurde. Und dem Beklagten fehlt es auch, weil er das Anerkenntnis abgegeben hat. Oder ist damit gemeint, dass die Frist für die Einlegung einer - unzulässigen - Berufung noch nicht abgelaufen war.
    [/QUOTE]

    Gemeint habe ich damit, dass die Frist für die Einlegung der Berufung noch nicht abgelaufen war.
    Vorher hatte ich mich im Zöller informiert, danach ist das Anerkenntnisurteil wie ein Endurteil anfechtbar.
    Die Frist zur Einlegung der Berufung war noch nicht abeglaufen, daher ist keine Rechtkfrat eingetreten.
    Ob für eine Berufung ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ist eine andere Frage.
    Beim Zitieren ist wohl etwas schiefgegangen.

  • Nur mal so am Rande:
    Selbst wenn es sich um einen Mehrvergleich handeln würde, der aber nicht unter § 48 Abs. 3 RVG fällt (also keine Vereinbarung zu Folgesachen in einem Scheidungsverfahren), gibt es hierfür (bei mir) aus der Staatskasse keine 0,8-Verfahrensgebühr, ebensowenig wird dieser Teil des Gegenstandswertes bei der Terminsgebühr berücksichtigt, selbst wenn ein Beschluss existiert, wonach sich die bewilligten PKH auch auf den Abschluss eines Mehrvergleiches erstrecken soll. Es gibt hierfür nur die 1,5-Einigungsgebühr.

    Auszug aus meiner Begründung:

    Im Antrag wurde hinsichtlich der Gegenstände, die nicht anhängig gemacht wurden, die aber Gegenstand einer protokollierten Einigung waren, neben einer Einigungsgebühr, die nicht zu beanstanden ist, auch eine 0,8-Verfahrensgebühr (RVG VV 3101) und eine Terminsgebühr geltend gemacht (durch Berücksichtigung beim Gesamt-Gegenstandswert). Begründet hierfür ist nur die Einigungsgebühr.
    Gemäß der Entscheidung des OLG Dresden vom 4.8.2011, GZ: 23 WF 475/11, bestätigt im Beschluss vom 15.12.2011, GZ: 21 WF 1185/11, unter Verweisung auf die gleichgerichteten Rechtsauffassungen des OLG Bamberg, OLG Celle, OLG Düsseldorf, OLG München kann eine Terminsgebühr durch die (für einen weitergehenden Vergleich) bewilligte Verfahrenskostenhilfe nicht abgedeckt sein, ungeachtet ihrer Entstehung. Das OLG Dresden hat dabei zunächst offen gelassen, ob insoweit eine Verfahrensgebühr gemäß VV 3101 aus der Staatskasse zu vergüten ist, weil diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist. Hierzu hat mittlerweile des Landgericht Leipzig in seinem Beschluss vom 3.5.2012, GZ: 07 O 3737/09, entschieden, dass die Ansicht des OLG Dresden in analoger Begründung auch auf die Verfahrensgebühr zutrifft. ........
    Zwischenzeitlich hat das OLG Dresden nun in seiner Entscheidung vom 07.02.2014, GZ: 23 WF 1209/13, veröffentlich in Juris (KORE 415552014) entschieden, dass in derartigen Fällen auch eine (reduzierte) Verfahrensgebühr nicht aus der Staatskasse zu vergüten ist.
    Diese Rechtsansicht betrifft gemäß der Entscheidungsbegründung nicht nur das bis zum 31.7.2013 geltende Gebührenrecht, sondern auch das folgende, insbesondere nach Änderung des § 48 Abs. 3 RVG: "Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, das zu einer Klarstellung des § 48 Abs. 3 RVG geführt hat, ändert daran nichts. In dieser Vorschrift ist nunmehr eindeutig geregelt, dass sich die Beiordnung einer Ehesache im Fall des Abschlusses eines Vergleichs auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten bezieht, soweit der Vertrag die enumerativ aufgeführten Gegenstände betrifft. Die Vorschrift gilt für andere Gegenstände, insbesondere für Vergleiche, die sich auf Gegenstände erstrecken, die - wie hier - zu den sonstigen Familiensachen (§ 266 FamFG) zählen, nicht. Aus der Vorschrift kann nicht geschlossen werden, dass die gleiche Rechtsfolge auch bei der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in anderen als Ehesachen gelten soll. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Neuregelung gerade die (streitige) Frage, ob Termins- und Verfahrensgebühr bei der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 48 Abs. 3 RVG zu ersetzen sind, klären sollte. Hätte der Gesetzgeber diese Frage, die bei der Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Mehrvergleich außerhalb von Ehesachen ebenso uneinheitlich von der Rechtsprechung beantwortet worden ist, allgemein regeln wollen, hätte es nahe gelegen, dies zu tun. Hiervon hat der Gesetzgeber indes abgesehen. Er hat es vielmehr hinsichtlich aller anderer Gegenstände dabei belassen, dass Verfahrenskostenhilfe im Grundsatz nur für die Geltendmachung oder Abwehr verfahrensgegenständlicher Ansprüche bewilligt werden kann (§ 114 ZPO)."
    Das OLG Koblenz hatte ebenso entschieden: "Danach liegt seit der Neufassung des § 48 Abs. 3 RVG außerhalb dessen Regelungsbereichs nicht mehr die Auslegung nahe, dass mit der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe alle mit dem Mehrvergleichsabschluss im Zusammenhang stehenden Gebühren von dem Bewilligungsbeschluss umfasst seien (Anschluss an: OLG Köln (12. ZivS) MDR 2012, 1293 und OLG Celle FamRZ 2011, 835."

