Ich habe mein 1. Aufgebotsverfahren am Wickel und mehr Fragen als Wissen.
Eingetragen ist im Grundbuch in Abt. II:
Nr. 7 - eine "Eigentumsbeschränkung" zu Gunsten einer e.G. m.b.H
Nr. 8 - eine "Eigentumsbeschränkung" zu Gunsten einer anderen e.G. m.b.H
Beide Eintragungen sind von 1933.
Die jetzigen Eigentümer beantragen die Durchführung des Aufgebotsverfahrens. Haben auch bereits beim Registergericht Anfragen gestellt. Danach war für die beiden Genossenschaften keine Eintragung zu finden.
Ich würde ja auf Grundlage des § 6 GBBerG das Verfahren durchführen. (Denn bei der Eintragung wurde auf eine Urkunde Bezug genommen aus der sich entnehmen lässt, dass mit den Eigentumsbeschränkungen heute ein Wege- und Leitungsrecht gemeint ist/ war. Bzw. man es nach heutiger Sicht so nennen würde.)
So..., dass ich feststellen kann, dass seit 30 Jahren keine sich auf das Recht beziehenden Eintragungen stattgefunden haben - ist klar. Nur woher soll ich wissen, ob "das Recht nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 I Nr. 1 BGB für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt wurde oder vom Berechtigten ausgeübt worden ist." (§ 6 I 1 GBBerG)
Seit 30 Jahren gab es mehrere Eigentümer - könnte ich mir von allen versichern lassen, dass sie es nicht anerkannt haben?
Hat jemand Bedenken es auf Grundlage des § 6 GBBerG durchzuführen?