Gutachterkosten bei verbundenen Verfahren

  • Mit den Kosten und Auslagen tue ich mich leider immer mal wieder etwas schwer. :oops:

    Konkret beschäftigt mich gerade folgender Fall:

    Fremdantrag vom FA geht ein bzw. selbstständiger natürlicher Person. Gutachter wird bestellt und erstellt Gutachten (Ergebnis des Gutachtens: keine Masse, also Abweisung). Danach stellt Schuldner Eigenantrag (verbunden mit RSB-Antrag).

    Akten werden verbunden. Eigenantragsverfahren führt. Verfahren wird aufgrund Stundung eröffnet.

    Was ist hier jetzt mit der aus der Landeskasse verauslagten Gutachterkosten?
    Sind die aus der Masse zu erstatten, sofern diese dazu irgendwann mal ausreichen sollte?
    Könnten die - zusammen mit den übrigen Verfahrenskosten - dem Schuldner zum Soll gestellt werden, falls die Stundung aufgehoben bzw. nicht verlängert wird?
    Oder haftet hierfür nur der antragstellende Gläubiger, so dass die Gutachterkosten von diesem anzufordern wären, wenn es sich nicht um eine gebührenbefreite Behörde handeln würde?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wurde in dem Fremdantragsverfahren die Abweisung mangels Masse entschieden? Da die Verfahren verbunden wurden, wahrscheinlich nicht. Also wären bei mir die Gutachterkosten auch Auslagen des Verfahrens und ggf. auch vom Schuldner zu tragen.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Wurde in dem Fremdantragsverfahren die Abweisung mangels Masse entschieden? Da die Verfahren verbunden wurden, wahrscheinlich nicht. Also wären bei mir die Gutachterkosten auch Auslagen des Verfahrens und ggf. auch vom Schuldner zu tragen.

    Im Umkehrschluss zur Entscheidung IX ZR 168/07 würde ich davon ausgehen, dass die Gutachtenkosten Auslagen des Verfahrens sind.


    Also mit anderen Worten:

    Der Schuldner hätte besser mit dem Eigenantrag gewartet, bis der Fremdantrag abgewiesen wurde!?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • dann wäre m.E. aber die Kostenstundung zu versagen, weil er mit der Eigenantragstellung ohne besonderen Grund zugewartet hat.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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