    Für einen Vergleich hinsichtlich der Gegenstände, die nicht im Verfahren anhängig gemacht wurden, verbleibt es mithin insgesamt bei einer 1,5-Einigungsgebühr.

    Aufgeführt habe ich sodann weitere Entscheidungen unseres und weiterer Amtsgerichte aus unserem LG-Bezirk, durch die sämtlichst Erinnerungen der Anwälte zu dieser Problematik zurückgewiesen wurden unter Verweis auf die Entscheidungen des OLG und LG. Die Anwälte haben es noch lange versucht, mittlerweile legt aber faktisch keiner mehr Erinnerung gegen meine Kürzungen ein.

  • Wenn ich die Meinung vertrete, dass ich die 0,8 fache Verfahrensgebühr und die erhöhte Terminsgebühr auch zahle, wenn über Mehrvergleich und alles insgesamt VKH bewilligt worden ist ( Es ist alles erörtert worden vor Vergleichsschluss ) , komme ich zu einer anderen Frage.
    Der Fall :
    Wert des Verfahrens 3000 Euro
    Wert des Vergleichs 13 000 Euro ( 3000 Euro + 10 000Euro Mehrvergleich )

    Es ist über alles VKH bewilligt, inclusive Mehrvergleich.
    Ich gebe 1,3 Gebühr nach Wert 3000 Euro 0,8 Differenzverfahrensgebühr nach Wert 10 000 Euro ( § 15 II RVG wird beachtet )
    Terminsgebühr nach Wert 13 000 Euro

    Meine Frage gilt der Einigungsgebühr. Entsteht dann über den Mehrvergleichswert eine 1,5 fache Einigungsgebühr ?
    Oder ist die Einigungsgebühr auch bzgl. des Mehrvergleichswertes eine 1,0 fache Gebühr nach 1003 VV RVG mit der Begründung, dass bzgl. des Mehrvergleichs ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist ( da ja über diesen Wert auch die erhöhte Terminsgebühr ( es wurde alles erörtert ) gezahlt worden ist ?

  • ... die Einigungsgebühr auch bzgl. des Mehrvergleichswertes eine 1,0 fache Gebühr nach 1003 VV RVG mit der Begründung, dass bzgl. des Mehrvergleichs ein Verfahren über Prozesskostenhilfe anhängig ist ( da ja über diesen Wert auch die erhöhte Terminsgebühr ( es wurde alles erörtert ) gezahlt worden ist ?

    Ja, nach h.M., vgl. LAG R.-P., 5 Ta 51/15 m.w.N..

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

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